Können als Vollmacht bezeichnete Schreiben Testamente sein
OLG Hamm 10 U 64/16
Das Oberlandesgericht Hamm befasste sich mit der Frage, ob eigenhändig geschriebene und unterschriebene Schriftstücke als Testamente gewertet werden können,
selbst wenn sie nicht als „Testament“ oder „letzter Wille“ überschrieben sind, sondern beispielsweise als „Vollmacht“.
In diesem Fall klagte die Nichte (Klägerin) gegen ihre Tante (Beklagte) auf Erfüllung von Vermächtnissen aus dem Nachlass der am 00.00.2014 verstorbenen Erblasserin.
Die Erblasserin hatte in einem Schriftstück vom 07.06.2013 das Elternhaus zu je ½ an ihre beiden Schwestern übertragen.
In zwei weiteren Schriftstücken vom 11.06.2013, die jeweils mit „Vollmacht“ überschrieben waren,
erteilte sie der Klägerin die Befugnis, nach ihrem Tod über ihre Bausparverträge und Konten bei der Volksbank Q zu verfügen.
Die Klägerin argumentierte, dass diese Schriftstücke als Testamente zu interpretieren seien, in denen ihr die Erblasserin Vermächtnisse zugedacht habe.
Das Landgericht gab der Klage im Hilfsantrag statt und verurteilte die Beklagte zur Abtretung der Guthaben an die Klägerin.
Das OLG Hamm bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung der Beklagten zurück.
Es stellte fest, dass die Schriftstücke vom 11.06.2013 trotz ihrer Überschrift als Testamente anzusehen seien, da die Erblasserin einen ernsthaften Testierwillen gehabt habe.
Dies sei im Rahmen einer Auslegung der Schriftstücke zu ermitteln, wobei auch außerhalb der Urkunden liegende Umstände berücksichtigt werden müssten.
Das OLG kam zu dem Schluss, dass die Erblasserin die Klägerin mit den Guthaben der genannten Konten bedenken wollte.
Die Beklagte wurde daher zur Zustimmung zur Abtretung der Forderungen durch die Erbengemeinschaft verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten auferlegt.
Eine Revision wurde nicht zugelassen, da der Fall keine grundsätzliche Bedeutung habe.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.