Können an Schizophrenie leidende Personen ein Testament errichten?

November 9, 2025

Können an Schizophrenie leidende Personen ein Testament errichten?

Ein Testament zu errichten, ist ein fundamentales Recht, das jedem Menschen zusteht, der die sogenannte Testierfähigkeit besitzt. Die Frage, ob eine Person, die an Schizophrenie leidet, testierfähig ist, kann man nicht pauschal mit Ja oder Nein beantworten. Es hängt vielmehr vom Einzelfall und der Ausprägung der Erkrankung zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ab. Für juristische Laien lässt sich die komplexe Materie am besten anhand der zentralen Begriffe und der gängigen Praxis erklären.


Was bedeutet Testierfähigkeit?

Die Testierfähigkeit ist im deutschen Erbrecht (§ 2229 BGB) geregelt und ist eine besondere Form der Geschäftsfähigkeit. Testierfähig ist grundsätzlich jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Nicht testierfähig ist jedoch, wer:

  • aufgrund einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit
  • oder einer Geistesschwäche
  • oder einer Bewusstseinsstörung

nicht in der Lage ist, die Bedeutung seiner Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 Abs. 4 BGB).

Einfacher ausgedrückt: Eine Person muss beim Verfassen des Testaments geistig in der Lage sein, Folgendes zu verstehen:

  1. Er/Sie erstellt ein Testament und weiß, dass dies seinen/ihren letzten Willen darstellt.
  2. Den Inhalt des Testaments – also, wer was erben soll und wer nicht.
  3. Die Tragweite der Entscheidungen – welche persönlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen die Anordnungen für die Bedachten (Erben) und die Enterbten haben.
  4. Die Fähigkeit zur freien Willensbildung – Entscheidungen müssen frei von krankhaften Vorstellungen oder Zwang getroffen werden.

Es gibt keine „eingeschränkte“ Testierfähigkeit. Man ist entweder testierfähig oder man ist es nicht.


Können an Schizophrenie leidende Personen ein Testament errichten?

Schizophrenie und Testierfähigkeit: Der Einzelfall zählt

Schizophrenie ist eine psychische Erkrankung, die zu einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit führen kann. Die Erkrankung äußert sich oft durch Wahnvorstellungen, Halluzinationen, Denkstörungen oder Realitätsverlust (Psychosen).

Eine Schizophrenie-Diagnose bedeutet aber nicht automatisch Testierunfähigkeit!

Der ausschlaggebende Punkt ist immer, ob die krankheitsbedingten Symptome die Fähigkeit zur freien und klaren Willensbildung zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung tatsächlich ausschließen.

  • Akute Phasen: Befindet sich die Person in einer akuten psychotischen Episode mit starken Wahnvorstellungen, die ihre Entscheidungen massiv beeinflussen, liegt in der Regel Testierunfähigkeit vor. Wenn beispielsweise die Person glaubt, sie werde von einem Wahnobjekt (z.B. einem Nachbarn) verfolgt, und diesen Nachbarn deshalb als Erben einsetzt oder einen nahen Verwandten enterbt, weil dieser Teil der Wahnwelt ist, ist die freie Willensbildung gestört. Das Testament wäre dann unwirksam und nichtig.
  • Remissionsphasen (Stabile Phasen/Luzide Intervalle): Leidet die Person zwar unter Schizophrenie, befindet sich aber in einer stabilen Phase, in der die Symptome durch Medikamente oder Therapie gut kontrolliert sind und die geistige Klarheit wiederhergestellt ist, kann sie sehr wohl testierfähig sein. Wichtig ist, dass die Person in diesem Moment die volle Einsichtsfähigkeit in die Tragweite ihres Handelns hat.
  • Wahnvorstellungen ohne Bezug zum Testament: Selbst wenn Wahnvorstellungen bestehen, die aber keinen Einfluss auf die Entscheidung über das Erbe haben (sogenannter „monothematischer Wahn“ ohne Bezug zu den Verwandten oder dem Vermögen), kann die Testierfähigkeit bejaht werden.

Was passiert im Streitfall?

Nach dem Tod des Erblassers kommt es häufig zum Streit zwischen den Erben – insbesondere, wenn die gesetzlichen Erben (z.B. die Kinder) im Testament enterbt wurden. Diejenigen, die die Testierunfähigkeit behaupten, müssen diese auch beweisen. Dies ist oft eine große Herausforderung, da der Erblasser nicht mehr befragt werden kann.

Das Nachlassgericht ordnet in solchen Fällen in der Regel ein psychiatrisches Sachverständigengutachten an. Der Sachverständige stützt sich dabei auf:

  • Medizinische Unterlagen und Krankenakten des Erblassers.
  • Betreuungsakten, falls eine Betreuung bestand.
  • Zeugenaussagen von Ärzten, Betreuern, Notaren, Verwandten und anderen Personen, die den Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung erlebt haben.
  • Das Testament selbst und die Umstände seiner Entstehung.

Das Gericht prüft auf Basis des Gutachtens, ob die Schizophrenie die freie Willensbildung des Erblassers kausal (ursächlich) ausgeschlossen hat. Wie Gerichtsentscheidungen zeigen, kann eine Schizophrenie auch nachträglich (post-mortem) diagnostiziert werden, wenn ausreichend belastbares Material vorhanden ist, um die Testierunfähigkeit festzustellen. Ein Testament, das im Zustand der Testierunfähigkeit errichtet wurde, ist von Anfang an unwirksam.


Absicherung für Betroffene

Wenn eine Person an Schizophrenie leidet, aber in einer klaren Phase ein Testament errichten möchte, ist es dringend ratsam, Vorsorge zu treffen, um spätere Anfechtungen zu verhindern:

  • Notarielle Beurkundung: Ein notarielles Testament bietet einen höheren Schutz, da der Notar die Testierfähigkeit prüfen muss.
  • Ärztliches Attest: Es kann sinnvoll sein, kurz vor oder bei der Testamentserrichtung ein aktuelles psychiatrisches Gutachten oder Attest von einem Facharzt einzuholen, das die Testierfähigkeit zu diesem Zeitpunkt explizit bestätigt. Dieses Dokument dient als wichtiger Beweis im Streitfall.
  • Dokumentation der Beweggründe: Der Erblasser sollte im Testament oder in einem Begleitschreiben klar und nachvollziehbar die Gründe für seine Entscheidungen darlegen, insbesondere wenn er nahe Angehörige enterbt.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Ja, eine an Schizophrenie leidende Person kann ein wirksames Testament errichten, vorausgesetzt, sie ist im Zeitpunkt der Errichtung trotz ihrer Erkrankung testierfähig, das heißt, sie kann die Bedeutung und Tragweite ihrer letztwilligen Verfügungen klar erkennen und frei danach handeln. Im Zweifelsfall ist eine sorgfältige Absicherung durch notarielle Hilfe und ein psychiatrisches Attest der beste Weg, um den letzten Willen rechtlich durchzusetzen.

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