Können an Schizophrenie leidende Personen ein Testament errichten?
Ein Testament zu errichten, ist ein fundamentales Recht, das jedem Menschen zusteht, der die sogenannte Testierfähigkeit besitzt. Die Frage, ob eine Person, die an Schizophrenie leidet, testierfähig ist, kann man nicht pauschal mit Ja oder Nein beantworten. Es hängt vielmehr vom Einzelfall und der Ausprägung der Erkrankung zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ab. Für juristische Laien lässt sich die komplexe Materie am besten anhand der zentralen Begriffe und der gängigen Praxis erklären.
Die Testierfähigkeit ist im deutschen Erbrecht (§ 2229 BGB) geregelt und ist eine besondere Form der Geschäftsfähigkeit. Testierfähig ist grundsätzlich jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Nicht testierfähig ist jedoch, wer:
nicht in der Lage ist, die Bedeutung seiner Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 Abs. 4 BGB).
Einfacher ausgedrückt: Eine Person muss beim Verfassen des Testaments geistig in der Lage sein, Folgendes zu verstehen:
Es gibt keine „eingeschränkte“ Testierfähigkeit. Man ist entweder testierfähig oder man ist es nicht.
Schizophrenie ist eine psychische Erkrankung, die zu einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit führen kann. Die Erkrankung äußert sich oft durch Wahnvorstellungen, Halluzinationen, Denkstörungen oder Realitätsverlust (Psychosen).
Eine Schizophrenie-Diagnose bedeutet aber nicht automatisch Testierunfähigkeit!
Der ausschlaggebende Punkt ist immer, ob die krankheitsbedingten Symptome die Fähigkeit zur freien und klaren Willensbildung zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung tatsächlich ausschließen.
Nach dem Tod des Erblassers kommt es häufig zum Streit zwischen den Erben – insbesondere, wenn die gesetzlichen Erben (z.B. die Kinder) im Testament enterbt wurden. Diejenigen, die die Testierunfähigkeit behaupten, müssen diese auch beweisen. Dies ist oft eine große Herausforderung, da der Erblasser nicht mehr befragt werden kann.
Das Nachlassgericht ordnet in solchen Fällen in der Regel ein psychiatrisches Sachverständigengutachten an. Der Sachverständige stützt sich dabei auf:
Das Gericht prüft auf Basis des Gutachtens, ob die Schizophrenie die freie Willensbildung des Erblassers kausal (ursächlich) ausgeschlossen hat. Wie Gerichtsentscheidungen zeigen, kann eine Schizophrenie auch nachträglich (post-mortem) diagnostiziert werden, wenn ausreichend belastbares Material vorhanden ist, um die Testierunfähigkeit festzustellen. Ein Testament, das im Zustand der Testierunfähigkeit errichtet wurde, ist von Anfang an unwirksam.
Wenn eine Person an Schizophrenie leidet, aber in einer klaren Phase ein Testament errichten möchte, ist es dringend ratsam, Vorsorge zu treffen, um spätere Anfechtungen zu verhindern:
Zusammenfassend lässt sich sagen: Ja, eine an Schizophrenie leidende Person kann ein wirksames Testament errichten, vorausgesetzt, sie ist im Zeitpunkt der Errichtung trotz ihrer Erkrankung testierfähig, das heißt, sie kann die Bedeutung und Tragweite ihrer letztwilligen Verfügungen klar erkennen und frei danach handeln. Im Zweifelsfall ist eine sorgfältige Absicherung durch notarielle Hilfe und ein psychiatrisches Attest der beste Weg, um den letzten Willen rechtlich durchzusetzen.