Können Angehörige des Betreuten einen Schadensersatzanspruch gegen den Betreuer aus Pflichtverletzung haben?

November 14, 2025

Können Angehörige des Betreuten einen Schadensersatzanspruch gegen den Betreuer aus Pflichtverletzung haben?

Ja, Angehörige eines betreuten Menschen können unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Betreuer haben. Dieser Anspruch entsteht, wenn der Betreuer seine Pflichten verletzt und dadurch den Angehörigen ein Schaden entsteht. Dies ist jedoch nicht der Regelfall. Die Betreuung dient primär dem Wohle des Betreuten selbst. Der Betreuer ist dem Betreuten gegenüber verpflichtet.


🏛️ Die Rolle des Betreuers

Ein Betreuer wird vom Gericht bestellt. Er soll die rechtlichen Angelegenheiten einer Person regeln. Diese Person kann ihre Angelegenheiten wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr selbst erledigen. Der Betreuer muss die Interessen des Betreuten wahren. Er muss sein Vermögen schützen. Er muss Entscheidungen im Sinne des Betreuten treffen. Der Maßstab für sein Handeln ist immer das Wohl des Betreuten.


⚖️ Die Pflichtverletzung des Betreuers

Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Betreuer gegen seine gesetzlichen Aufgaben verstößt. Dies kann beispielsweise passieren, wenn er das Vermögen des Betreuten schädigt. Ein Beispiel hierfür wäre der Verkauf von Vermögenswerten zu einem viel zu niedrigen Preis. Eine Pflichtverletzung kann auch sein, wenn er notwendige medizinische oder pflegerische Maßnahmen unterlässt. Dies muss dann aber zu einem Schaden führen.


Können Angehörige des Betreuten einen Schadensersatzanspruch gegen den Betreuer aus Pflichtverletzung haben?

👨‍👩‍👧‍👦 Der Anspruch der Angehörigen

Grundsätzlich haben nur der Betreute selbst oder dessen Erben einen direkten Schadensersatzanspruch. Dies liegt an der oben genannten primären Pflicht des Betreuers. Der Betreuer schuldet die ordnungsgemäße Führung der Betreuung dem Betreuten.

Ein Anspruch der Angehörigen kann aber in Ausnahmefällen entstehen. Dies betrifft meist eigene Rechte der Angehörigen. Es geht nicht um Rechte, die sie vom Betreuten ableiten. Ein solcher Fall ist der Schadensersatz wegen Verletzung einer sogenannten Schutzpflicht. Der Betreuungsvertrag kann auch Dritte, also Angehörige, schützen. Der Betreuer hat in bestimmten Situationen auch Schutzpflichten gegenüber nahen Angehörigen.

1. Verletzung eigener Rechte der Angehörigen

Ein Angehöriger könnte einen Anspruch haben, wenn der Betreuer direkt in die Vermögensrechte des Angehörigen eingreift. Dies ist der Fall, wenn der Betreuer zum Beispiel gemeinsames Eigentum des Betreuten und des Angehörigen schädigt. Er könnte auch eigene Forderungen des Angehörigen gegenüber dem Betreuten ignorieren.

2. Der sogenannte „Schaden des Dritten“

Ein anderer Fall ist der Schaden, der dem Angehörigen nur mittelbar entsteht. Dies ist sehr kompliziert. Ein Beispiel wäre der Unterhaltsanspruch. Angenommen, der Betreute ist unterhaltspflichtig gegenüber seinem Ehepartner. Der Betreuer verletzt seine Pflichten so schwer, dass das Vermögen des Betreuten schwindet. Dadurch kann der Betreute den Unterhalt nicht mehr zahlen. Der unterhaltsberechtigte Ehepartner erleidet dann einen eigenen Schaden. Er hat einen Anspruch, wenn der Betreuer dies schuldhaft verursacht hat.

3. Erbschaft und Erbansprüche

Schwierig wird es bei der zukünftigen Erbschaft. Potenzielle Erben haben keinen Anspruch auf Schadensersatz. Ein zukünftiger Erbe hat noch kein eigenes Recht am Vermögen des Betreuten. Wenn der Betreuer das Vermögen mindert, schädigt er den Betreuten. Nur die Erben nach dem Tod des Betreuten können den Betreuer verklagen. Sie treten dann in die Rechte des Betreuten ein. Sie können den Schaden des Betreuten geltend machen.


📝 Fazit

Ein direkter Anspruch der Angehörigen ist selten. Er ist an strenge Voraussetzungen gebunden. Der Schaden muss direkt dem Angehörigen entstanden sein. Er muss aus einer schuldhaften Pflichtverletzung des Betreuers resultieren. In den meisten Fällen ist der Betreute selbst der Anspruchsinhaber. Angehörige sollten sich in solchen Fällen an das Betreuungsgericht wenden. Sie können dort die Prüfung der Betreuerführung anregen. Das Gericht übt die Aufsicht über den Betreuer aus.

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