Menschen mit Autismus können wirksam ein Testament errichten, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Diagnose Autismus-Spektrum-Störung an sich führt nicht automatisch zur Unfähigkeit, ein Testament zu verfassen. Die entscheidende Frage ist die Testierfähigkeit, welche getrennt von der allgemeinen Geschäftsfähigkeit betrachtet wird.
Was bedeutet Testierfähigkeit?
Die Testierfähigkeit ist im deutschen Erbrecht in § 2229 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Sie ist die Fähigkeit, ein Testament wirksam zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Man muss dazu:
Das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Nicht wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung außer Stande sein, die Bedeutung der eigenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Unterschied zur Geschäftsfähigkeit
Es ist wichtig, die Testierfähigkeit von der Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden:
Eigenschaft
Geschäftsfähigkeit
Testierfähigkeit
Zweck
Wirksames Eingehen von Verträgen (Kauf, Miete etc.)
Wirksames Errichten eines Testaments
Alter
Voll geschäftsfähig ab 18 Jahren
Ab 16 Jahren möglich
Betreuung
Betreuung kann die Geschäftsfähigkeit (teilweise) einschränken, muss aber nicht.
Eine bestehende Betreuung hat keine automatische Auswirkung auf die Testierfähigkeit.
Selbst wenn eine Person unter rechtlicher Betreuung steht oder als geschäftsunfähig gilt, kann sie testierfähig sein. Im Mittelpunkt steht die geistige Fähigkeit im Moment der Testamentserstellung.
Können Autisten wirksam ein Testament errichten?
Autismus und Testierfähigkeit
Die Autismus-Spektrum-Störung ist eine Tiefgreifende Entwicklungsstörung mit individuellen Ausprägungen. Sie ist in den meisten Fällen keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des Erbrechts, die per se zur Testierunfähigkeit führt.
Regelfall: Testierfähigkeit wird vermutet.Bei Menschen mit Autismus, die über ausreichende kognitive Fähigkeiten verfügen und die Konsequenzen ihrer Entscheidungen verstehen können, wird die Testierfähigkeit vermutet. Sie können ebenso wirksam ein Testament errichten wie neurotypische Personen.
Individuelle Prüfung im Einzelfall:Es kommt immer auf die spezifische Situation und die Ausprägung der Störung an. Entscheidend ist, ob die Person imstande ist, frei und selbstbestimmt ihren Willen zu bilden und zu äußern, sowie die Tragweite der testamentarischen Anordnungen zu überblicken. Das bedeutet:
Kenntnis über den Inhalt: Versteht die Person, was sie in das Testament schreibt?
Einsicht in die Konsequenzen: Kann die Person erkennen, welche persönlichen und wirtschaftlichen Folgen ihre Entscheidungen für die Begünstigten und Nicht-Begünstigten (z.B. Enterbte) haben?
Freie Willensbildung: Handelt die Person ohne fremden Zwang oder unzulässige Beeinflussung?
Besondere Herausforderungen und Sicherstellung
Menschen im Autismus-Spektrum können in der Kommunikation und im sozialen Verständnis Besonderheiten zeigen. Diese können im Streitfall zu Zweifeln an der Testierfähigkeit führen, auch wenn diese tatsächlich gegeben ist.
Um die Wirksamkeit des Testaments im Vorfeld zu sichern und Anfechtungen nach dem Tod (durch enterbte Angehörige) vorzubeugen, sind folgende Schritte ratsam:
Öffentliches Testament beim Notar:Die Errichtung eines notariellen Testaments (öffentliches Testament) ist der sicherste Weg. Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, sich von der Testierfähigkeit der Person zu überzeugen. Das bedeutet, der Notar führt ein Gespräch und dokumentiert seine Feststellungen zum Geisteszustand des Erblassers in der Urkunde. Dies ist ein starkes Beweismittel für die Wirksamkeit.
Ärztliches Attest/Gutachten:Sollten bereits vor der Testamentserstellung konkrete Zweifel oder eine stärkere kognitive Beeinträchtigung bestehen, kann ein aktuelles fachärztliches Attest oder Gutachten eines Psychiaters oder neurologischen Facharztes über die Testierfähigkeit eingeholt werden. Dieses Gutachten sollte explizit auf die Testierfähigkeit bezogen sein und den Zustand zum Zeitpunkt der Testamentserstellung festhalten.
Klarheit und Einfachheit:Das Testament sollte möglichst klar, einfach und widerspruchsfrei formuliert sein, um nachträgliche Interpretationsschwierigkeiten zu vermeiden.
Zeugen (bei handschriftlichem Testament):Obwohl Zeugen in Deutschland kein gesetzliches Wirksamkeitserfordernis für ein handschriftliches Testament sind, kann die Hinzuziehung von vertrauenswürdigen Zeugen, die die Person und ihre Fähigkeit zum Ausdruck des Willens bezeugen können, im Streitfall hilfreich sein.
Fazit
Die einfache Antwort lautet: Ja, Autisten können wirksam ein Testament errichten!
Die juristische Hürde ist die Testierfähigkeit. Solange eine Person mit Autismus imstande ist, die Bedeutung des Testaments und seine Konsequenzen zu verstehen und frei zu handeln, ist sie testierfähig. Dies ist bei den meisten Menschen im Autismus-Spektrum der Fall.
Die Empfehlung lautet, das Testament beim Notar zu errichten. Dadurch wird die Testierfähigkeit durch eine Amtsperson dokumentiert, was die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Anfechtung nach dem Tod drastisch reduziert und sicherstellt, dass der letzte Wille des Erblassers auch wirklich umgesetzt wird.