Können Betreute ein Testament errichten?
Ein Testament zu errichten, ist ein tiefgreifend persönlicher Akt, mit dem jeder volljährige Mensch selbst über sein Vermögen nach dem Tod bestimmen kann. Diese Freiheit, die sogenannte Testierfreiheit, ist ein hohes Gut. Sie gilt grundsätzlich auch für Menschen, die unter einer rechtlichen Betreuung stehen.
Die Frage, ob Betreute ein Testament errichten können, lässt sich also nicht mit einem einfachen „Ja“ oder „Nein“ beantworten. Entscheidend ist nicht die Betreuung selbst, sondern ein ganz anderer juristischer Begriff: die Testierfähigkeit.
Die Testierfähigkeit: Der Dreh- und Angelpunkt
In Deutschland ist geregelt, dass jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, grundsätzlich testierfähig ist. Wichtiger noch ist die gesetzliche Ausnahme, die besagt, wann jemand nicht testierfähig ist (§ 2229 Abs. 4 BGB).
Testierunfähig ist demnach, wer wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen einer Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Für Laien bedeutet das:
- Verständnis der Bedeutung: Die Person muss in der Lage sein, zu verstehen, dass sie ein Testament errichtet, was die Konsequenzen sind (wer erbt, wer nicht), und welche Vermögenswerte betroffen sind.
- Freie Willensbildung: Die Person muss ihren Willen frei und unbeeinflusst bilden können. Sie darf nicht durch andere Personen zu bestimmten Verfügungen genötigt oder manipuliert werden.
Betreuung vs. Testierfähigkeit: Keine automatische Verbindung
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass die Anordnung einer rechtlichen Betreuung automatisch zur Testierunfähigkeit führt. Das ist falsch!
Können Betreute ein Testament errichten?
Die Betreuung wird eingerichtet, wenn ein Mensch aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 BGB).
- Betreuung betrifft die Geschäftsfähigkeit, nicht die Testierfähigkeit: Die Betreuung kann die Geschäftsfähigkeit in bestimmten Bereichen (z. B. Vermögensverwaltung) einschränken, wenn ein sogenannter Einwilligungsvorbehalt angeordnet wird. Dieser Einwilligungsvorbehalt erstreckt sich jedoch ausdrücklich nicht auf die Errichtung eines Testaments (§ 1825 Abs. 2 BGB).
- Vermutung der Testierfähigkeit: Wie bei jedem anderen Erwachsenen gilt auch für Betreute die Vermutung der Testierfähigkeit. Das heißt, solange das Gegenteil nicht bewiesen ist, kann die betreute Person wirksam testieren.
- Die Betreuung ist kein Beweis für Testierunfähigkeit: Obwohl die Betreuung aufgrund von Einschränkungen angeordnet wurde, sagt das nichts darüber aus, ob die Person in einem „lichten Moment“ oder trotz ihrer Beeinträchtigung die Tragweite eines Testaments überblicken kann. Die Testierfähigkeit muss zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung gegeben sein.
Absicherung und Vorgehen: Was ist zu beachten?
In der Praxis ist die Errichtung eines Testaments durch Betreute oft ein sensibles Thema, da die Gefahr besteht, dass das Testament später von enterbten Angehörigen angefochten wird. Hier sind einige Tipps, um die Rechtssicherheit zu erhöhen:
- Arztliches Attest einholen: Um späteren Zweifeln vorzubeugen, ist es ratsam, kurz vor oder während der Errichtung des Testaments ein aktuelles, detailliertes ärztliches Attest (am besten von einem Facharzt für Psychiatrie oder Neurologie) einzuholen. Dieses sollte die Testierfähigkeit ausdrücklich bestätigen und begründen.
- Notarielles Testament: Auch wenn ein Betreuter ein handschriftliches Testament (eigenhändig verfasst und unterschrieben) errichten kann, bietet die Beurkundung durch einen Notar höchste Sicherheit. Der Notar ist verpflichtet, sich persönlich von der Testierfähigkeit zu überzeugen und dies in der Urkunde festzuhalten. Seine sorgfältige Prüfung und die Dokumentation im Testament dienen als starkes Indiz für die Gültigkeit.
- Die Rolle des Betreuers: Der Betreuer darf das Testament des Betreuten weder beeinflussen noch verhindern. Das Erbrecht ist eine höchstpersönliche Angelegenheit. Hat der Betreute den Wunsch, ein Testament zu errichten, hat der Betreuer die Pflicht, die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen (z. B. den Notartermin zu vereinbaren) – solange es dem Wohl des Betreuten dient.
Sonderfall: Betreuer als Erbe
Ein heikler Punkt ist, ob ein Betreuter seinen Betreuer im Testament bedenken darf.
- Grundsätzlich erlaubt: Ein ehrenamtlicher Betreuer darf im Testament des Betreuten bedacht werden.
- Annahmeverbot für berufliche Betreuer: Für berufliche Betreuer gilt seit 2023 jedoch ein Annahmeverbot (§ 30 BtOG). Sie dürfen Zuwendungen aus dem Vermögen des Betreuten, die dieser ihnen testamentarisch zukommen lassen will, nicht annehmen. Dieses Verbot dient dem Schutz vor Ausnutzung des Vertrauensverhältnisses. Wichtig: Das Testament selbst ist dadurch nicht unwirksam; lediglich die Einsetzung des beruflichen Betreuers ist von diesem Annahmeverbot betroffen und damit unwirksam. Es tritt dann die gesetzliche oder eine im Testament bestimmte Ersatzerbfolge ein.
Zusammenfassend
Jeder Mensch, auch wenn er unter Betreuung steht, besitzt die Testierfreiheit. Der Schlüssel zur Gültigkeit eines Testaments ist die Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung. Diese wird vermutet, kann aber im Streitfall durch ärztliche Atteste oder eine notarielle Beurkundung abgesichert werden. Die Betreuung selbst entzieht die Fähigkeit, ein Testament zu errichten, nicht.