Können Blinde ein Testament errichten?
Gerne erläutere ich Ihnen das Thema, ob Blinde ein Testament errichten können, und welche Besonderheiten dabei im deutschen Erbrecht zu beachten sind. Die Antwort lautet ganz klar: Ja, blinde Menschen können ein wirksames Testament errichten, allerdings nicht in der Form, die die meisten Menschen als „normal“ ansehen.
Das deutsche Erbrecht geht vom Grundsatz der sogenannten Testierfreiheit aus. Das bedeutet, jeder Mensch, der volljährig ist und geistig dazu in der Lage (juristisch: testierfähig), kann selbst bestimmen, wer nach seinem Tod sein Vermögen, den Nachlass, erhalten soll. Diese Freiheit ist sehr wichtig, denn sie ermöglicht es, von der gesetzlichen Erbfolge – also der Regelung, wer erbt, wenn es kein Testament gibt – abzuweichen und individuelle Wünsche festzuhalten.
Für blinde oder stark sehbehinderte Menschen gelten diese Grundsätze uneingeschränkt. Sie sind in vollem Umfang testierfähig, solange ihre geistigen Fähigkeiten intakt sind. Die Einschränkung betrifft lediglich die Form des Testaments.
Die häufigste und einfachste Form der letztwilligen Verfügung ist das eigenhändige Testament, auch privatschriftliches Testament genannt. Die gesetzliche Vorschrift (§ 2247 BGB) verlangt hierfür:
Der entscheidende Punkt für blinde oder stark sehbehinderte Menschen ist § 2247 Absatz 4 BGB: „Wer […] Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nach den Vorschriften dieses Paragraphen nicht errichten.“
Die Konsequenz: Ein blind verfasster Text (z. B. in Blindenschrift oder mit Hilfsmitteln) gilt in der Regel nicht als wirksames eigenhändiges Testament. Der Gesetzgeber will nämlich sicherstellen, dass der Erblasser seinen letzten Willen jederzeit selbst überprüfen und lesen kann. Wer blind ist, kann dies in Bezug auf seinen eigenhändig verfassten Text nicht. Ein Testament, das mit einer Schablone oder in Blindenschrift geschrieben wird, würde zudem die individuelle Handschrift vermissen lassen, was für die Echtheitsprüfung wichtig ist.
Zusammenfassend: Ein blind verfasster letzter Wille, der versucht, die Form des eigenhändigen Testaments einzuhalten, ist in Deutschland unwirksam und wird vom Nachlassgericht im Erbfall nicht anerkannt.
Für blinde und stark sehbehinderte Menschen ist der Weg zum Notar der einzig rechtssichere Weg, um ein Testament zu errichten. Man spricht hier vom öffentlichen Testament (§ 2232 BGB).
Das notarielle Testament bietet für blinde Menschen eine speziell geregelte Form, die ihre Besonderheit berücksichtigt und ihnen Rechtssicherheit gibt. Es gibt zwei Hauptmöglichkeiten beim Notar:
Dies ist der Regelfall. Die blinde Person erklärt dem Notar mündlich ihren letzten Willen. Der Notar hält diese Erklärung in einer Urkunde fest.
Theoretisch könnte die blinde Person dem Notar auch eine verschlossene oder offene Schrift übergeben und erklären, dass diese ihren letzten Willen enthält.
Der Notar spielt eine zentrale Rolle bei der Errichtung des Testaments von Blinden und hat mehrere Vorteile:
Blinde Menschen sind in Deutschland nicht von ihrem Recht ausgeschlossen, ein Testament zu errichten. Sie müssen dafür lediglich einen anderen Weg wählen als sehende Menschen, nämlich das öffentliche Testament vor einem Notar. Dieser Vorgang ist aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Verlesung der Urkunde besonders sicher und schließt die Lücke, die durch die Unmöglichkeit des eigenhändigen Lesens entsteht. Nur so ist garantiert, dass der letzte Wille des Erblassers nach seinem Tod rechtsgültig und unzweifelhaft umgesetzt wird.