Können Borderliner wirksam ein Testament errichten?
Die Frage, ob Menschen mit einer Borderline-Persönlichkeitsstörung (BPS) wirksam ein Testament errichten können, berührt ein wichtiges und oft sensibles Thema im Erbrecht: die sogenannte Testierfähigkeit.
Was bedeutet Testierfähigkeit?
Zunächst einmal ist es wichtig zu verstehen, was Testierfähigkeit überhaupt ist. Sie ist die Fähigkeit, ein rechtsgültiges Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. In Deutschland ist dies im § 2229 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
- Grundsätzlich ist jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, testierfähig.
- Ausschlussgründe sind in Absatz 4 des Paragraphen genannt: Testierunfähig ist, wer wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung seiner Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Es geht hierbei also um die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit. Der Erblasser muss im Moment der Testamentserrichtung (dem sogenannten maßgeblichen Zeitpunkt) klar und frei erkennen und verstehen können:
- Dass er ein Testament errichtet.
- Welchen Inhalt dieses Testament hat (z. B. wer erbt, wer nichts erbt, wer ein Vermächtnis erhält).
- Welche persönlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen seine Entscheidungen für die Bedachten und Nicht-Bedachten haben.
- Dass er frei von fremdem Zwang handelt und seine Entscheidungen eigenverantwortlich trifft.
Können Borderliner wirksam ein Testament errichten?
Borderline-Persönlichkeitsstörung und Testierfähigkeit
Die Borderline-Persönlichkeitsstörung (BPS) ist eine anerkannte psychische Erkrankung, die durch tiefgreifende Störungen der Affektregulation, des Denkens, der Impulskontrolle und der zwischenmenschlichen Beziehungen gekennzeichnet ist. Typisch sind intensive Stimmungsschwankungen, Instabilität, Angst vor dem Verlassenwerden und möglicherweise impulsives, selbstschädigendes Verhalten.
Hier kommt der entscheidende Punkt: Eine Borderline-Persönlichkeitsstörung führt nicht automatisch zur Testierunfähigkeit!
- Kein Ausschluss per Diagnose: Das deutsche Erbrecht kennt keinen Automatismus, der besagt, dass eine bestimmte psychiatrische Diagnose (wie BPS, Depression oder bipolare Störung) von vornherein die Testierfähigkeit ausschließt.
- Es kommt auf den Einzelfall an: Entscheidend ist, ob die Auswirkungen der BPS im maßgeblichen Zeitpunkt – also genau in dem Moment, in dem das Testament verfasst oder unterschrieben wird – so gravierend waren, dass die oben genannten Kriterien der Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit nicht mehr erfüllt waren.
- Stabile Phasen vs. Krisen: Da die BPS oft durch starke Stimmungsschwankungen und Krisen gekennzeichnet ist, kann eine Person mit BPS in einer stabilen, therapeutisch gut begleiteten Phase durchaus voll testierfähig sein, während sie in einer akuten Krise (z. B. mit massiven dissoziativen Zuständen, akuter emotionaler Überforderung oder realitätsfernen Wahnvorstellungen) möglicherweise als testierunfähig gelten würde.
Gerichte und Nachlassgerichte werden die Testierfähigkeit bei einem Streitfall individuell prüfen und dazu in der Regel ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einholen.
Die Beweislast im Streitfall
Im Erbrechtsstreit gilt ein wichtiger Grundsatz: Die Testierfähigkeit wird vermutet.
- Das bedeutet: Jeder, der ein Testament anfechten und dessen Unwirksamkeit wegen Testierunfähigkeit behaupten möchte, trägt die volle Beweislast.
- Der Anfechtende muss also zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass der Erblasser genau zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung aufgrund seiner Störung (hier BPS) die Bedeutung seiner letztwilligen Verfügung nicht verstehen und seinen Willen nicht frei bilden konnte. Dies ist oft schwer, da der Erblasser zu diesem Zeitpunkt ja bereits verstorben ist.
Absicherung für Betroffene mit BPS
Für eine Person, die an BPS leidet, aber ihren letzten Willen rechtssicher regeln möchte, gibt es Möglichkeiten, einem späteren Streit vorzubeugen und die eigene Testierfähigkeit zu dokumentieren:
- Notarielles Testament: Ein Notar ist gesetzlich verpflichtet, die Testierfähigkeit des Erblassers zu prüfen und zu dokumentieren. Zwar ist die notarielle Prüfung kein unumstößlicher Beweis, aber sie stellt eine erheblich höhere Hürde für eine spätere Anfechtung dar. Der Notar kann Eindrücke des Zustandes festhalten.
- Fachanwaltliche Beratung: Ein Fachanwalt für Erbrecht kann helfen, den Willen klar zu formulieren und bei der Beurkundung alle Formalitäten korrekt einzuhalten.
- Zeitnahe ärztliche Dokumentation/Gutachten: Ist eine BPS bekannt, kann es sinnvoll sein, direkt vor oder während der Testamentserrichtung von einem Facharzt für Psychiatrie oder Psychotherapie ein Attest oder Gutachten anfertigen zu lassen, das die volle Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt bestätigt. Dies ist das stärkste Beweismittel im späteren Prozess.
- Zeugen: Die Hinzuziehung unbefangener Zeugen (z.B. bei der Aufsetzung eines handschriftlichen Testaments), die den Zustand des Testierenden bezeugen können, kann zusätzlich helfen.
Fazit: Ja, eine Person mit Borderline-Persönlichkeitsstörung kann wirksam ein Testament errichten, solange sie im Moment der Errichtung die volle Einsichtsfähigkeit und Handlungsfreiheit besitzt. Die Diagnose allein macht das Testament nicht unwirksam. Um späteren Anfechtungen vorzubeugen, ist jedoch eine sorgfältige Dokumentation der Testierfähigkeit in Form eines notariellen Testaments oder, noch besser, durch ein zeitnahes fachärztliches Attest, dringend anzuraten.