Können Minderjährige wirksam ein Testament errichten?

November 9, 2025

Können Minderjährige wirksam ein Testament errichten?

Minderjährige können unter bestimmten Voraussetzungen wirksam ein Testament errichten, um über ihr eigenes Vermögen zu bestimmen. Das ist vielen Laien oft nicht bekannt, da man Testierfähigkeit – also die Fähigkeit, ein gültiges Testament zu errichten – meistens mit der Volljährigkeit, also dem 18. Geburtstag, verbindet. Das deutsche Erbrecht macht hier für Jugendliche eine wichtige Ausnahme, knüpft diese aber an klare Regeln.


Ab welchem Alter ist ein Testament möglich?

Die entscheidende Regelung findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Ein Minderjähriger kann ein Testament errichten, sobald er das 16. Lebensjahr vollendet hat (§ 2229 Abs. 1 BGB). Das bedeutet, ab seinem 16. Geburtstag hat ein Jugendlicher die sogenannte beschränkte Testierfähigkeit.

  • Unter 16 Jahren: Kinder unter 16 Jahren sind nicht testierfähig. Ein von ihnen aufgesetztes Testament ist unwirksam (nichtig).
  • Ab 16 Jahren: Jugendliche sind beschränkt testierfähig. Sie können ein Testament errichten, müssen dabei aber zwingend eine bestimmte Form einhalten.

Unabhängigkeit von den Eltern: Keine Zustimmung nötig

Ein wichtiger Aspekt, der den Schutz und die Selbstbestimmung des Jugendlichen unterstreicht, ist die fehlende Notwendigkeit der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters – also in der Regel der Eltern.

Obwohl Minderjährige in vielen anderen Rechtsgeschäften (wie Verträgen oder Käufen) die Zustimmung der Eltern benötigen (Stichwort: beschränkte Geschäftsfähigkeit), gilt dies beim Testament nicht (§ 2229 Abs. 2 BGB).

Der Grund dafür ist simpel und überzeugend: Der letzte Wille des Jugendlichen soll wirklich sein eigener, freier Wille sein. Wenn die Eltern zustimmen müssten, stünde die Befürchtung im Raum, dass sie ihren eigenen, möglicherweise von ihren Kindern abweichenden, finanziellen Interessen durchsetzen könnten. Diese Unabhängigkeit schützt die Testierfreiheit des Jugendlichen.


Können Minderjährige wirksam ein Testament errichten?

Die zwingende Form: Nur ein öffentliches Testament

Hier kommt die wohl größte Besonderheit und auch die wichtigste Einschränkung für testierende Minderjährige: Im Gegensatz zu Erwachsenen, die zwischen einem eigenhändigen Testament (handschriftlich ohne Notar) und einem öffentlichen Testament (beim Notar) wählen können, hat der Jugendliche keine Wahl.

Ein Minderjähriger ab 16 Jahren kann sein Testament nur als öffentliches Testament wirksam errichten.

Was ist ein öffentliches Testament?

Ein öffentliches Testament wird vor einem Notar errichtet. Das kann auf zwei Arten geschehen:

  1. Mündliche Erklärung: Der Jugendliche erklärt dem Notar seinen letzten Willen mündlich. Der Notar hält diesen Willen schriftlich fest und verliest ihn.
  2. Übergabe einer Schrift: Der Jugendliche übergibt dem Notar eine Schrift (offen oder verschlossen) und erklärt, dass diese seinen letzten Willen enthält.

Warum kein eigenhändiges Testament für Minderjährige?

Volljährige können ihr Testament einfach eigenhändig von Hand schreiben und unterschreiben (§ 2247 BGB). Für Minderjährige schließt das Gesetz diese Form aber ausdrücklich aus (§ 2247 Abs. 4 BGB).

Der Grund für diese strenge Vorschrift ist wiederum der Schutz des Jugendlichen. Der Notar fungiert als neutrale und fachkundige Beratungsperson. Er klärt den Jugendlichen über die Tragweite seiner Entscheidungen auf und sorgt dafür, dass das Testament formal korrekt und eindeutig ist, was ein Laie leicht übersehen könnte. Dies soll verhindern, dass der Jugendliche unüberlegte oder rechtlich unwirksame Verfügungen trifft.


Zusammenfassung der Wirksamkeitsvoraussetzungen

Damit das Testament eines Minderjährigen wirksam ist, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

VoraussetzungErläuterung für Minderjährige
MindestalterDas 16. Lebensjahr muss vollendet sein.
TestierfähigkeitDer Jugendliche muss die Bedeutung seiner Erklärung erkennen und danach handeln können (Ausschluss bei schwerer geistiger Störung).
FormNur die Errichtung als öffentliches Testament vor einem Notar ist zulässig.
ZustimmungDie Zustimmung der Eltern oder anderer gesetzlicher Vertreter ist nicht erforderlich.

Welche Vermögenswerte vererben Minderjährige?

Die Frage, was ein Jugendlicher überhaupt vererben kann, hängt davon ab, welche Vermögenswerte ihm rechtlich zustehen. Das könnte zum Beispiel sein:

  • Ein Erbe, das er von Verwandten oder Dritten erhalten hat.
  • Schenkungen oder andere Vermögenswerte, die ihm übertragen wurden.
  • Vermögen aus eigener Arbeit, wenn der Jugendliche beispielsweise nebenbei jobbt.

Zusammenfassend ist festzuhalten: Ja, ein Minderjähriger kann wirksam ein Testament errichten, muss dafür aber mindestens 16 Jahre alt sein und zwingend die Form des öffentlichen Testaments beim Notar wählen. Die Entscheidung trifft er vollkommen unabhängig von seinen Eltern. Diese Regelung dient dem Schutz des Jugendlichen und der Rechtssicherheit des letzten Willens.

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