Können Minderjährige wirksam ein Testament errichten?
Minderjährige können unter bestimmten Voraussetzungen wirksam ein Testament errichten, um über ihr eigenes Vermögen zu bestimmen. Das ist vielen Laien oft nicht bekannt, da man Testierfähigkeit – also die Fähigkeit, ein gültiges Testament zu errichten – meistens mit der Volljährigkeit, also dem 18. Geburtstag, verbindet. Das deutsche Erbrecht macht hier für Jugendliche eine wichtige Ausnahme, knüpft diese aber an klare Regeln.
Die entscheidende Regelung findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Ein Minderjähriger kann ein Testament errichten, sobald er das 16. Lebensjahr vollendet hat (§ 2229 Abs. 1 BGB). Das bedeutet, ab seinem 16. Geburtstag hat ein Jugendlicher die sogenannte beschränkte Testierfähigkeit.
Ein wichtiger Aspekt, der den Schutz und die Selbstbestimmung des Jugendlichen unterstreicht, ist die fehlende Notwendigkeit der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters – also in der Regel der Eltern.
Obwohl Minderjährige in vielen anderen Rechtsgeschäften (wie Verträgen oder Käufen) die Zustimmung der Eltern benötigen (Stichwort: beschränkte Geschäftsfähigkeit), gilt dies beim Testament nicht (§ 2229 Abs. 2 BGB).
Der Grund dafür ist simpel und überzeugend: Der letzte Wille des Jugendlichen soll wirklich sein eigener, freier Wille sein. Wenn die Eltern zustimmen müssten, stünde die Befürchtung im Raum, dass sie ihren eigenen, möglicherweise von ihren Kindern abweichenden, finanziellen Interessen durchsetzen könnten. Diese Unabhängigkeit schützt die Testierfreiheit des Jugendlichen.
Hier kommt die wohl größte Besonderheit und auch die wichtigste Einschränkung für testierende Minderjährige: Im Gegensatz zu Erwachsenen, die zwischen einem eigenhändigen Testament (handschriftlich ohne Notar) und einem öffentlichen Testament (beim Notar) wählen können, hat der Jugendliche keine Wahl.
Ein Minderjähriger ab 16 Jahren kann sein Testament nur als öffentliches Testament wirksam errichten.
Ein öffentliches Testament wird vor einem Notar errichtet. Das kann auf zwei Arten geschehen:
Volljährige können ihr Testament einfach eigenhändig von Hand schreiben und unterschreiben (§ 2247 BGB). Für Minderjährige schließt das Gesetz diese Form aber ausdrücklich aus (§ 2247 Abs. 4 BGB).
Der Grund für diese strenge Vorschrift ist wiederum der Schutz des Jugendlichen. Der Notar fungiert als neutrale und fachkundige Beratungsperson. Er klärt den Jugendlichen über die Tragweite seiner Entscheidungen auf und sorgt dafür, dass das Testament formal korrekt und eindeutig ist, was ein Laie leicht übersehen könnte. Dies soll verhindern, dass der Jugendliche unüberlegte oder rechtlich unwirksame Verfügungen trifft.
Damit das Testament eines Minderjährigen wirksam ist, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
| Voraussetzung | Erläuterung für Minderjährige |
| Mindestalter | Das 16. Lebensjahr muss vollendet sein. |
| Testierfähigkeit | Der Jugendliche muss die Bedeutung seiner Erklärung erkennen und danach handeln können (Ausschluss bei schwerer geistiger Störung). |
| Form | Nur die Errichtung als öffentliches Testament vor einem Notar ist zulässig. |
| Zustimmung | Die Zustimmung der Eltern oder anderer gesetzlicher Vertreter ist nicht erforderlich. |
Die Frage, was ein Jugendlicher überhaupt vererben kann, hängt davon ab, welche Vermögenswerte ihm rechtlich zustehen. Das könnte zum Beispiel sein:
Zusammenfassend ist festzuhalten: Ja, ein Minderjähriger kann wirksam ein Testament errichten, muss dafür aber mindestens 16 Jahre alt sein und zwingend die Form des öffentlichen Testaments beim Notar wählen. Die Entscheidung trifft er vollkommen unabhängig von seinen Eltern. Diese Regelung dient dem Schutz des Jugendlichen und der Rechtssicherheit des letzten Willens.