Können suchtkranke Personen ein Testament errichten? Eine juristische Erklärung für Laien
Die Frage, ob suchtkranke Personen – sei es aufgrund von Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenabhängigkeit – wirksam ein Testament errichten können, ist ein zentrales Thema im deutschen Erbrecht und für die Betroffenen und deren Angehörige von großer Bedeutung. Die klare Antwort lautet: Ja, das ist grundsätzlich möglich, aber es hängt maßgeblich von einer entscheidenden Voraussetzung ab: der sogenannten Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
Die Testierfähigkeit ist die rechtliche Fähigkeit, ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Sie ist in Deutschland in § 2229 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Die entscheidende Einschränkung findet sich in § 2229 Absatz 4 BGB:
„Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.“
Kurz gesagt: Die Person muss geistig in der Lage sein, die Tragweite und die Konsequenzen ihrer testamentarischen Verfügungen zu verstehen und ihren Willen frei und selbstbestimmt zu bilden. Genau hier kommt die Suchterkrankung ins Spiel.
Eine Suchterkrankung, beispielsweise eine Alkoholabhängigkeit, führt nicht automatisch zur Testierunfähigkeit. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass jemand, nur weil er suchtkrank ist oder sogar unter einer Betreuung steht, kein Testament mehr machen darf.
Das Gesetz stellt klar, dass es allein auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung ankommt.
Wichtig: Ein chronischer Alkoholiker, der aber in einer Phase der Nüchternheit und geistigen Klarheit sein Testament errichtet, kann voll testierfähig sein, solange keine dauerhaften, suchtbedingten Hirnschäden vorliegen, die seine Einsichtsfähigkeit massiv einschränken.
Kommt es nach dem Tod zum Streit über die Wirksamkeit des Testaments – was bei suchtkranken Erblassern häufig der Fall ist –, muss die Person, die sich auf die Testierunfähigkeit beruft, diese Tatsache beweisen.
Um ein Testament zu errichten, das trotz einer Suchterkrankung später schwer anzufechten ist, sollten vorsorgende Maßnahmen getroffen werden:
Suchtkranke Personen sind nicht per se testierunfähig. Entscheidend ist der geistig klare Zustand im Moment des Verfassens des letzten Willens. Bestehen Zweifel an der Testierfähigkeit, wird die Wirksamkeit des Testaments im Nachlassverfahren gerichtlich geklärt, wobei ein starkes Indiz für die Wirksamkeit durch ein notarielles Testament oder ein aktuelles ärztliches Attest geschaffen werden kann.
Der wichtigste Rat: In einer solchen Situation sollte der suchtkranke Mensch, sobald er sich in einer Phase der Klarheit befindet, unverzüglich einen Notar oder Fachanwalt für Erbrecht aufsuchen, um die Testierfähigkeit bestmöglich zu dokumentieren und das Testament rechtssicher zu errichten.