Können suchtkranke Personen ein Testament errichten?

November 9, 2025

Können suchtkranke Personen ein Testament errichten? Eine juristische Erklärung für Laien

Die Frage, ob suchtkranke Personen – sei es aufgrund von Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenabhängigkeit – wirksam ein Testament errichten können, ist ein zentrales Thema im deutschen Erbrecht und für die Betroffenen und deren Angehörige von großer Bedeutung. Die klare Antwort lautet: Ja, das ist grundsätzlich möglich, aber es hängt maßgeblich von einer entscheidenden Voraussetzung ab: der sogenannten Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.


1. Was bedeutet Testierfähigkeit?

Die Testierfähigkeit ist die rechtliche Fähigkeit, ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Sie ist in Deutschland in § 2229 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.

  • Grundsätzlich testierfähig ist jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  • Achtung: Für ein handschriftliches Testament (eigenhändiges Testament) muss die Person volljährig (18 Jahre) sein. Wer zwischen 16 und 18 Jahren ist, kann nur ein notarielles Testament errichten.

Die entscheidende Einschränkung findet sich in § 2229 Absatz 4 BGB:

„Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.“

Kurz gesagt: Die Person muss geistig in der Lage sein, die Tragweite und die Konsequenzen ihrer testamentarischen Verfügungen zu verstehen und ihren Willen frei und selbstbestimmt zu bilden. Genau hier kommt die Suchterkrankung ins Spiel.


Können suchtkranke Personen ein Testament errichten?

2. Suchterkrankung und Testierfähigkeit

Eine Suchterkrankung, beispielsweise eine Alkoholabhängigkeit, führt nicht automatisch zur Testierunfähigkeit. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass jemand, nur weil er suchtkrank ist oder sogar unter einer Betreuung steht, kein Testament mehr machen darf.

Der entscheidende Zeitpunkt

Das Gesetz stellt klar, dass es allein auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung ankommt.

  • War die Person zum Zeitpunkt des Schreibens oder der notariellen Beurkundung des Testaments bei klarem Verstand und konnte sie die Tragweite ihrer Entscheidungen überblicken, ist das Testament wirksam.
  • Befand sich die Person hingegen in einem akuten Rauschzustand (Alkohol, Drogen) oder hatte die Sucht bereits zu schweren hirnorganischen Störungen (z. B. Korsakow-Syndrom, eine Form der Amnesie) geführt, die das klare Denken dauerhaft beeinträchtigen, ist die Testierfähigkeit möglicherweise nicht gegeben.

Wichtig: Ein chronischer Alkoholiker, der aber in einer Phase der Nüchternheit und geistigen Klarheit sein Testament errichtet, kann voll testierfähig sein, solange keine dauerhaften, suchtbedingten Hirnschäden vorliegen, die seine Einsichtsfähigkeit massiv einschränken.

Die Beweislast im Streitfall

Kommt es nach dem Tod zum Streit über die Wirksamkeit des Testaments – was bei suchtkranken Erblassern häufig der Fall ist –, muss die Person, die sich auf die Testierunfähigkeit beruft, diese Tatsache beweisen.

  • Die Gerichte ziehen hierfür in der Regel medizinische Beweise heran.
  • Da der Erblasser nicht mehr befragt werden kann, werden häufig Sachverständige (psychiatrische oder neurologische Gutachter) bestellt. Diese prüfen Krankenakten, medizinische Berichte und befragen Zeugen, um nachträglich den Zustand der Person zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu beurteilen.
  • Die Beweisführung ist oft schwierig, da der genaue Zustand Jahre später beurteilt werden muss.

3. Was tun zur Absicherung?

Um ein Testament zu errichten, das trotz einer Suchterkrankung später schwer anzufechten ist, sollten vorsorgende Maßnahmen getroffen werden:

  1. Notarielles Testament: Die Errichtung eines öffentlichen Testaments vor einem Notar ist die sicherste Form. Der Notar muss sich persönlich von der Testierfähigkeit überzeugen und dokumentiert dies. Das Protokoll des Notars ist ein starkes Beweismittel.
  2. Ärztliches Attest: Es ist ratsam, unmittelbar vor der Testamentserrichtung – idealerweise am selben oder am Vortag – ein fachärztliches Attest (von einem Neurologen oder Psychiater) einzuholen, das die Testierfähigkeit zum fraglichen Zeitpunkt bestätigt. Hierbei muss der Arzt ausdrücklich bestätigen, dass die Person die Bedeutung und Tragweite des Testaments erfassen kann.
  3. Zeugen und Dokumentation: Bei einem handschriftlichen Testament können neutrale Zeugen hinzugezogen werden, die den klaren Zustand des Erblassers bestätigen und dies schriftlich festhalten. Hilfreich ist auch die zeitnahe Dokumentation des Gesundheitszustands und der Lebensumstände durch die Familie.
  4. Inhaltliche Klarheit: Der Inhalt des Testaments sollte logisch, verständlich und ohne Widersprüche sein. Ein Testament, das unvernünftige oder völlig abwegige Verfügungen enthält, kann als Indiz für eine fehlende Einsichtsfähigkeit gewertet werden.

4. Fazit

Suchtkranke Personen sind nicht per se testierunfähig. Entscheidend ist der geistig klare Zustand im Moment des Verfassens des letzten Willens. Bestehen Zweifel an der Testierfähigkeit, wird die Wirksamkeit des Testaments im Nachlassverfahren gerichtlich geklärt, wobei ein starkes Indiz für die Wirksamkeit durch ein notarielles Testament oder ein aktuelles ärztliches Attest geschaffen werden kann.

Der wichtigste Rat: In einer solchen Situation sollte der suchtkranke Mensch, sobald er sich in einer Phase der Klarheit befindet, unverzüglich einen Notar oder Fachanwalt für Erbrecht aufsuchen, um die Testierfähigkeit bestmöglich zu dokumentieren und das Testament rechtssicher zu errichten.

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