Können taube oder gehörlose Personen ein Testament errichten?
Gerne erläutere ich Ihnen, wie gehörlose Personen in Deutschland ein Testament errichten können. Die gute Nachricht vorweg: Ja, taube oder gehörlose Personen können selbstverständlich ein rechtsgültiges Testament errichten! Das deutsche Erbrecht kennt verschiedene Möglichkeiten, die auch die individuellen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigen.
Jeder Mensch, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und testierfähig ist (also die Bedeutung seiner Entscheidungen versteht), hat das Recht, ein Testament zu verfassen. Die Gehörlosigkeit allein schränkt die sogenannte Testierfähigkeit nicht ein.
Im deutschen Recht gibt es grundsätzlich zwei gängige Formen, ein Testament zu errichten:
Beide Formen stehen auch gehörlosen Menschen offen.
Die einfachste und kostenfreieste Form ist das eigenhändige Testament, das auch als handschriftliches Testament bezeichnet wird.
Das öffentliche Testament wird zur Niederschrift eines Notars errichtet. Viele Menschen wählen diese Form, weil der Notar eine fachkundige Beratung sicherstellt und das Testament amtlich verwahrt wird.
Hier gibt es für gehörlose Personen spezielle Regelungen im deutschen Beurkundungsgesetz (BeurkG), die sicherstellen, dass die Kommunikation und damit die Feststellung des letzten Willens einwandfrei funktioniert. Die Regelungen schützen den Erblasser davor, dass sein Wille falsch verstanden oder beurkundet wird.
Der Erblasser muss dem Notar seinen letzten Willen erklären. Dies kann auf zwei Wegen erfolgen:
Da eine gehörlose Person den Notar in der Regel nicht hören kann, greifen folgende Schutzmechanismen (§ 22 BeurkG):
Die gehörlose Person kann zusätzlich oder alternativ die Hinzuziehung eines Gebärdensprachdolmetschers verlangen. Der Dolmetscher übersetzt das Gesagte (oder Geschriebene) des Notars in Gebärdensprache und umgekehrt die Äußerungen des Erblassers in die gesprochene Sprache. Die Kosten hierfür trägt in der Regel der Erblasser selbst.
Für den seltenen Fall, dass eine Person weder hinreichend sprechen noch schreiben und lesen kann, wird es komplizierter. Hier muss der Notar eine Verständigungsperson hinzuziehen, die sich mit dem Erblasser durch Zeichen oder andere Hilfsmittel verständigen kann (§ 24 BeurkG). Diese Person dient als zusätzliche Sicherheit, um den Willen des Erblassers verlässlich festzustellen. Auch hier müssen alle Schritte in der Niederschrift dokumentiert werden.
Gehörlose Menschen sind in ihren Rechten zur Testamentserrichtung vollkommen gleichgestellt. Die Art der Errichtung muss lediglich den Besonderheiten der Kommunikation Rechnung tragen:
Die Notare sind gesetzlich dazu verpflichtet, die besonderen Umstände zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass das Testament den wahren und unverfälschten letzten Willen des gehörlosen Erblassers wiedergibt.