Können taube oder gehörlose Personen ein Testament errichten?

November 9, 2025

Können taube oder gehörlose Personen ein Testament errichten?

Gerne erläutere ich Ihnen, wie gehörlose Personen in Deutschland ein Testament errichten können. Die gute Nachricht vorweg: Ja, taube oder gehörlose Personen können selbstverständlich ein rechtsgültiges Testament errichten! Das deutsche Erbrecht kennt verschiedene Möglichkeiten, die auch die individuellen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigen.


Testament errichten trotz Gehörlosigkeit: Die Grundlagen

Jeder Mensch, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und testierfähig ist (also die Bedeutung seiner Entscheidungen versteht), hat das Recht, ein Testament zu verfassen. Die Gehörlosigkeit allein schränkt die sogenannte Testierfähigkeit nicht ein.

Im deutschen Recht gibt es grundsätzlich zwei gängige Formen, ein Testament zu errichten:

  1. Das eigenhändige (handschriftliche) Testament
  2. Das öffentliche (notarielle) Testament

Beide Formen stehen auch gehörlosen Menschen offen.


Das eigenhändige (handschriftliche) Testament

Die einfachste und kostenfreieste Form ist das eigenhändige Testament, das auch als handschriftliches Testament bezeichnet wird.

  • Wie funktioniert es? Der Erblasser (die Person, die testiert) muss den gesamten Text eigenhändig von Anfang bis Ende schreiben. Er muss es unterschreiben und sollte Ort sowie Datum hinzufügen.
  • Für gehörlose Personen: Diese Form ist für gehörlose Menschen, die schreiben können, völlig unproblematisch. Es gibt keine Besonderheiten oder zusätzlichen formalen Anforderungen, da die Kommunikation (oder deren Fehlen) in diesem Fall keine Rolle spielt. Die testamentarische Erklärung wird ja schriftlich und eigenhändig festgehalten. Die Gehörlosigkeit hindert niemanden daran, seine Wünsche niederzuschreiben und zu unterschreiben.
  • Wichtiger Hinweis: Das handschriftliche Testament muss wirklich komplett von Hand geschrieben sein. Ein mit dem Computer getipptes und nur unterschriebenes Dokument ist ungültig!

Können taube oder gehörlose Personen ein Testament errichten?

Das öffentliche (notarielle) Testament

Das öffentliche Testament wird zur Niederschrift eines Notars errichtet. Viele Menschen wählen diese Form, weil der Notar eine fachkundige Beratung sicherstellt und das Testament amtlich verwahrt wird.

Hier gibt es für gehörlose Personen spezielle Regelungen im deutschen Beurkundungsgesetz (BeurkG), die sicherstellen, dass die Kommunikation und damit die Feststellung des letzten Willens einwandfrei funktioniert. Die Regelungen schützen den Erblasser davor, dass sein Wille falsch verstanden oder beurkundet wird.

1. Die Standard-Vorgehensweise (wenn der Erblasser lesen kann)

Der Erblasser muss dem Notar seinen letzten Willen erklären. Dies kann auf zwei Wegen erfolgen:

  • Mündliche Erklärung: Der Erblasser erklärt seinen Willen dem Notar.
  • Übergabe einer Schrift: Der Erblasser übergibt dem Notar eine Schrift (muss nicht handschriftlich sein, kann auch getippt sein) und erklärt, dass diese seinen letzten Willen enthält.

Da eine gehörlose Person den Notar in der Regel nicht hören kann, greifen folgende Schutzmechanismen (§ 22 BeurkG):

  • Zuziehung einer weiteren Person: Bei der Beurkundung soll entweder ein Zeuge oder ein zweiter Notar hinzugezogen werden, um die erhöhte Sorgfaltspflicht zu gewährleisten. Auf diese Zuziehung kann jedoch verzichtet werden, wenn alle Beteiligten, einschließlich der gehörlosen Person, darauf verzichten.
  • Aushändigung zum Lesen: Am Ende des Beurkundungsvorgangs muss dem gehörlosen Erblasser die Niederschrift (der fertige Text des Testaments) zur Durchsicht ausgehändigt werden. Damit wird sichergestellt, dass die Person den Inhalt selbst prüfen und bestätigen kann.

2. Hinzuziehung eines Gebärdensprachdolmetschers

Die gehörlose Person kann zusätzlich oder alternativ die Hinzuziehung eines Gebärdensprachdolmetschers verlangen. Der Dolmetscher übersetzt das Gesagte (oder Geschriebene) des Notars in Gebärdensprache und umgekehrt die Äußerungen des Erblassers in die gesprochene Sprache. Die Kosten hierfür trägt in der Regel der Erblasser selbst.

3. Wenn der Erblasser weder sprechen noch schreiben/lesen kann

Für den seltenen Fall, dass eine Person weder hinreichend sprechen noch schreiben und lesen kann, wird es komplizierter. Hier muss der Notar eine Verständigungsperson hinzuziehen, die sich mit dem Erblasser durch Zeichen oder andere Hilfsmittel verständigen kann (§ 24 BeurkG). Diese Person dient als zusätzliche Sicherheit, um den Willen des Erblassers verlässlich festzustellen. Auch hier müssen alle Schritte in der Niederschrift dokumentiert werden.


Fazit

Gehörlose Menschen sind in ihren Rechten zur Testamentserrichtung vollkommen gleichgestellt. Die Art der Errichtung muss lediglich den Besonderheiten der Kommunikation Rechnung tragen:

  • Können Sie schreiben? Dann ist das eigenhändige Testament die einfachste Lösung. Schreiben Sie alles von Hand, unterschreiben und datieren Sie es.
  • Bevorzugen Sie eine notarielle Beratung und amtliche Verwahrung? Dann ist das öffentliche Testament der richtige Weg. Hier sorgt das Gesetz durch die Hinzuziehung von Zeugen/Notaren und die Aushändigung der Niederschrift zum Lesen für eine zusätzliche Absicherung der Willenserklärung. Zusätzlich kann ein Gebärdensprachdolmetscher hinzugezogen werden.

Die Notare sind gesetzlich dazu verpflichtet, die besonderen Umstände zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass das Testament den wahren und unverfälschten letzten Willen des gehörlosen Erblassers wiedergibt.

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