Können taubstumme Personen ein Testament errichten? 

November 9, 2025

Können taubstumme Personen ein Testament errichten? 

Die Frage, ob eine taubstumme Person in Deutschland ein Testament errichten kann, ist nicht nur rechtlich relevant, sondern berührt auch wichtige Fragen der Gleichberechtigung und Teilhabe. Die Antwort ist ein klares Ja, allerdings mit bestimmten rechtlichen Besonderheiten, die beachtet werden müssen.

Im deutschen Erbrecht gibt es grundsätzlich zwei Hauptformen, ein Testament zu errichten: das eigenhändige Testament und das öffentliche (notarielle) Testament.


1. Das eigenhändige Testament (privatschriftliches Testament)

Das sogenannte eigenhändige Testament ist die häufigste und einfachste Form. Es muss vom Erblasser vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben werden.

  • Voraussetzungen:
    • Der Text muss eigenhändig (mit der Hand) geschrieben sein. Ein maschinengeschriebenes oder gedrucktes Testament, selbst wenn es unterschrieben ist, ist ungültig.
    • Das Testament muss mit Datum und Ort versehen und mit dem vollen Namen unterschrieben werden.
  • Anwendbarkeit für taubstumme Personen:
    • Für eine Person, die zwar taub ist und nicht sprechen kann (stumm), aber schreiben kann und die Deutsche Gebärdensprache (DGS) oder eine andere schriftliche Kommunikationsform nutzen kann, ist das eigenhändige Testament in der Regel problemlos möglich. Die Person erfüllt die Voraussetzung der Handschriftlichkeit und der Unterschrift.
    • Die Herausforderung entsteht, wenn die Person aufgrund einer Behinderung oder mangelnder Schulbildung nicht schreiben kann. In diesem Fall ist die Form des eigenhändigen Testaments ausgeschlossen, da die zwingende Anforderung des handschriftlichen Verfassens nicht erfüllt werden kann. Für diese Personen kommt nur die notarielle Form in Betracht.

Können taubstumme Personen ein Testament errichten? 

2. Das öffentliche oder notarielle Testament

Für viele Menschen mit Kommunikations- oder Schreibschwierigkeiten ist das öffentliche Testament die sicherere und oft die einzig mögliche Option. Es wird vor einem Notar errichtet, der die rechtliche Wirksamkeit und die Testierfähigkeit gewährleistet.

  • Errichtung durch mündliche Erklärung:
    • Normalerweise kann das Testament errichtet werden, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt.
    • Für eine Person, die nicht sprechen kann (stumm), ist diese Form der mündlichen Erklärung natürlich ausgeschlossen.
  • Errichtung durch Übergabe einer Schrift:
    • Eine andere Möglichkeit ist die Übergabe einer Schrift an den Notar, mit der Erklärung, dass diese Schrift den letzten Willen enthält. Die Schrift muss nicht vom Erblasser selbst verfasst sein.
    • Hier liegt der Schlüssel: Eine taubstumme Person, die schreiben kann, kann dem Notar ein Schriftstück (auch maschinengeschrieben) übergeben und schriftlich oder durch Gebärden erklären, dass es ihr letzter Wille ist.

3. Besondere Herausforderungen und Lösungsansätze

Die Gesetze erkennen an, dass Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderung besondere Unterstützung benötigen, um ihr Testament vor einem Notar errichten zu können:

A. Hinzuziehung einer Vertrauensperson/Dolmetscher (Gebärdensprachdolmetscher)

  • Wenn die taubstumme Person die Deutsche Gebärdensprache (DGS) verwendet, muss in der Regel ein Dolmetscher für Gebärdensprache hinzugezogen werden.
  • Der Notar muss sich vergewissern, dass die Person den Inhalt des Testaments und die Tragweite ihrer Entscheidung versteht (sogenannte Testierfähigkeit).
  • Die Hinzuziehung eines Dolmetschers (oder einer anderen geeigneten Verständigungsperson) dient der Überbrückung der Kommunikationsbarriere und muss dokumentiert werden, um die rechtliche Wirksamkeit sicherzustellen.

B. Bei Schreibunfähigkeit (Stumm und schreibunfähig)

  • Die komplizierteste Situation ist die, in der die Person weder sprechen noch schreiben kann. Historisch gesehen war die Testamentserrichtung in solchen Fällen oft ausgeschlossen, was das Bundesverfassungsgericht jedoch als diskriminierend und verfassungswidrig ansah.
  • Heute ist klargestellt, dass auch in diesem Fall die Kommunikation über andere Wege ermöglicht werden muss, beispielsweise über einen Dolmetscher oder eine andere Verständigungsperson.
  • Wichtig: Das zentrale Anliegen ist, dass der Notar zweifelsfrei den Willen der testierenden Person feststellen und die gesamte Prozedur korrekt beurkunden kann. Hierbei ist der Notar verpflichtet, alle Mittel zur Verfügung zu stellen, um die Kommunikation zu gewährleisten und die Testierfähigkeit zu prüfen.

C. Testierfähigkeit

Unabhängig von der Kommunikationsform muss jede testierende Person testierfähig sein. Das bedeutet, sie muss geistig in der Lage sein, die Bedeutung und die Konsequenzen ihrer letztwilligen Verfügungen zu verstehen. Dies prüft der Notar in jedem Fall.


Fazit

Taubstumme Personen können ein Testament errichten.

  1. Wenn sie schreiben können, ist das eigenhändige Testament möglich.
  2. In allen Fällen – und insbesondere bei Schreibunfähigkeit – ist die notarielle Beurkundung der richtige Weg. Hierbei muss der Notar die gesetzlichen Vorschriften zur Hinzuziehung einer Verständigungsperson (z. B. eines Gebärdensprachdolmetschers) beachten, um eine lückenlose und beweissichere Dokumentation des letzten Willens zu gewährleisten.

Der Notar spielt hier eine entscheidende Rolle als unabhängiger und sachkundiger Berater und Urkundsperson, der sicherstellt, dass der Wille der taubstummen Person juristisch einwandfrei und wirksam festgehalten wird und somit im Erbfall Bestand hat.

Es ist daher dringend anzuraten, in einem solchen Fall immer den Weg zum Notar zu suchen, um alle formalen und kommunikativen Hürden rechtssicher zu überwinden.

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