Können taubstumme und gleichzeitig auch blinde Personen ein Testament errichten?
Das ist eine sehr wichtige und komplexe Frage, die das Erbrecht und die spezifischen Anforderungen an die Testamentserrichtung in Deutschland betrifft. Die kurze Antwort lautet: Ja, taubblinde Personen können ein Testament errichten, aber sie müssen dafür zwingend die Form des öffentlichen Testaments vor einem Notar wählen. Ein handschriftliches Testament ist in diesem Fall nicht möglich.
Hier eine ausführliche Erläuterung für Laien, unterteilt in die wichtigsten Punkte:
Die Grundvoraussetzung: Testierfähigkeit
Zunächst muss jede Person, die ein Testament errichten möchte, testierfähig sein. Das bedeutet, sie muss in der Lage sein, die Bedeutung einer letztwilligen Verfügung (Testament) zu erkennen, die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidung zu verstehen und ihren Willen frei zu bilden.
- Testierfähigkeit ist eine geistige Frage: Blindheit, Taubheit oder Taubblindheit sind für sich genommen kein Hinderungsgrund für die Testierfähigkeit, solange die Person geistig gesund ist und ihren Willen bilden kann. Kann sich die taubblinde Person durch Gebärdensprache, taktile Gebärden, Lormen oder andere Hilfsmittel verständlich machen und die Zusammenhänge erfassen, gilt sie als testierfähig.
- Ausschluss des handschriftlichen Testaments: Das sogenannte eigenhändige Testament (§ 2247 BGB), das vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein muss, ist für taubblinde Menschen in der Regel ausgeschlossen.
- Grund für Blinde: Wer Geschriebenes nicht lesen kann, kann kein wirksames eigenhändiges Testament errichten (§ 2247 Abs. 4 BGB).
- Blindenschrift (Braille): Ein in Blindenschrift verfasstes Testament wird rechtlich nicht als eigenhändig angesehen, da es oft Hilfsmittel (Schablone) erfordert und die individuelle Schriftcharakteristik fehlt.
Der Königsweg: Das Öffentliche Testament beim Notar
Die einzige sichere und in der Regel vorgeschriebene Form für taubblinde Menschen ist das öffentliche Testament (§ 2232 BGB), das durch Erklärung gegenüber einem Notar errichtet wird.
Der Notar ist dafür zuständig, den Willen der Person zu ermitteln, ihn rechtssicher zu formulieren und die Einhaltung aller gesetzlichen Formvorschriften zu gewährleisten. Gerade bei taubblinden Personen gibt es besondere Verfahrensregeln und Schutzvorschriften im Beurkundungsgesetz (BeurkG), die sicherstellen sollen, dass der wahre Wille der Person zum Ausdruck kommt und Missbrauch verhindert wird.
Können taubstumme und gleichzeitig auch blinde Personen ein Testament errichten?
Besondere Regelungen für taubblinde Personen
Die Kombination von Blindheit und Taubheit erfordert spezielle Vorkehrungen, um die Kommunikation und die Überprüfung des Testamentsinhalts zu gewährleisten:
- Erklärung des Willens: Die taubblinde Person erklärt dem Notar ihren letzten Willen. Dies geschieht in der Regel mithilfe einer Vertrauensperson oder eines speziell ausgebildeten Kommunikationshelfers (z. B. ein Gebärdensprachdolmetscher für taktile Gebärden oder ein Lorm-Dolmetscher), der zur Verständigung beigezogen wird. Diese Person muss in der Lage sein, die Kommunikation zwischen dem Notar und dem Testator (der Person, die testiert) zu übersetzen.
- Hinzuziehung eines Zeugen oder eines zweiten Notars: Gemäß den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes müssen bei der Beurkundung eines Testaments, wenn die testierende Person taub ist oder der deutschen Sprache nicht mächtig, ein Zeuge oder ein zweiter Notar hinzugezogen werden.
- Hinzuziehung eines Zeugen ODER eines zweiten Notars bei Blindheit: Wenn die testierende Person blind ist oder nicht lesen kann, muss ebenfalls ein Zeuge oder ein zweiter Notar anwesend sein.
- Die Kombination (Taubblindheit): Im Fall der Taubblindheit sind die Anforderungen noch strikter. Es muss sichergestellt werden, dass die taubblinde Person den Inhalt der beurkundeten Erklärung genau kennt.
- Der Notar muss den Willen der Person ermitteln und die Niederschrift nach den Wünschen des Testators anfertigen.
- Der Text muss der taubblinden Person anschließend vorgelesen werden. Da dies bei Taubblindheit nicht direkt möglich ist, muss der Inhalt über die beigezogene Vertrauensperson/Dolmetscher in eine vom Testator verstandene Kommunikationsform übertragen werden (z. B. taktile Gebärden).
- Es ist ratsam, einen zweiten Notar oder zwei Zeugen hinzuzuziehen, die bestätigen, dass der Wille des Testators korrekt wiedergegeben wurde und die gesetzlichen Förmlichkeiten eingehalten wurden. Dies erhöht die Beweiskraft des Testaments und minimiert die Gefahr einer späteren Anfechtung.
Fazit
Eine taubblinde Person kann in Deutschland rechtswirksam ein Testament errichten, wenn sie geistig testierfähig ist.
- Das handschriftliche Testament scheidet aus.
- Es muss ein öffentliches Testament vor einem Notar errichtet werden.
- Die Kommunikation muss durch einen qualifizierten Dolmetscher oder eine Vertrauensperson sichergestellt werden.
- Der Notar hat besondere Pflichten, um den Willen der taubblinden Person festzustellen und die Einhaltung aller Formvorschriften zu beurkunden. Die Hinzuziehung eines zweiten Notars oder eines Zeugen ist dabei meist unerlässlich, um die gesetzlichen Schutzvorschriften zu erfüllen und die Wirksamkeit des Testaments zu sichern.
Wichtig: Aufgrund der komplexen Anforderungen im Beurkundungsgesetz und der Notwendigkeit einer gesicherten Kommunikation sollte die taubblinde Person oder deren Vertrauensperson frühzeitig einen Notar kontaktieren, der Erfahrung mit dieser besonderen Konstellation hat.