Körperschaftsteuererhöhung: Frist des Antragswahlrechts des § 34 XVI 2 KStG 2002 ist wiedereinsetzungsfähig
BFH Urteil vom 16. Juli 2025, I R 6/24 (I R 37/14)
Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Meilenstein für viele Unternehmen, die von einer bestimmten Steuererhöhung betroffen waren. Es geht darum, ob man Rechte auch dann noch einfordern kann, wenn eine gesetzliche Frist eigentlich schon seit Jahren abgelaufen ist – besonders dann, wenn das Gesetz selbst ursprünglich verfassungswidrig war.
Hier ist die verständliche Zusammenfassung der Entscheidung für Sie.
In diesem Fall klagte eine Wohnungsbaugesellschaft (eine GmbH). Das Problem lag weit in der Vergangenheit: Im Jahr 1990 fiel eine Steuerbefreiung für gemeinnützige Wohnungsunternehmen weg. Damals musste das Unternehmen seine Immobilienbestände in der Bilanz höher bewerten. Dabei entstand ein sogenanntes „Eigenkapital 02“ (EK 02).
Dieses Kapital war ursprünglich steuerfrei entstanden. Der Gesetzgeber wollte später sicherstellen, dass dieses Geld bei einer Auszahlung an die Gesellschafter doch noch versteuert wird. Im Jahr 2008 änderte der Staat die Regeln: Unternehmen sollten nun pauschal 3 % Steuern auf dieses Kapital zahlen – und zwar unabhängig davon, ob sie das Geld überhaupt auszahlten.
Es gab jedoch eine Ausnahme: Bestimmte Unternehmen (zum Beispiel solche, die dem Staat gehören oder Genossenschaften sind) durften wählen. Sie konnten beantragen, dass die Steuer erst dann fällig wird, wenn sie tatsächlich Geld ausschütten. Die private GmbH in diesem Fall durfte diesen Antrag laut damaligem Gesetz nicht stellen.
Die GmbH wehrte sich gegen den Steuerbescheid vom August 2008. Sie hielt die Regelung für ungerecht und verfassungswidrig.
Der Gesetzgeber musste das Gesetz reparieren. Dies geschah mit dem Jahressteuergesetz 2024. Nun dürfen alle Firmen diesen Antrag stellen.
Hier entstand die entscheidende juristische Hürde: Das Gesetz von 2024 sagte zwar, dass nun alle Firmen den Antrag stellen dürfen. Aber die Frist für diesen Antrag war laut Gesetz eigentlich schon am 30. September 2008 abgelaufen.
Das Finanzamt argumentierte: „Ihr dürft zwar jetzt theoretisch den Antrag stellen, aber ihr seid über 15 Jahre zu spät dran!“
Der Bundesfinanzhof gab der Firma im Juli 2025 recht. Die Richter entschieden, dass die Firma den Antrag auch jetzt noch stellen darf. Das Zauberwort heißt hier: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Normalerweise ist eine Frist bindend. Aber der BFH sagt:
Dieses Urteil ist ein starkes Signal für den Rechtsstaat. Es stellt klar, dass Bürger und Firmen nicht dadurch benachteiligt werden dürfen, dass der Gesetzgeber ein verfassungswidriges Gesetz verabschiedet hat.
| Punkt | Details |
| Geltung | Die neuen Regeln von 2024 gelten für alle Fälle, die noch nicht endgültig (bestandskräftig) abgeschlossen sind. |
| Antragsrecht | Jedes Unternehmen kann nun die günstigere Regelung wählen. |
| Fristen | Wer damals keinen Antrag gestellt hat, weil er gesetzlich ausgeschlossen war, kann dies jetzt per „Wiedereinsetzung“ nachholen. |
| Ergebnis | Der alte Steuerbescheid über die pauschale Erhöhung wurde aufgehoben. Das Finanzamt muss die Kosten des Verfahrens tragen. |
Wenn Sie oder Ihr Unternehmen in einem laufenden Steuerverfahren stecken, das auf einer verfassungswidrigen Regelung basierte, können Sie Fristen unter Umständen auch nach vielen Jahren noch nachholen. Man darf von Ihnen nicht verlangen, Unmögliches oder Sinnloses zu tun, nur um eine Frist zu wahren.
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