Körperschaftsteuererhöhung: Frist des Antragswahlrechts des § 34 XVI 2 KStG 2002 ist wiedereinsetzungsfähig

Januar 9, 2026

Körperschaftsteuererhöhung: Frist des Antragswahlrechts des § 34 XVI 2 KStG 2002 ist wiedereinsetzungsfähig

BFH Urteil vom 16. Juli 2025, I R 6/24 (I R 37/14)

Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Meilenstein für viele Unternehmen, die von einer bestimmten Steuererhöhung betroffen waren. Es geht darum, ob man Rechte auch dann noch einfordern kann, wenn eine gesetzliche Frist eigentlich schon seit Jahren abgelaufen ist – besonders dann, wenn das Gesetz selbst ursprünglich verfassungswidrig war.

Hier ist die verständliche Zusammenfassung der Entscheidung für Sie.


1. Worum ging es in dem Streitfall?

In diesem Fall klagte eine Wohnungsbaugesellschaft (eine GmbH). Das Problem lag weit in der Vergangenheit: Im Jahr 1990 fiel eine Steuerbefreiung für gemeinnützige Wohnungsunternehmen weg. Damals musste das Unternehmen seine Immobilienbestände in der Bilanz höher bewerten. Dabei entstand ein sogenanntes „Eigenkapital 02“ (EK 02).

Was ist das Problem mit dem EK 02?

Dieses Kapital war ursprünglich steuerfrei entstanden. Der Gesetzgeber wollte später sicherstellen, dass dieses Geld bei einer Auszahlung an die Gesellschafter doch noch versteuert wird. Im Jahr 2008 änderte der Staat die Regeln: Unternehmen sollten nun pauschal 3 % Steuern auf dieses Kapital zahlen – und zwar unabhängig davon, ob sie das Geld überhaupt auszahlten.

Die Ungerechtigkeit im Gesetz

Es gab jedoch eine Ausnahme: Bestimmte Unternehmen (zum Beispiel solche, die dem Staat gehören oder Genossenschaften sind) durften wählen. Sie konnten beantragen, dass die Steuer erst dann fällig wird, wenn sie tatsächlich Geld ausschütten. Die private GmbH in diesem Fall durfte diesen Antrag laut damaligem Gesetz nicht stellen.


2. Der lange Weg durch die Instanzen

Die GmbH wehrte sich gegen den Steuerbescheid vom August 2008. Sie hielt die Regelung für ungerecht und verfassungswidrig.

  • Der Einspruch: Die Firma legte 2008 Einspruch ein. Einen förmlichen Antrag auf die „Sonderregelung“ stellte sie aber nicht, weil das Gesetz sie ja explizit davon ausschloss.
  • Das Finanzgericht: Das erste Gericht (Finanzgericht Düsseldorf) wies die Klage 2014 ab. Es sah kein Problem mit der Verfassung.
  • Das Bundesverfassungsgericht: Die Sache ging weiter nach oben. Das höchste deutsche Gericht entschied schließlich im Dezember 2022: Die Regelung war tatsächlich verfassungswidrig. Es verstößt gegen den Gleichheitssatz, wenn nur bestimmte Firmen dieses Wahlrecht haben und andere nicht.

Die Reaktion des Gesetzgebers

Der Gesetzgeber musste das Gesetz reparieren. Dies geschah mit dem Jahressteuergesetz 2024. Nun dürfen alle Firmen diesen Antrag stellen.


3. Das Problem mit der abgelaufenen Frist

Hier entstand die entscheidende juristische Hürde: Das Gesetz von 2024 sagte zwar, dass nun alle Firmen den Antrag stellen dürfen. Aber die Frist für diesen Antrag war laut Gesetz eigentlich schon am 30. September 2008 abgelaufen.

Das Finanzamt argumentierte: „Ihr dürft zwar jetzt theoretisch den Antrag stellen, aber ihr seid über 15 Jahre zu spät dran!“

Körperschaftsteuererhöhung: Frist des Antragswahlrechts des § 34 XVI 2 KStG 2002 ist wiedereinsetzungsfähig


4. Die Entscheidung des BFH: Gerechtigkeit vor Fristen

Der Bundesfinanzhof gab der Firma im Juli 2025 recht. Die Richter entschieden, dass die Firma den Antrag auch jetzt noch stellen darf. Das Zauberwort heißt hier: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Warum darf die Firma die Frist nachholen?

Normalerweise ist eine Frist bindend. Aber der BFH sagt:

  1. Kein Verschulden: Die Firma konnte 2008 den Antrag nicht sinnvoll stellen, weil das Gesetz sie damals ausdrücklich ausschloss. Es war ihr nicht zuzumuten, einen Antrag zu stellen, der laut Gesetz ohnehin abgelehnt werden musste.
  2. Höhere Gewalt: Normalerweise kann man eine Fristverlegung nur maximal ein Jahr lang beantragen (§ 110 Abs. 3 AO). Der BFH entschied jedoch, dass hier eine Situation „höherer Gewalt“ vorlag. Die verfassungswidrige Gesetzeslage verhinderte, dass die Firma früher handeln konnte. In so einem Fall darf die Jahresfrist überschritten werden.

5. Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Dieses Urteil ist ein starkes Signal für den Rechtsstaat. Es stellt klar, dass Bürger und Firmen nicht dadurch benachteiligt werden dürfen, dass der Gesetzgeber ein verfassungswidriges Gesetz verabschiedet hat.

Die wichtigsten Punkte der Entscheidung im Überblick

PunktDetails
GeltungDie neuen Regeln von 2024 gelten für alle Fälle, die noch nicht endgültig (bestandskräftig) abgeschlossen sind.
AntragsrechtJedes Unternehmen kann nun die günstigere Regelung wählen.
FristenWer damals keinen Antrag gestellt hat, weil er gesetzlich ausgeschlossen war, kann dies jetzt per „Wiedereinsetzung“ nachholen.
ErgebnisDer alte Steuerbescheid über die pauschale Erhöhung wurde aufgehoben. Das Finanzamt muss die Kosten des Verfahrens tragen.

Zusammenfassung für Sie als Leser

Wenn Sie oder Ihr Unternehmen in einem laufenden Steuerverfahren stecken, das auf einer verfassungswidrigen Regelung basierte, können Sie Fristen unter Umständen auch nach vielen Jahren noch nachholen. Man darf von Ihnen nicht verlangen, Unmögliches oder Sinnloses zu tun, nur um eine Frist zu wahren.

RA und Notar Krau

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