Kollision individualvertragliche Versorgungszusage mit Betriebsvereinbarung – 3 AZR 134/15 – BAG Urteil vom 19.07.2016
RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19.07.2016 behandelt die Frage, wie bei einer Kollision zwischen individuellen vertraglichen Versorgungszusagen
und kollektivrechtlichen Betriebsvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung zu verfahren ist.
Im konkreten Fall hatte der Kläger eine individuelle Zusage für einen monatlichen Beitragszuschuss zur Altersversorgung bei einem anderen Versorgungswerk (B) erhalten,
wodurch er von der betrieblichen Altersversorgung seines Arbeitgebers ausgeschlossen war.
Eine spätere Betriebsvereinbarung (DVersorgungsordnung 2007) sollte jedoch für Mitarbeiter gelten, die vor einem bestimmten
Datum eingestellt wurden, was den Kläger grundsätzlich in den Anwendungsbereich dieser neuen Regelung brachte.
Der Kläger forderte nun die Anwendung der neuen betrieblichen Versorgungsordnung auf seine Altersversorgung, während der Arbeitgeber argumentierte,
dass der Kläger aufgrund der individuellen Vereinbarung von der betrieblichen Altersversorgung ausgenommen sei.
Das BAG entschied, dass die Betriebsvereinbarung grundsätzlich Vorrang hat, es sei denn, die individuelle Zusage ist für den Arbeitnehmer günstiger.
Im Fall einer günstigeren Betriebsvereinbarung müssen jedoch Leistungen, die dem Arbeitnehmer aufgrund der individuellen Zusage gewährt werden,
auf die Leistungen aus der Betriebsvereinbarung angerechnet werden.
Das Landesarbeitsgericht muss nun klären, ob die individuelle Zusage tatsächlich eine gleichwertige Versorgung bietet, um die Ausnahmen von der betrieblichen Regelung zu rechtfertigen.
Das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wurde aufgehoben und der Fall zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Eine Versorgungszusage durch Betriebsvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die die betriebliche Altersversorgung für die Mitarbeitenden regelt.
Sie bietet den Arbeitnehmern zusätzliche finanzielle Sicherheit im Ruhestand.
In der Betriebsvereinbarung werden Einzelheiten wie Art, Höhe und Modalitäten der Altersvorsorge festgelegt.
Dabei handelt es sich häufig um Leistungen wie Renten- oder Kapitalzahlungen, die im Alter, bei Erwerbsunfähigkeit oder im Todesfall an die Hinterbliebenen ausgezahlt werden
Die betriebliche Altersversorgung kann in Form von Direktzusagen, Unterstützungskassen, Pensionskassen oder Pensionsfonds erfolgen.
Der Betriebsrat verhandelt diese Regelungen im Sinne der Belegschaft, und sie gelten dann verbindlich für alle betroffenen Mitarbeiter.
Die Versorgungszusage ist rechtlich geschützt, sodass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die zugesagten Leistungen hat, auch wenn sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens verändert.
Diese Zusagen können je nach Vereinbarung auch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorteile für die Person sein
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.