OLG München, Beschluss vom 23.2.2026 – 31 Wx 294/24e
Die Übertragung eines Kommanditanteils auf einen neuen Gesellschafter ist für viele Unternehmen ein wichtiger Schritt. Doch welche Nachweise müssen Sie beim Handelsregister einreichen? Diese Frage beschäftigt viele Unternehmer, Gesellschafter und Notare in Deutschland. Das OLG München hat mit einer aktuellen Entscheidung vom Februar 2026 Klarheit geschaffen und die Registerpraxis grundlegend geändert.
Seit dem 1. Januar 2024 gilt das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG). Dieses Gesetz hat die Übertragung von Kommanditanteilen erstmals ausdrücklich im Gesetz geregelt. Das OLG München hat nun entschieden, dass die bisher übliche „Nichtabfindungsversicherung“ in der Regel nicht mehr erforderlich ist. Das bedeutet erhebliche Erleichterungen für die Praxis und spart Zeit und Kosten bei der Anteilsübertragung.
Die wichtigsten Kernaussagen im Überblick:
- Nach dem MoPeG ist die Vorlage einer Nichtabfindungsversicherung bei der Anmeldung einer Sonderrechtsnachfolge in der Regel nicht mehr erforderlich.
- Es reicht aus, wenn die Anmeldung beim Handelsregister eindeutig erkennen lässt, dass eine Sonderrechtsnachfolge vorliegt.
- Der Sonderrechtsnachfolgevermerk im Handelsregister bleibt weiterhin notwendig, um die Haftungsfolgen gegenüber Gläubigern klarzustellen.
- Das Registergericht kann im Einzelfall dennoch weitere Nachweise verlangen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Anmeldung bestehen.
- Die Entscheidung des OLG München schafft Rechtssicherheit und vereinfacht die Anteilsübertragung bei Personengesellschaften erheblich.
Bis zum Inkrafttreten des MoPeG war die rechtsgeschäftliche Übertragung von Kommanditanteilen im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsprechung hatte diese Übertragungsmöglichkeit nevertheless anerkannt und entwickelt. Dabei entstand ein Problem: Im Handelsregister musste man zwischen zwei verschiedenen Fällen unterscheiden.
Bei einem gleichzeitigen Ein- und Austritt eines Kommanditisten hafteten sowohl der ausscheidende als auch der eintretende Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden. Dies führte zu einer Verdoppelung der Haftsumme. Bei einer Anteilsübertragung hingegen übernahm der neue Gesellschafter die Position des alten Gesellschafterers. Die Haftsumme verdoppelte sich nicht.
Um diese Unterschiede im Register deutlich zu machen, führte die Praxis den sogenannten Sonderrechtsnachfolgevermerk ein. Dieser Vermerk machte Dritten, insbesondere Gläubigern, klar, dass eine Anteilsübertragung vorlag und keine Verdoppelung der Haftsumme eingetreten war.
Als Nachweis dafür, dass tatsächlich eine Anteilsübertragung und kein Ein- und Austritt vorlag, verlangten die Registergerichte jahrzehntelang eine Nichtabfindungsversicherung. Dabei mussten der persönlich haftende Gesellschafter und der übertragende Kommanditist versichern, dass der ausscheidende Gesellschafter keine Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen erhalten hatte. Diese Praxis stützte sich auf eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1944 und wurde vom Bundesgerichtshof wiederholt bestätigt.
Das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) trat am 10. August 2021 in Kraft. Die wichtigsten Änderungen für die Anteilsübertragung wurden jedoch erst zum 1. Januar 2024 wirksam. Mit dem MoPeG führte der Gesetzgeber den Paragraf 711 Abs. 1 BGB ein. Diese Vorschrift regelt nun ausdrücklich die Abtretung von Anteilen an Personengesellschaften.
Damit ist die Anteilsübertragung kein gesetzlich nicht geregelter Sonderfall mehr. Sie steht nun gleichberechtigt neben anderen Formen der Rechtsnachfolge. Das Gesetz unterscheidet nicht mehr zwischen einem Regelfall und einem Ausnahmefall. Beide Möglichkeiten der Rechtsnachfolge sind gesetzlich anerkannt und gleichwertig.
Diese gesetzliche Neuregelung hat weitreichende Folgen für die Registerpraxis. Die bisherige Begründung für die Nichtabfindungsversicherung greift nicht mehr. Die Versicherung diente als Beweismittel dafür, dass ein vom gesetzlichen Regelfall abweichender Sachverhalt vorlag. Da die Anteilsübertragung nun aber ebenfalls gesetzlich geregelt ist, fehlt diese Grundlage.
Das OLG München hatte sich im Februar 2026 mit einem Fall zu befassen, in dem das Amtsgericht München die Vorlage einer Nichtabfindungsversicherung verlangt hatte. Die Notare hatten das Ausscheiden eines Kommanditisten im Wege der Sonderrechtsnachfolge angemeldet. Das Registergericht beanstandete das Fehlen der Nichtabfindungsversicherung und verweigerte vorerst die Eintragung.
Die Notare legten Beschwerde ein. Sie argumentierten, dass nach der Neufassung des Paragraf 711 BGB eine Nichtabfindungsversicherung nicht mehr verlangt werden könne. Das Amtsgericht München wies die Beschwerde zurück und berief sich auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Das OLG München gab den Notaren jedoch Recht. Die Richter stellten fest, dass an der bisherigen Rechtsprechung nach der Gesetzesänderung nicht mehr festgehalten werden könne. Die Erwerbsalternativen in den Paragrafen 711 und 712 BGB stünden nun nebeneinander, ohne dass ein Regel-Ausnahmeverhältnis bestehe.
Das Gericht betonte, dass die Anmeldung einer Sonderrechtsnachfolge ausreicht, wenn sie eindeutig formuliert ist. Im entschiedenen Fall war ausdrücklich von einer „Sonderrechtsnachfolgeübertragung“ die Rede. Diese klare Formulierung rechtfertige die Eintragung ohne weitere Nachweise.
Das OLG München hält jedoch daran fest, dass der Sonderrechtsnachfolgevermerk im Handelsregister weiterhin erforderlich ist. Dieser Vermerk dient dem Schutz von Dritten, insbesondere der Gläubiger der Gesellschaft. Ohne den Vermerk könnten Gläubiger aus dem Register nicht erkennen, ob eine Haftungsverdoppelung eingetreten ist oder nicht.
Die Eintragung des Vermerks ist also nach wie vor notwendig. Aber die Hürde für diese Eintragung ist deutlich niedriger geworden. Die Nichtabfindungsversicherung als zusätzliche Hürde fällt in der Regel weg.
Die Entscheidung des OLG München lässt eine wichtige Ausnahme zu. Das Registergericht kann im Einzelfall weiterhin weitere Nachweise verlangen. Dies gilt dann, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die angemeldete Sonderrechtsnachfolge nicht den Tatsachen entspricht.
Das Gericht hat eine Amtsermittlungspflicht. Es muss sicherstellen, dass das Handelsregister korrekte Informationen enthält. Wenn Zweifel an der Richtigkeit der Anmeldung bestehen, kann das Gericht zusätzliche Unterlagen fordern. Bei Nichtvorlage dieser Unterlagen bleibt die Eintragung dann aus.
In der Praxis bedeutet dies: Solange die Anmeldung klar und eindeutig formuliert ist und keine Zweifel aufkommen, reicht die Anmeldung aus. Sobald jedoch Unklarheiten oder Widersprüche auftreten, behält sich das Registergericht das Recht vor, weitere Nachweise zu verlangen.
Die Entscheidung des OLG München hat wichtige praktische Konsequenzen. Für Notare, Anwälte und Unternehmen bedeutet die Entscheidung:
Die Entscheidung ist die erste obergerichtliche Klärung dieser Frage nach dem MoPeG. Sie zeigt, dass die Gerichte bereit sind, die Registerpraxis an die neue gesetzliche Lage anzupassen.
Bei der Gestaltung der Handelsregisteranmeldung sollten Sie einige Punkte beachten. Die Anmeldung muss von allen Gesellschaftern unterschrieben werden. Dazu gehören auch der ausscheidende und der eintretende Kommanditist.
Der Text der Anmeldung sollte eindeutig erkennen lassen, dass eine Sonderrechtsnachfolge vorliegt. Verwenden Sie klare Formulierungen wie „Der Kommanditist scheidet aus, seine Rechtsposition geht im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den neuen Kommanditisten über.“
Die haftungsrechtlichen Konsequenzen müssen deutlich werden. Der neue Kommanditist haftet in gleicher Höhe wie der ausscheidende. Die Haftsumme verdoppelt sich nicht. Dies sollte aus der Anmeldung hervorgehen.
Die Übertragung von Kommanditanteilen ist ein komplexes Vorgaben mit weitreichenden rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen. Fehler bei der Anmeldung können zu Verzögerungen, zusätzlichen Kosten oder im schlimmsten Fall zu haftungsrechtlichen Problemen führen.
Besonders bei folgenden Situationen sollten Sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen:
Bei der Übertragung von Kommanditanteilen und der Anmeldung zum Handelsregister geht es um mehr als nur das Ausfüllen von Formularen. Jeder Fall ist anders und erfordert eine individuelle Prüfung. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr unterstützt Sie bundesweit bei allen Fragen rund um die Anteilsübertragung bei Personengesellschaften.
Die Kanzlei kombiniert die Expertise aus Anwalts- und Notarpraxis in einer Hand. Dies bedeutet für Sie: Sie erhalten aus einer Quelle umfassende Beratung zur rechtlichen Gestaltung, steuerlichen Optimierung und notariellen Abwicklung. Die Kanzlei kennt die aktuellen Anforderungen der Registergerichte und sorgt für eine reibungslose Eintragung.
Nutzen Sie die Erfahrung und Kompetenz der Anwalts- und Notarkanzlei Krau für eine rechtssichere und effiziente Abwicklung Ihrer Anteilsübertragung. Kontaktieren Sie die Kanzlei noch heute für ein unverbindliches Erstgespräch.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen