Konkludente Annahme der Erbschaft
OLG Koblenz Urteil 24.11.1999 – 5 U 689/99
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied am 24. November 1999 im Fall 5 U 689/99 über die Zulässigkeit einer Berufung und die konkludente Annahme einer Erbschaft.
Der Kläger, der Vater des Beklagten, forderte seinen Pflichtteil und Auskunft zur Bezifferung eines Ergänzungsanspruchs.
Der Beklagte, der Enkel des verstorbenen Erblassers, hatte testamentarisch das Hausgrundstück in Mainz geerbt,
das mit einem lebenslangen Nießbrauch zugunsten der Lebensgefährtin des Erblassers belastet war.
Der zentrale Streitpunkt war, ob der Kläger die Erbschaft angenommen hatte, wodurch er später nicht mehr wirksam ausschlagen konnte.
Das Gericht stellte fest, dass der Kläger die Erbschaft durch seine Erklärung vom 23. Juni 1995 gegenüber einer Lebensversicherung konkludent angenommen hatte.
Diese Erklärung beinhaltete die Übernahme des Versicherungsvertrags und die Änderung des Bezugsberechtigten,
was über bloße Sicherungsmaßnahmen hinausgeht und den Annahmewillen dokumentiert.
Die Berufung war trotz formaler Mängel zulässig, da eine unterschriebene Berufungsbegründung vorhanden war.
Das Gericht änderte das Teilurteil des Landgerichts Mainz und wies die Klage insgesamt ab.
Der Kläger musste die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Die Begründung des Gerichts stützte sich darauf, dass die Annahme einer Erbschaft konkludent erfolgen kann, wenn Handlungen des Erben den Willen zur endgültigen Übernahme des Nachlasses zeigen.
Die Erklärung des Klägers gegenüber der Lebensversicherung ging über bloße Sicherungsmaßnahmen hinaus und dokumentierte seinen Willen, die Erbschaft anzunehmen.
Die Ausschlagung der Erbschaft durch den Kläger am 12. Oktober 1995 wurde als nicht wirksam angesehen, da sie nach der Annahme der Erbschaft erfolgte.
Auch die Anfechtung der Annahme wegen Irrtums scheiterte, da kein relevanter Irrtum vorlag.
Das Gericht folgte nicht der Argumentation des Klägers, dass seine Erklärung gegenüber der Lebensversicherung nur eine vorläufige Maßnahme gewesen sei.
Es befand, dass der Kläger durch seine Handlungen den Willen zur endgültigen Annahme der Erbschaft dokumentiert habe.
Auch die Behauptung des Klägers, er habe aus Angst vor einer Kündigung durch die Testamentsvollstreckerin gehandelt, wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Das Schreiben des Beklagten vom 11. April 1996, in dem er den Pflichtteilsanspruch des Klägers anerkannte, wurde als auf einer Fehlvorstellung beruhend betrachtet.
Daher war ein darauf basierender Vertrag nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam, und dem Beklagten stand ein Bereicherungsanspruch zu.
Insgesamt stellte das Gericht fest, dass der Kläger die Erbschaft durch seine Erklärung angenommen hatte und diese Annahme nicht wirksam anfechten oder ausschlagen konnte.
Dies führte zur Abweisung der Klage und zur Kostenlast des Klägers.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.