Konkurrenz von Einkommen- und Schenkungsteuer bei zinsloser Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung

September 24, 2025

Konkurrenz von Einkommen- und Schenkungsteuer bei zinsloser Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung

BFH, Beschluss vom 12. 9. 2011 – VIII B 70/09

Ein Lebenssachverhalt, der die Voraussetzungen sowohl für die Einkommen- als auch für die Schenkungsteuer erfüllt, wird nach der Rechtsprechung des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) primär der Schenkungsteuer unterworfen. Die Einkommensteuer tritt in diesem Fall zurück.

Der Fall: Zinslose Stundung eines Zugewinnausgleichs

In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um ein Ehepaar, das seine Zugewinngemeinschaft beendete. Die Ehefrau hatte einen Anspruch auf Zugewinnausgleich, dessen Auszahlung der Ehemann jedoch zinslos für fünf Jahre stundete.

Nach der tatsächlichen Zahlung versuchte das Finanzamt, den Zinsanteil des gestundeten Betrags nachträglich zu besteuern, indem es ihn als Kapitaleinkünfte der Ehefrau ansah. Die Ehefrau legte dagegen Widerspruch ein.

Die Konkurrenz der Steuern

Der BFH stellte fest, dass die zinslose Stundung einerseits eine Schenkung darstellt, weil der Ehefrau unentgeltlich eine Kapitalsumme zur Verfügung gestellt wurde. Diese Schenkung wäre somit schenkungsteuerpflichtig.

Gleichzeitig könnten die fiktiven Zinsen auch als Einkünfte aus Kapitalvermögen betrachtet werden, was zur Einkommensteuer führen würde. Es gab also eine Konkurrenz zwischen zwei Steuerarten für denselben Vorgang.

Konkurrenz von Einkommen- und Schenkungsteuer bei zinsloser Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung

Der BFH entschied, dass die Einkommensteuer zurücktreten muss. Der Grund dafür ist, dass eine Schenkung keine Handlung zur Erzielung von Einkünften am Markt ist. Da es an einer Erwerbshandlung fehlt, kann der Vorgang nicht als Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) angesehen werden.

Bedeutende Abweichung und die Auswirkungen

Dieses Urteil des BFH ist bemerkenswert, weil es von der bisherigen Rechtsprechung anderer Senate (insbesondere des II. und X. Senats) abweicht. Diese vertraten oft die Ansicht, dass beide Steuern gleichzeitig auf denselben Vermögenszuwachs erhoben werden dürfen, da sie unterschiedliche Besteuerungszwecke hätten.

Der VIII. Senat argumentiert jedoch, dass sowohl die Einkommen- als auch die Erbschaft-/Schenkungsteuer denselben Gegenstand besteuern: die gesteigerte finanzielle Leistungsfähigkeit einer Person durch einen Vermögenszuwachs. Eine doppelte Besteuerung desselben Zuwachses würde zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen führen.

Mit dieser Entscheidung setzte der BFH ein klares „Entweder-oder“ anstelle eines „Sowohl-als-auch“. Das Urteil hat eine große Bedeutung, die über den Einzelfall hinausgeht und die Diskussion über die Abgrenzung von Einkommen-, Erbschafts- und Schenkungsteuer neu belebt hat.

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