Konkurrenztätigkeit im gekündigten Arbeitsverhältnis

August 24, 2017

Konkurrenztätigkeit im gekündigten Arbeitsverhältnis,

gesellschaftsrechtliche Beteiligung an einer juristischen Person

LAG Schleswig 3 Sa 202/16

RA und Notar Krau

Der Kläger war als leitender Angestellter mit Prokura bei der Beklagten, einem Dienstleistungsunternehmen im Bereich Telekommunikation, beschäftigt.

Nebenbei war er zu 50% an einer anderen Gesellschaft beteiligt, die im gleichen Marktsegment tätig war.

Die Beklagte kündigte ihm fristlos, nachdem sie von dieser Beteiligung erfahren hatte.

Kernaussage des Urteils:

Konkurrenztätigkeit im gekündigten Arbeitsverhältnis

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein bestätigte die fristlose Kündigung.

Die 50%ige Beteiligung des Klägers an einem Konkurrenzunternehmen stellt einen Verstoß gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot dar und rechtfertigt die fristlose Kündigung.

Begründung des Gerichts:

  • Wettbewerbsverbot:
    • Während des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit untersagt.
    • Dies gilt auch für die Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen, wenn dies zu einem maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb führt.
  • Maßgeblicher Einfluss:
    • Eine 50%ige Beteiligung an einer Gesellschaft eröffnet maßgeblichen Einfluss, wenn Beschlüsse mit Stimmenmehrheit gefasst werden müssen.
    • Der Kläger konnte durch seine Beteiligung die Entscheidungen der Konkurrenzgesellschaft beeinflussen.
  • Konkurrenztätigkeit:
    • Die Gesellschaft, an der der Kläger beteiligt war, war im gleichen Marktsegment wie die Beklagte tätig.
    • Sie bot ähnliche Dienstleistungen an und bearbeitete sogar Aufträge für die Beklagte.
    • Damit lag eine Konkurrenzsituation vor.
  • Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot:
    • Der Kläger hat durch seine Beteiligung an der Konkurrenzgesellschaft gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen.
    • Er hatte die Beklagte nicht über seine Beteiligung informiert.
    • Damit lag ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor.
  • Interessenabwägung:
    • Die fristlose Kündigung war auch unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers verhältnismäßig.
    • Das Vertrauensverhältnis war durch das Verhalten des Klägers zerstört.
    • Die Beklagte musste sich nicht der Gefahr weiterer Pflichtverletzungen aussetzen.

Konkurrenztätigkeit im gekündigten Arbeitsverhältnis

Weitere Punkte:

  • Das LAG wies die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurück.
  • Der Kläger hatte auch keinen Anspruch auf Karenzentschädigung, da die Beklagte sich wirksam vom Wettbewerbsverbot losgesagt hatte.
  • Der Kläger wurde zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt.
  • Das LAG ließ die Revision nicht zu.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, dass die Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot darstellen kann.

Arbeitgeber sind in solchen Fällen berechtigt, fristlos zu kündigen.

Zusätzliche Informationen:

    • Das Urteil hat Bedeutung für die Praxis, da es die Anforderungen an die Einhaltung des Wettbewerbsverbots konkretisiert.
    • Arbeitnehmer sollten sich vor einer Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen über die arbeitsvertraglichen Regelungen informieren.
    • Arbeitgeber sollten bei Verdacht auf einen Wettbewerbsverstoß die notwendigen Schritte einleiten.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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