Konkurrenztätigkeit im gekündigten Arbeitsverhältnis

August 24, 2017

Konkurrenztätigkeit im gekündigten Arbeitsverhältnis,

gesellschaftsrechtliche Beteiligung an einer juristischen Person

LAG Schleswig 3 Sa 202/16

RA und Notar Krau

Der Kläger war als leitender Angestellter mit Prokura bei der Beklagten, einem Dienstleistungsunternehmen im Bereich Telekommunikation, beschäftigt.

Nebenbei war er zu 50% an einer anderen Gesellschaft beteiligt, die im gleichen Marktsegment tätig war.

Die Beklagte kündigte ihm fristlos, nachdem sie von dieser Beteiligung erfahren hatte.

Kernaussage des Urteils:

Konkurrenztätigkeit im gekündigten Arbeitsverhältnis

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein bestätigte die fristlose Kündigung.

Die 50%ige Beteiligung des Klägers an einem Konkurrenzunternehmen stellt einen Verstoß gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot dar und rechtfertigt die fristlose Kündigung.

Begründung des Gerichts:

  • Wettbewerbsverbot:
    • Während des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit untersagt.
    • Dies gilt auch für die Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen, wenn dies zu einem maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb führt.
  • Maßgeblicher Einfluss:
    • Eine 50%ige Beteiligung an einer Gesellschaft eröffnet maßgeblichen Einfluss, wenn Beschlüsse mit Stimmenmehrheit gefasst werden müssen.
    • Der Kläger konnte durch seine Beteiligung die Entscheidungen der Konkurrenzgesellschaft beeinflussen.
  • Konkurrenztätigkeit:
    • Die Gesellschaft, an der der Kläger beteiligt war, war im gleichen Marktsegment wie die Beklagte tätig.
    • Sie bot ähnliche Dienstleistungen an und bearbeitete sogar Aufträge für die Beklagte.
    • Damit lag eine Konkurrenzsituation vor.
  • Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot:
    • Der Kläger hat durch seine Beteiligung an der Konkurrenzgesellschaft gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen.
    • Er hatte die Beklagte nicht über seine Beteiligung informiert.
    • Damit lag ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor.
  • Interessenabwägung:
    • Die fristlose Kündigung war auch unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers verhältnismäßig.
    • Das Vertrauensverhältnis war durch das Verhalten des Klägers zerstört.
    • Die Beklagte musste sich nicht der Gefahr weiterer Pflichtverletzungen aussetzen.

Konkurrenztätigkeit im gekündigten Arbeitsverhältnis

Weitere Punkte:

  • Das LAG wies die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurück.
  • Der Kläger hatte auch keinen Anspruch auf Karenzentschädigung, da die Beklagte sich wirksam vom Wettbewerbsverbot losgesagt hatte.
  • Der Kläger wurde zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt.
  • Das LAG ließ die Revision nicht zu.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, dass die Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot darstellen kann.

Arbeitgeber sind in solchen Fällen berechtigt, fristlos zu kündigen.

Zusätzliche Informationen:

    • Das Urteil hat Bedeutung für die Praxis, da es die Anforderungen an die Einhaltung des Wettbewerbsverbots konkretisiert.
    • Arbeitnehmer sollten sich vor einer Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen über die arbeitsvertraglichen Regelungen informieren.
    • Arbeitgeber sollten bei Verdacht auf einen Wettbewerbsverstoß die notwendigen Schritte einleiten.
RA und Notar Krau

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