Konkurrenztätigkeit Wettbewerbsverbot

August 27, 2017

Konkurrenztätigkeit Wettbewerbsverbot

BAG 2 AZR 1008/08 

Zur Frage der Konkurrenztätigkeit während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses (Darstellung der Rechtsprechung).

RA und Notar Krau

Eine Diplomsozialarbeiterin (Klägerin) war bei einem ambulanten Pflegedienst (Beklagter) beschäftigt.

Nachdem die Klägerin eine Überlastungsanzeige eingereicht hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos.

Die Kündigung wurde später zurückgenommen.

Anschließend wechselte die Klägerin zu einem Konkurrenzunternehmen und nahm Patientendaten mit.

Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis erneut fristlos und hilfsweise ordentlich.

Kernaussage des Urteils:

Konkurrenztätigkeit Wettbewerbsverbot

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass die fristlosen Kündigungen unwirksam waren, die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung jedoch das Arbeitsverhältnis wirksam beendete.

Begründung des Gerichts:

  • Wettbewerbsverbot:
    • Während des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit untersagt.
    • Das Wettbewerbsverbot gilt auch nach Ausspruch einer Kündigung, solange das Arbeitsverhältnis rechtlich noch besteht.
    • Die Klägerin verstieß gegen das Wettbewerbsverbot, indem sie Patientendaten an das Konkurrenzunternehmen weitergab.
  • Interessenabwägung:
    • Trotz des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot war die fristlose Kündigung unverhältnismäßig.
    • Die Beklagte hätte das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortsetzen können.
    • Das Landesarbeitsgericht hat bei der Interessenabwägung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt.
  • Ordentliche Kündigung:
    • Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung war wirksam.
    • Die Klägerin hatte ihre Vertragspflichten erheblich verletzt.
    • Eine Abmahnung war entbehrlich.
    • Die Interessenabwägung im Rahmen des Paragraf 1 Abs. 2 KSchG führte nicht zur Sozialwidrigkeit der Kündigung.

Konkurrenztätigkeit Wettbewerbsverbot

Zusätzliche Informationen:

  • Das Urteil befasst sich mit der Frage der Konkurrenztätigkeit während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses.
  • Es verdeutlicht die Reichweite des Wettbewerbsverbots und die Anforderungen an die Rechtfertigung einer Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit.
  • Arbeitgeber sollten bei der Kündigung von Arbeitnehmern wegen Konkurrenztätigkeit sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen für eine fristlose oder ordentliche Kündigung erfüllt sind.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.