Konsularvertrag zwischen Türkei und Deutschland
BGH IV ZB 12/12
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in seinem Beschluss vom 12. September 2012 über die erbrechtlichen Verhältnisse eines türkischen Staatsangehörigen,
der in Deutschland verstorben war und sowohl bewegliches als auch unbewegliches Vermögen in Deutschland hinterlassen hatte.
Der Fall:
Ein türkischer Staatsangehöriger verstarb in Deutschland, wo er seit 1964 lebte.
Er hinterließ seine zweite Ehefrau (Beteiligte zu 1) und zwei Töchter aus erster Ehe (Beteiligte zu 2 und 3).
Zum Nachlass gehörten unter anderem zwei Eigentumswohnungen in Deutschland.
Es gab kein Testament.
Streitig war, welches Recht auf die Erbfolge anzuwenden ist und wie die Erbquoten der Beteiligten zu bestimmen sind.
Die Entscheidung des BGH:
Der BGH entschied, dass hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens (die Eigentumswohnungen) deutsches Erb- und Güterrecht Anwendung findet.
Hinsichtlich des beweglichen Vermögens gilt türkisches Erbrecht, jedoch in Verbindung mit deutschem Ehegüterrecht.
Begründung:
Anwendbares Recht: Der BGH stellte fest, dass der Konsularvertrag zwischen der Türkei und Deutschland dem deutschen internationalen Privatrecht (EGBGB) vorgeht. Gemäß diesem Vertrag bestimmt sich die Erbfolge für bewegliches Vermögen nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser angehörte (hier: türkisches Recht). Für unbewegliches Vermögen gilt das Recht des Staates, in dem sich das Vermögen befindet (hier: deutsches Recht).
Nachlassspaltung: Da sich die Erbfolge nach unterschiedlichen Rechtsordnungen richtet, kommt es zu einer Nachlassspaltung. Dies muss im Erbschein zum Ausdruck gebracht werden.
Erbquoten:
Keine Qualifikation des § 1371 BGB erforderlich: Der BGH musste die Frage, ob die Erhöhung des Erbteils nach § 1371 BGB als erbrechtliche oder güterrechtliche Vorschrift zu qualifizieren ist, nicht entscheiden. Dies wäre nur relevant gewesen, wenn die Töchter durch die Anwendung des § 1371 BGB auf das bewegliche Vermögen beschwert gewesen wären. Da sie aber die Anwendung des türkischen Erbrechts ohne § 1371 BGB befürworteten, war die Qualifikationsfrage nicht entscheidungserheblich.
Deutsches Ehegüterrecht: Die Rechtsbeschwerde machte erstmals geltend, dass türkisches Ehegüterrecht Anwendung finden sollte. Der BGH wies dies zurück, da die Beteiligten in den Vorinstanzen keine Einwände gegen die Anwendung deutschen Ehegüterrechts erhoben hatten. Es gab auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau türkische Staatsangehörige war.
Wesentliche Punkte des Urteils:
Fazit:
Das Urteil des BGH verdeutlicht die komplexen Rechtsfragen, die sich bei internationalen Erbfällen stellen können.
Es zeigt die Bedeutung internationaler Verträge und die Notwendigkeit, die Nachlassspaltung bei unterschiedlichen Rechtsordnungen zu beachten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.