Kontrollbetreuer Aufgabenkreis Widerruf Vorsorgevollmacht
BGH XII ZB 624/14
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Beschluss vom 23. September 2015 mit den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung
und der Übertragung des Aufgabenkreises des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht auseinandergesetzt.
Der Fall betraf eine an Demenz erkrankte Frau, die ihrem Neffen eine Generalvollmacht erteilt hatte.
Das Amtsgericht hatte eine Kontrollbetreuung angeordnet und dem Betreuer die Befugnis zum Widerruf der Vollmacht erteilt.
Der BGH hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.
Eine Vorsorgevollmacht ermöglicht es einer Person, für den Fall ihrer eigenen Entscheidungsunfähigkeit vorzusorgen,
indem sie einer anderen Person die Befugnis erteilt, in ihrem Namen zu handeln.
Dies dient dazu, eine gerichtliche Betreuung zu vermeiden.
Kann der Vollmachtgeber aufgrund einer Erkrankung die Tätigkeit des Bevollmächtigten nicht mehr überwachen, kann eine Kontrollbetreuung angeordnet werden.
Besonders einschneidend ist die Befugnis des Betreuers, die Vorsorgevollmacht zu widerrufen.
Der BGH stellt in seinem Beschluss klar, unter welchen Voraussetzungen dies zulässig ist.
II. Sachverhalt
Eine an Demenz erkrankte Frau erteilte ihrem Neffen eine Generalvollmacht.
Später wurde auf Anregung eines Rechtsanwalts ein Betreuungsverfahren eingeleitet.
Das Amtsgericht ordnete eine Kontrollbetreuung an und ermächtigte den Betreuer zum Widerruf der Vollmacht.
Das Landgericht bestätigte diese Entscheidung.
III. Entscheidung des BGH
Der BGH hob die Beschlüsse von Amtsgericht und Landgericht auf.
Er stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Kontrollbetreuung und die Übertragung des Widerrufsrechts nicht vorlagen.
1. Kontrollbetreuung
Eine Kontrollbetreuung darf nur angeordnet werden, wenn sie erforderlich ist.
Es genügt nicht, dass der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten nicht mehr selbst überwachen kann.
Erforderlich ist der konkrete Verdacht, dass die Vollmacht nicht zum Wohle des Vollmachtgebers ausgeübt wird.
Im vorliegenden Fall sah der BGH keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen solchen Verdacht.
Die vom Beschwerdegericht angeführten Gründe – Beauftragung eines Rechtsanwalts, Wohnsituation der Betroffenen,
Verhältnis zu einer Familie und Umgang mit dem Vermögen – wurden vom BGH als nicht ausreichend gewichtet.
2. Widerruf der Vorsorgevollmacht
Die Übertragung des Aufgabenkreises des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht setzt voraus, dass das Festhalten an der Vollmacht
eine erhebliche Verletzung des Wohls des Betroffenen befürchten lässt.
Bevor die Vollmacht widerrufen wird, müssen mildere Mittel, wie z.B. die Einwirkung auf den Bevollmächtigten, ausgeschöpft werden.
Im vorliegenden Fall fehlten die Voraussetzungen für einen Widerruf der Vollmacht.
Das Beschwerdegericht hatte keine Feststellungen dazu getroffen, dass die angenommenen Mängel der Vollmachtausübung nur durch einen Widerruf behoben werden können.
3. Verfahrensfehler
Der BGH rügte zudem Verfahrensfehler.
Das Beschwerdegericht hatte entscheidungserhebliches Vorbringen des Bevollmächtigten übergangen und damit dessen rechtliches Gehör verletzt.
IV. Bedeutung für die Praxis
Der Beschluss des BGH hat eine hohe praktische Relevanz.
Er verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Anordnung einer Kontrollbetreuung und die Übertragung des Widerrufsrechts.
1. Schutz der Selbstbestimmung
Der Beschluss stärkt den Schutz der Selbstbestimmung des Vollmachtgebers.
Eine Kontrollbetreuung und der Widerruf der Vorsorgevollmacht sind nur in Ausnahmefällen zulässig.
2. Verhältnismäßigkeit
Der BGH betont den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Bevor die Vollmacht widerrufen wird, müssen mildere Mittel ausgeschöpft werden.
3. Amtsermittlungspflicht
Der Beschluss unterstreicht die Bedeutung der Amtsermittlungspflicht im Betreuungsverfahren. Das Gericht muss den Sachverhalt
von Amts wegen aufklären und alle entscheidungserheblichen Tatsachen ermitteln.
Der BGH-Beschluss ist eine wichtige Entscheidung zum Betreuungsrecht.
Er liefert klare Vorgaben für die Anordnung einer Kontrollbetreuung und die Übertragung des Widerrufsrechts.
Der Beschluss stärkt den Schutz der Selbstbestimmung des Vollmachtgebers und betont den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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