Kontrollbetreuerin – Aufgabenkreis – BGH XII ZB 68/20

November 28, 2020
Erbscheinsverlangen durch Grundbuchamt bei Mehrdeutigkeit der letztwilligen Verfügung 

Kontrollbetreuerin – Aufgabenkreis – BGH XII ZB 68/20

Der BGH befasst sich mit der Frage, ob die Erweiterung des Aufgabenbereichs einer Kontrollbetreuung rechtmäßig ist, wenn es um den Widerruf einer Vorsorgevollmacht geht.

Die Betroffene leidet an einem mittelgradigen dementiellen Syndrom und hatte ihrem Sohn sowie ihrer Tochter eine Vorsorgevollmacht erteilt.

Das Amtsgericht bestellte eine Kontrollbetreuerin, um die Rechte der Betroffenen gegenüber den Bevollmächtigten geltend zu machen.

Diese beantragte später die Erweiterung des Aufgabenbereichs, um den Widerruf der Vollmacht und weitere Forderungen gegenüber dem Sohn zu verfolgen.

Das Amtsgericht erweiterte daraufhin die Kontrollbetreuung, was zu Beschwerden seitens der Betroffenen und des Bevollmächtigten führte.

Das Landgericht wies die Beschwerden zurück, jedoch wurde die Erweiterung der Kontrollbetreuung auf den Bereich Vermögenssorge und gerichtliche Vertretung beschränkt.

Die Kontrollbetreuerin widerrief daraufhin die Vorsorgevollmacht im Bereich der Vermögenssorge.

Die Betroffene legte daraufhin Rechtsbeschwerde ein, da sie sich durch die Erweiterung in ihren Rechten verletzt sah.

Der BGH entschied zugunsten der Betroffenen.

Kontrollbetreuerin – Aufgabenkreis – BGH XII ZB 68/20

Der Gerichtshof stellte fest, dass die Erweiterung der Kontrollbetreuung rechtswidrig war, da weder ein ärztliches Zeugnis noch ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde, um die medizinischen Voraussetzungen für eine derartige Maßnahme zu prüfen.

Dies stellt einen Verfahrensfehler dar, da ein solches Gutachten bei der Erweiterung einer Betreuung erforderlich ist, es sei denn, die Erweiterung ist unerheblich, was in diesem Fall jedoch nicht zutraf.

Der Widerruf einer Vorsorgevollmacht stellt einen erheblichen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Vollmachtgebers dar und bedarf deshalb einer besonders gründlichen Prüfung.

Der BGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und stellte fest, dass die Betroffene durch diese in ihren Rechten verletzt wurde.

Diese Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für zukünftige Fälle, da sie die Anforderungen an die Erweiterung von Kontrollbetreuungen klarstellt und die Rechte der Betroffenen stärker schützt.

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau:

Einleitung

Kontrollbetreuerin – Aufgabenkreis – BGH XII ZB 68/20

    • Hintergrund des Falls
    • Beteiligt Parteien
    • Fragestellung und Bedeutung
  1. Tenor

    • Zusammenfassung des Beschlusses
    • Kostenentscheidung
    • Beschwerdewert
  2. Sachverhalt

    • Gesundheitszustand der Betroffenen
    • Erteilung der Vorsorgevollmacht
    • Einrichtung der Kontrollbetreuung
  3. Verfahrensgang

    • Entscheidungen des Amtsgerichts Dachau und des Landgerichts München II
    • Erweiterung des Aufgabenkreises der Kontrollbetreuung
    • Rechtsbeschwerden der Betroffenen und des Bevollmächtigten
  4. Gründe der Entscheidung

    • Zulässigkeit und Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
    • Rechtswidrigkeit der Erweiterung der Kontrollbetreuung
    • Anforderungen an die Einholung ärztlicher Zeugnisse und Sachverständigengutachten
    • Fehlerhafte Verfahrensführung durch die Vorinstanzen
  5. Rechtliche Erwägungen

    • Anforderungen des § 293 FamFG
    • Voraussetzungen und Grenzen der Kontrollbetreuung
    • Bedeutung des ärztlichen Zeugnisses und Sachverständigengutachtens
    • Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen und Grundrechtseingriff
  6. Ergebnis und Konsequenzen

    • Feststellung der Rechtsverletzung
    • Bedeutung für zukünftige Verfahren
    • Schlussfolgerungen für die Praxis der Kontrollbetreuung

 

RA und Notar Krau

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