Kontrollbetreuerin – Aufgabenkreis – BGH XII ZB 68/20

November 28, 2020

Kontrollbetreuerin – Aufgabenkreis – BGH XII ZB 68/20

Der BGH befasst sich mit der Frage, ob die Erweiterung des Aufgabenbereichs einer Kontrollbetreuung rechtmäßig ist, wenn es um den Widerruf einer Vorsorgevollmacht geht.

Die Betroffene leidet an einem mittelgradigen dementiellen Syndrom und hatte ihrem Sohn sowie ihrer Tochter eine Vorsorgevollmacht erteilt.

Das Amtsgericht bestellte eine Kontrollbetreuerin, um die Rechte der Betroffenen gegenüber den Bevollmächtigten geltend zu machen.

Diese beantragte später die Erweiterung des Aufgabenbereichs, um den Widerruf der Vollmacht und weitere Forderungen gegenüber dem Sohn zu verfolgen.

Das Amtsgericht erweiterte daraufhin die Kontrollbetreuung, was zu Beschwerden seitens der Betroffenen und des Bevollmächtigten führte.

Das Landgericht wies die Beschwerden zurück, jedoch wurde die Erweiterung der Kontrollbetreuung auf den Bereich Vermögenssorge und gerichtliche Vertretung beschränkt.

Die Kontrollbetreuerin widerrief daraufhin die Vorsorgevollmacht im Bereich der Vermögenssorge.

Die Betroffene legte daraufhin Rechtsbeschwerde ein, da sie sich durch die Erweiterung in ihren Rechten verletzt sah.

Der BGH entschied zugunsten der Betroffenen.

Kontrollbetreuerin – Aufgabenkreis – BGH XII ZB 68/20

Der Gerichtshof stellte fest, dass die Erweiterung der Kontrollbetreuung rechtswidrig war, da weder ein ärztliches Zeugnis noch ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde, um die medizinischen Voraussetzungen für eine derartige Maßnahme zu prüfen.

Dies stellt einen Verfahrensfehler dar, da ein solches Gutachten bei der Erweiterung einer Betreuung erforderlich ist, es sei denn, die Erweiterung ist unerheblich, was in diesem Fall jedoch nicht zutraf.

Der Widerruf einer Vorsorgevollmacht stellt einen erheblichen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Vollmachtgebers dar und bedarf deshalb einer besonders gründlichen Prüfung.

Der BGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und stellte fest, dass die Betroffene durch diese in ihren Rechten verletzt wurde.

Diese Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für zukünftige Fälle, da sie die Anforderungen an die Erweiterung von Kontrollbetreuungen klarstellt und die Rechte der Betroffenen stärker schützt.

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau:

Einleitung

Kontrollbetreuerin – Aufgabenkreis – BGH XII ZB 68/20

    • Hintergrund des Falls
    • Beteiligt Parteien
    • Fragestellung und Bedeutung
  1. Tenor

    • Zusammenfassung des Beschlusses
    • Kostenentscheidung
    • Beschwerdewert
  2. Sachverhalt

    • Gesundheitszustand der Betroffenen
    • Erteilung der Vorsorgevollmacht
    • Einrichtung der Kontrollbetreuung
  3. Verfahrensgang

    • Entscheidungen des Amtsgerichts Dachau und des Landgerichts München II
    • Erweiterung des Aufgabenkreises der Kontrollbetreuung
    • Rechtsbeschwerden der Betroffenen und des Bevollmächtigten
  4. Gründe der Entscheidung

    • Zulässigkeit und Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
    • Rechtswidrigkeit der Erweiterung der Kontrollbetreuung
    • Anforderungen an die Einholung ärztlicher Zeugnisse und Sachverständigengutachten
    • Fehlerhafte Verfahrensführung durch die Vorinstanzen
  5. Rechtliche Erwägungen

    • Anforderungen des § 293 FamFG
    • Voraussetzungen und Grenzen der Kontrollbetreuung
    • Bedeutung des ärztlichen Zeugnisses und Sachverständigengutachtens
    • Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen und Grundrechtseingriff
  6. Ergebnis und Konsequenzen

    • Feststellung der Rechtsverletzung
    • Bedeutung für zukünftige Verfahren
    • Schlussfolgerungen für die Praxis der Kontrollbetreuung

 

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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