Kontrollbetreuung bei Verdacht auf unberechtigte Entnahme Geldbetrag durch Vorsorgebevollmächtigten

August 17, 2018

Kontrollbetreuung bei Verdacht auf unberechtigte Entnahme Geldbetrag durch Vorsorgebevollmächtigten

BGH XII ZB 125/15

RA und Notar Krau

In diesem Fall (BGH, Beschluss vom 09.09.2015) ging es um die Frage, ob eine Kontrollbetreuung für eine an Demenz erkrankte Frau erforderlich war,

da der Verdacht bestand, dass ihre Tochter als Vorsorgebevollmächtigte unberechtigt Geldmittel entwendet hatte.

Die Tochter hatte von ihrer Mutter eine Vorsorgevollmacht erhalten.

Nachdem die Mutter an Demenz erkrankt war, widerrief sie die Vollmacht und erteilte einer anderen Person eine neue Vollmacht.

Da sie zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr geschäftsfähig war, waren der Widerruf und die neue Vollmacht unwirksam.

Das Amtsgericht ordnete daraufhin eine Kontrollbetreuung an, um die Rechte der Mutter gegenüber ihrer Tochter als Bevollmächtigte geltend zu machen.

Das Landgericht bestätigte diese Entscheidung.

Die Tochter legte Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein.

Kontrollbetreuung bei Verdacht auf unberechtigte Entnahme Geldbetrag durch Vorsorgebevollmächtigten

Kernaussagen des Gerichts:

  • Kontrollbetreuung: Der BGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen und wies die Rechtsbeschwerde zurück. Er stellte fest, dass eine Kontrollbetreuung erforderlich sein kann, wenn der Verdacht besteht, dass der Bevollmächtigte seine Befugnisse missbraucht oder nicht im Interesse des Vollmachtgebers handelt.
  • Erforderlichkeit: Eine Kontrollbetreuung darf jedoch nur angeordnet werden, wenn sie erforderlich ist. Da die Vorsorgevollmacht gerade dazu dient, eine Betreuung zu vermeiden, müssen besondere Umstände hinzutreten, die die Kontrollbetreuung erforderlich machen.
  • Konkreter Verdacht: Im vorliegenden Fall sah der BGH den konkreten Verdacht als gegeben an, dass die Tochter unberechtigt Geldmittel ihrer Mutter entwendet hatte. Die Kontrollbetreuung war daher erforderlich, um die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel zu klären und eventuelle Ansprüche gegen die Tochter geltend zu machen.
  • Schutz des Vollmachtgebers: Der BGH betonte, dass der Wille des Vollmachtgebers auch bei der Frage der Anordnung einer Kontrollbetreuung zu beachten ist. Die Kontrollbetreuung dient dazu, den Vollmachtgeber zu schützen und sicherzustellen, dass der Bevollmächtigte im Sinne des Vollmachtgebers handelt.

Fazit:

Der Beschluss des BGH zeigt, dass eine Kontrollbetreuung ein wichtiges Instrument zum Schutz von Vollmachtgebern sein kann.

Sie ermöglicht es, die Tätigkeit des Bevollmächtigten zu überwachen und sicherzustellen, dass er im Interesse des Vollmachtgebers handelt.

Wichtige Punkte aus dem Beschluss:

  • Eine Kontrollbetreuung kann angeordnet werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Bevollmächtigte seine Befugnisse missbraucht.
  • Die Kontrollbetreuung darf nur angeordnet werden, wenn sie erforderlich ist.
  • Der Wille des Vollmachtgebers ist auch bei der Frage der Anordnung einer Kontrollbetreuung zu beachten.
  • Die Kontrollbetreuung dient dem Schutz des Vollmachtgebers.

Relevanz für die Praxis:

Der Beschluss des BGH ist für die Praxis von großer Bedeutung, da er die Voraussetzungen für die Anordnung einer Kontrollbetreuung klarstellt.

Er zeigt auf, dass die Kontrollbetreuung ein wichtiges Instrument zum Schutz von Vollmachtgebern ist und dass sie auch dann angeordnet werden kann,

wenn der Vollmachtgeber selbst nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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