Konventionswidrigkeit der Kündigung einer ihren Arbeitgeber bei der Staatsanwaltschaft anzeigenden Angestellten – whistle blower

September 3, 2025

Konventionswidrigkeit der Kündigung einer ihren Arbeitgeber bei der Staatsanwaltschaft anzeigenden Angestellten – whistle blower

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urt. v. 21.07.2011, Az.: 28274/08

Vorgehend:

ArbG Berlin – 03.08.2005 – AZ: 39 Ca 4775/05,

LAG Berlin – 28.03.2006 – AZ: 7 Sa 1884/05,

BAG – 06.06.2007 – AZ: 4 AZN 487/06

RA und Notar Krau

Zusammenfassung des Dokuments zum Fall „Heinisch gegen Deutschland“

Das Dokument fasst ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall Heinisch gegen Deutschland vom 21. Juli 2011 zusammen. Der Fall befasst sich mit der Rechtswidrigkeit der außerordentlichen Kündigung einer Altenpflegerin, die ihren Arbeitgeber wegen Missständen bei der Pflege angezeigt hatte. Dieser Akt wird im Englischen als „Whistleblowing“ bezeichnet.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin, Brigitte Heinisch, arbeitete in einem Berliner Pflegeheim, das der städtischen Gesellschaft Vivantes gehörte. Über einen Zeitraum von zwei Jahren wies sie ihre Vorgesetzten wiederholt auf einen Personalmangel und daraus resultierende Mängel in der Pflege hin. Nachdem diese internen Bemühungen erfolglos blieben, erstattete sie im Dezember 2004 eine Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber wegen Betrugs. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mangels Beweisen ein.

Kurz darauf kündigte Vivantes ihr fristlos. Frau Heinisch klagte vor den deutschen Arbeitsgerichten, die die Kündigung als rechtmäßig bestätigten. Das Landesarbeitsgericht Berlin urteilte, die Klage sei ein „wichtiger Grund“ für eine fristlose Kündigung, da sie leichtfertig und unverhältnismäßig gewesen sei. Das Bundesarbeitsgericht lehnte eine Revision ab.

Entscheidung des EGMR

Der EGMR musste entscheiden, ob die Kündigung eine Verletzung von Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellte, der das Recht auf freie Meinungsäußerung schützt.

Der Gerichtshof stellte fest, dass die fristlose Kündigung von Frau Heinisch einen Eingriff in ihr Recht auf Meinungsfreiheit darstellte. Dieser Eingriff war nur gerechtfertigt, wenn er gesetzlich vorgesehen, ein legitimes Ziel verfolgte und in einer demokratischen Gesellschaft „notwendig“ war.

Konventionswidrigkeit der Kündigung einer ihren Arbeitgeber bei der Staatsanwaltschaft anzeigenden Angestellten – whistle blower

Der EGMR kam zu dem Schluss, dass der Eingriff zwar einem legitimen Ziel diente (dem Schutz des Rufs des Arbeitgebers), aber nicht „notwendig“ und unverhältnismäßig war.

Dabei berücksichtigte der Gerichtshof folgende Punkte:

Öffentliches Interesse:

Die Mängel in der Pflege, die Frau Heinisch aufzeigte, waren von großem öffentlichen Interesse.

Keine alternativen Kanäle:

Sie hatte über zwei Jahre versucht, die Missstände intern zu beheben, bevor sie die Strafanzeige stellte. Eine weitere interne Klärung war ihr nicht zumutbar.

Keine leichtfertige Klage:

Die von ihr angezeigten Missstände waren nicht aus der Luft gegriffen. Frühere Inspektionen hatten ähnliche Mängel festgestellt. Der EGMR betonte, dass eine Strafanzeige nicht automatisch leichtfertig ist, nur weil die Ermittlungen eingestellt werden. Es sei nicht Aufgabe des Klägers, den Ausgang der Ermittlungen vorherzusehen.

Guter Glaube:

Frau Heinisch handelte im guten Glauben und in der Überzeugung, dass ihre Information der Allgemeinheit dient. Ihre Hauptmotivation war der Schutz der Patienten, nicht persönlicher Vorteil.

Härte der Sanktion:

Die fristlose Kündigung war die härteste mögliche Sanktion und hatte einen abschreckenden Effekt (chilling effect) auf andere Mitarbeiter im Pflegesektor, die nun ebenfalls davor zurückschrecken könnten, Missstände zu melden.

Urteil und Entschädigung

Der EGMR entschied einstimmig, dass Deutschland gegen Artikel 10 EMRK verstoßen hat. Er befand, dass die nationalen Gerichte kein faires Gleichgewicht zwischen dem Recht der Klägerin auf Meinungsfreiheit und dem Schutz der Interessen ihres Arbeitgebers gefunden hatten.

Der Gerichtshof sprach Frau Heinisch eine Entschädigung in Höhe von 10.000 EUR für immaterielle Schäden sowie weitere 5.000 EUR für Prozesskosten zu. Er lehnte die Forderung nach Entschädigung für finanzielle Schäden ab, da die Klägerin nach ihrer Kündigung ohnehin weiterhin krankgeschrieben und arbeitsunfähig war und deshalb keinen Gehaltsverlust erlitten hatte.

Der Fall stellt einen wichtigen Präzedenzfall dar, der die Rechte von Whistleblowern stärkt und die Gerichte dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufdeckung von Missständen höher zu bewerten als die Loyalitätspflicht von Angestellten gegenüber ihrem Arbeitgeber, insbesondere wenn es um die öffentliche Daseinsvorsorge geht.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge