Kopfschmerzen im bereits gekündigten Arbeitverhältnis – und die Entgeltfortzahlung
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. November 2025 – 3 SLa 138/25
ArbG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2025 – 10 Ca 3837/24
Wenn ein Mitarbeiter kündigt und kurz vor seinem Ausscheiden krank wird, sind Arbeitgeber oft misstrauisch. Sie vermuten häufig, dass der Mitarbeiter gar nicht wirklich krank ist, sondern nur nicht mehr arbeiten möchte. Das nennt man Zweifel am „Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“. In solchen Fällen weigern sich Firmen oft, den Lohn weiterzuzahlen.
Genau um dieses Thema ging es in einem interessanten Fall vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Die Richter mussten entscheiden, ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf sein Geld hat, obwohl die Umstände seiner Krankheit sehr verdächtig wirkten. Es ging speziell um Kopfschmerzen, die medizinisch schwer zu beweisen sind.
Der Kläger in diesem Fall war ein Elektroniker. Er arbeitete für ein Serviceunternehmen eines Verkehrsbetriebes. Der Mann wollte seinen Job wechseln und kündigte deshalb sein Arbeitsverhältnis. Er schrieb seine Kündigung am 15. März 2024. Sein Plan war es, bereits zum 30. April 2024 aufzuhören.
Hier unterlief ihm jedoch ein Fehler. Die Personalabteilung prüfte seinen Arbeitsvertrag und den Tarifvertrag. Sie teilten ihm mit, dass er eine längere Kündigungsfrist einhalten müsse. Er könne nicht Ende April gehen, sondern müsse noch bis zum 31. Mai 2024 arbeiten. Das sind zwei Monate Kündigungsfrist zum Monatsende.
Der Elektroniker war darüber nicht erfreut. Er beschwerte sich bei seinem Chef. Er kündigte sogar an, dass er trotzdem zum 30. April aufhören werde. Dies war die erste Drohung, die den späteren Streit auslöste.
Trotz seiner Drohung arbeitete der Mann zunächst weiter. Er kam auch im Mai noch zur Arbeit, allerdings nur bis zum 6. Mai 2024.
Am nächsten Tag, dem 7. Mai 2024, meldete er sich krank. Er schrieb eine E-Mail an seinen Vorgesetzten. Er teilte mit, dass er bis zum 21. Mai arbeitsunfähig sei. Das waren genau zwei Wochen.
Nach diesen zwei Wochen Krankheit kehrte er nicht an seinen Arbeitsplatz zurück. Er hatte noch sieben Tage Resturlaub. Diesen Urlaub nahm er direkt im Anschluss an die Krankheit.
Der 30. Mai war ein Feiertag. Am 31. Mai, seinem allerletzten Arbeitstag, sollte er eigentlich noch einmal für sechs Stunden kommen. Er sollte arbeiten und seine Sachen abgeben. Ob er das wirklich getan hat, war zwischen ihm und der Firma strittig. Das war aber für die Frage der Krankheitstage nicht entscheidend.
Die Firma weigerte sich, den Lohn für die Zeit der Krankheit zu zahlen. Es ging um exakt 1.362,60 Euro brutto.
Die Argumente der Firma waren logisch:
In der ersten Gerichtsverhandlung vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf verlor der Mitarbeiter. Das Gericht glaubte ihm nicht. Doch der Mann gab nicht auf und ging in die Berufung zum Landesarbeitsgericht Düsseldorf.
In der zweiten Instanz gewann der Mitarbeiter. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf verurteilte die Firma zur Zahlung des Lohns.
Warum haben die Richter so entschieden? Der entscheidende Punkt war die Aussage der behandelnden Ärztin. Das Gericht hat die Ärztin als Zeugin vernommen. Ihre Aussagen waren so glaubwürdig, dass sie die Zweifel des Gerichts ausräumen konnten.
Hier sind die wichtigsten Gründe, warum das Gericht dem kranken Mitarbeiter glaubte:
1. Die Diagnose war plausibel Die Ärztin diagnostizierte „Spannungskopfschmerzen“. Sie erklärte dem Gericht, dass diese Schmerzen durch einen Konflikt am Arbeitsplatz ausgelöst wurden. Der Streit um das Kündigungsdatum hatte den Mitarbeiter körperlich krank gemacht.
2. Es war kein neues Problem Besonders wichtig war, dass der Mann nicht zum ersten Mal wegen solcher Kopfschmerzen in der Praxis war. Die Patientenakte zeigte, dass er schon früher ähnliche Probleme hatte.
3. Die Ärztin entschied über die Dauer Oft vermuten Arbeitgeber, dass Arbeitnehmer zum Arzt gehen und sagen: „Schreiben Sie mich bitte zwei Wochen krank.“ Hier war es anders. Die Ärztin sagte aus, dass sie selbst entschieden hat, wie lange die Krankschreibung dauern soll. Der Patient hatte nicht darum gebeten. Sie hielt zwei Wochen Ruhe für medizinisch notwendig, um den Konflikt sacken zu lassen.
4. Die Unwissenheit der Ärztin Die Ärztin wusste zwar, dass der Mann gekündigt hatte. Sie wusste aber nicht, dass er direkt nach der Krankschreibung Urlaub hatte. Das spricht dafür, dass es keine abgesprochene Sache zwischen Arzt und Patient war, um genau die Zeit bis zum Vertragsende zu füllen.
5. Die Erfahrung der Ärztin Die Richter betonten auch die Erfahrung der Medizinerin. Sie arbeitet seit 24 Jahren als Ärztin. Das Gericht traute ihr zu, einen Simulanten von einem echten Patienten zu unterscheiden.
Dieser Fall zeigt, dass auch schwer beweisbare Krankheiten wie Kopfschmerzen anerkannt werden müssen. Es ist nicht immer einfach für Arbeitnehmer, solche Leiden zu beweisen. Aber wenn ein Arzt die Situation gut und glaubhaft erklären kann, haben Arbeitnehmer gute Chancen.
Für das Gericht war das „Gesamtbild“ entscheidend. Zwar sah der zeitliche Ablauf sehr verdächtig aus. Aber die medizinische Vorgeschichte des Mannes und die klare Aussage der Ärztin wogen schwerer als der bloße Verdacht.
Obwohl der Mitarbeiter angekündigt hatte, nicht mehr arbeiten zu wollen, stand ihm das Geld zu. Die tatsächliche Krankheit, ausgelöst durch den psychischen Druck des Konflikts, war echt. Damit bestand ein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Die Firma muss nun den Lohn in Höhe von 1.362,60 Euro brutto nachzahlen. Das Urteil ist ein wichtiges Signal für den Arbeitnehmerschutz, auch in bereits gekündigten Arbeitsverhältnissen.
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