
Kopie nicht mehr auffindbares Originaltestament als Nachweis für formgerechte Errichtung Originaltestament – OLG Rostock 3 W 13/18
Das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock behandelt die Gültigkeit eines gemeinschaftlichen Testaments, das von einem Ehepaar errichtet wurde.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte ihr Ehemann einen Erbschein, der ihn als alleinigen Erben auswies.
Dies basierte auf einem privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testament, das das Paar erstellt hatte.
Die Tochter des Ehepaars, Beteiligte zu 2), stimmte dem Antrag zu, während der Sohn des Ehepaars, Beteiligter zu 3), Einspruch einlegte.
Beteiligter zu 3) argumentierte, dass das Testament unwirksam sei, da die Unterschrift der Erblasserin möglicherweise nachträglich geändert wurde und somit die letztwillige Verfügung nichtig sei.
Er führte auch an, dass die Formulierung im Testament keine ausdrückliche gegenseitige Einsetzung gemäß Paragraf 2269 BGB enthalte.
Mit Beschluss vom 22.12.2017 hat das Amtsgericht Stralsund – Nachlassgericht – die Tatsachen, die für die Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlich sind, für gegeben erachtet.
Mit Beschwerde vom 12.02.2018 begehrt der Beteiligte zu 3) weiterhin die Zurückweisung des Erbscheinantrages des Beteiligten zu 1).
Er wiederholt zur Begründung sein erstinstanzliches Vorbringen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15.02.2018 nicht abgeholfen.
Das OLG Rostock entschied zugunsten des Ehemanns, Beteiligter zu 1), und wies die Beschwerde von Beteiligtem zu 3) zurück.
Es stellte fest, dass das Testament formgerecht errichtet worden war und somit gültig sei.
Obwohl das Original des Testaments nicht mehr vorhanden war, reichte eine Kopie aus, um die formgerechte Errichtung nachzuweisen.
Das OLG betonte, dass die Vorlage einer Kopie eines nicht mehr auffindbaren Originaltestaments als Nachweis ausreichen könne, wenn die formgerechte Errichtung des Originals nachgewiesen werden könne.
Die Richter waren überzeugt, dass das Testament ordnungsgemäß errichtet wurde und beide Ehepartner es unterzeichnet hatten.
Die vorgelegte Kopie enthielt beide unbeschädigten Unterschriften.
Trotz des ungewöhnlichen Schriftbilds des Ehemanns sah das Gericht keine Anzeichen dafür, dass das Testament ungültig war.
Es hielt fest, dass die Feststellungslast zu Ungunsten des Sohnes des Ehepaars greift, der den Widerruf des Testaments behauptete, aber keine ausreichenden Beweise dafür vorlegte.
Das OLG entschied auch, dass die nachträgliche Änderung der Unterschrift der Erblasserin nicht automatisch zu einem Widerruf des Testaments führte.
Es gab keinen eindeutigen Beweis dafür, dass die Erblasserin persönlich die Änderung vorgenommen hatte.
Daher konnte das Gericht keinen Widerruf feststellen.
Die Entscheidung des Nachlassgerichts, die Beschwerde von Beteiligtem zu 3) zurückzuweisen und den Antrag auf Erbschein des Ehemanns zu genehmigen, wurde vom OLG Rostock bestätigt.
Beteiligter zu 3) wurde auch angewiesen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
I. Einleitung
A. Hintergrund des Falls
B. Fragestellung und Zielsetzung
II. Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock (OLG)
A. Zusammenfassung des Falls
B. Entscheidungsgründe
1. Gültigkeit des gemeinschaftlichen Testaments
2. Beweislast und Feststellung der Wirksamkeit des Testaments
3. Bedeutung der Kopie des Originaltestaments als Nachweis
4. Bewertung der nachträglichen Änderung der Unterschrift der Erblasserin
III. Rechtliche Grundlagen und Erwägungen
A. Anforderungen an die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments
B. Formvorschriften gemäß Paragraf 2247 BGB
C. Beweislast und Feststellungslast im Erbscheinsverfahren
D. Widerruf eines Testaments gemäß Paragraf 2255 BGB
IV. Schlussfolgerungen und Tenor der Entscheidung
A. Zurückweisung der Beschwerde des Beteiligten zu 3)
B. Kostenentscheidung und Festsetzung des Geschäftswerts
V. Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse
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