Kosten des gemeinschaftlichen Erbscheins,
Geschäftswert für das Verfahren festgesetzt,
Beschwerde
OLG Düsseldorf I-25 Wx 78/16
Tenor:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mettmann wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) erhielt auf seinen Antrag einen gemeinschaftlichen Erbschein, der ihn und seine Schwester
jeweils zu ½-Miterben nach seiner verstorbenen Mutter ausweist
Nach dem Erlass des Erbscheins nahm der Beteiligte zu 1) seinen Antrag wieder zurück
Nach mehreren Aufklärungsmaßnahmen erließ die stellvertretende Direktorin des Amtsgerichts Mettmann einen Beschluss,
durch den der Geschäftswert für das Verfahren festgesetzt wurde.
Hiergegen legte der Beteiligte zu 1) „Widerspruch“ ein
Er rügte namentlich, dass es sich bei dem Bankguthaben um das gemeinsame Guthaben seiner Eltern handeln würde und außerdem 45 Mietkautionen im Wert von 45.000 € enthalten seien;
weiterhin lasteten auf den Grundstücken Hypotheken im Wert von ca. 400.000 €, das Grundstück in Düsseldorf sei zudem im Jahre 1993 für 500.000 € gekauft worden.
Das Amtsgericht Mettmann bat den Beteiligten zu 1) durch Verfügung seine Angaben nachzuweisen
Daraufhin reichte der Beteiligte zu 1) eine Aufstellung der angeblichen Mietkautionen sowie eine Erbschaftssteuererklärung zu den Akten.
Das Amtsgericht half durch Beschluss der Beschwerde des Beteiligten zu 1) nicht ab, weil die vorgelegten Unterlagen die Angaben des Beteiligten zu 1) nicht nachweisen könnten.
Das Amtsgericht legte die Sache daraufhin dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
Der Senat – Einzelrichter – wies den Beteiligten zu 1) darauf hin, dass weiterhin Belege für die Mietkautionen und die Hypotheken fehlten
und forderte den Beteiligten zu 1) auf, diese Belege vorzulegen und im Einzelnen anzugeben, in welchen Punkten er den Beschluss des Amtsgerichts angreifen wolle.
Daraufhin legte der Beteiligte zu 1) erneut die bereits vorgelegten Unterlagen vor, wiederholte seine Behauptung über die Gemeinschaftskonten seiner Eltern und behauptete erneut,
er habe frühzeitig dem Amtsgericht Mettmann mitgeteilt, dass er den beantragten Erbschein nicht mehr benötige.
Die statthafte und zulässige gegen den Beschluss des Amtsgericht Mettmann, durch den der Geschäftswert für das Erbschaftsverfahren festgesetzt wurde, ist nicht begründet.
Bei der Ermittlung des nach Paragraf 40 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG maßgeblichen Nachlasswertes ist auf den objektiven Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalles
abzüglich der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abzustellen.
Dieser ist von Amts wegen zu ermitteln.
Obwohl das Gericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wegen der Geltung der Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Vollständigkeit seiner Ermittlungen trägt,
enthebt dies die Beteiligten nicht von der Verpflichtung, die eingehende Tatsachendarstellung an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (Mitwirkungs- und Verfahrensförderungslast)
Die Beteiligten sind gehalten, durch Vortrag unter Bezeichnung geeigneter Beweismittel dem Gericht Anhaltspunkte dafür zu geben, in welche Richtung es seine Ermittlungen führen soll
Sofern ein Beteiligter bei der Sachverhaltsaufklärung nicht mitwirkt oder auch ansonsten keinen Anlass zu weiteren
erfolgversprechenden Ermittlungen besteht, kann das Gericht von weiteren Ermittlungen absehen.
Die Verpflichtung des Gerichts zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts findet nämlich dort ihre Grenze, wo die Verfahrensbeteiligten allein und hauptsächlich in der Hand haben,
die notwendigen Erklärungen abzugeben und Beweismittel zu bezeichnen bzw. vorzulegen, um eine ihren Interessen entsprechende Entscheidung herbeizuführen
Daher verletzt das Gericht die ihm obliegende Aufklärungspflicht nicht, wenn es davon ausgeht, dass die Beteiligten ihnen vorteilhafte Umstände
von sich aus vorbringen, und wenn es annehmen darf, dass die Beteiligten sich dieser Umstände auch bewusst sind
Dieser Mitwirkungspflicht ist der Beteiligte zu 1) nicht nachgekommen.
Trotz mehrmaliger Hinweise des Amtsgerichts und des Senats – Einzelrichters – ist der Beteiligte insbesondere seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, seine Darlegungen zu den
angeblichen Hypotheken und Mietkautionen zu belegen und seinen Vortrag zu den angeblichen Gemeinschaftskonten seiner Eltern sowie zum Wert der Immobilien zu konkretisieren.
Diese lücken- und mangelhafte Darlegungen gehen zu seinen Lasten.
Auch der Einwand, er habe „bereits zu einem frühzeitigen Zeitpunkt mitgeteilt, dass die Erstellung des Erbscheins nicht nötig“ sei, ist nicht begründet.
Dieses Anliegen hat er erstmals in seinem Schreiben vom 07.02.2016 geäußert und damit lange nach dem auf seinen Antrag hin erteilten gemeinschaftlichen Erbschein vom 03.11.2015
Mit der Erteilung des Erbscheins war das Hauptsacheverfahren jedoch bereits abgeschlossen.
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