Kosten Entlassung Testamentsvollstrecker
OLG Nürnberg 15 Wx 462/24
Beschluss vom 10.06.2024
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10.06.2024 befasst sich mit der Frage der Kostentragungspflicht in einem Verfahren zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers.
Sachverhalt:
Der pflichtteilsberechtigte Vater des Erblassers beantragte die Entlassung des Testamentsvollstreckers.
Das Amtsgericht Nürnberg wies diesen Antrag zurück und verpflichtete den Antragsteller zur Tragung der Verfahrenskosten, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Testamentsvollstreckers.
Gegen diese Kostenentscheidung richtete sich die Beschwerde des Antragstellers.
Entscheidung des Oberlandesgerichts:
Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Kostenentscheidung des Amtsgerichts.
Begründung:
Ermessensspielraum des Gerichts:
Das Gericht hat bei der Verteilung der Kosten einen weiten Ermessensspielraum gemäß § 81 FamFG.
Neben dem Obsiegen und Unterliegen im Verfahren können auch andere Faktoren wie die Art der Verfahrensführung oder die familiäre Nähe zwischen den Beteiligten berücksichtigt werden.
Berücksichtigung des Unterliegens:
In Verfahren mit gegenläufigen Interessen, die Ähnlichkeiten zu einem Zivilprozess aufweisen, kann das Maß des Obsiegens und Unterliegens in die Ermessensentscheidung einfließen.
Im vorliegenden Fall stand der Antragsteller dem Testamentsvollstrecker als Gegner gegenüber, sodass die Berücksichtigung des Unterliegens des Antragstellers zulässig war.
Verhalten des Antragstellers:
Der Antragsteller hatte trotz fortschreitender Tätigkeit des Testamentsvollstreckers seinen Antrag nicht zurückgezogen.
Etwaige frühere Versäumnisse des Testamentsvollstreckers waren für die Entscheidung nicht mehr relevant.
Unbilligkeit der Kostenbelastung anderer Beteiligter:
Es wäre unbillig gewesen, den Testamentsvollstrecker oder die Erben mit den Kosten des erfolglosen Verfahrens zu belasten.
Der Testamentsvollstrecker hatte keinen Anlass zur Abberufung gegeben und die Erben hatten keinen Vorteil aus dem Antrag.
Kein Absehen von der Kostenentscheidung:
Ein Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten und der Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht,
beispielsweise bei einer unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht.
Ein solcher Fall lag hier nicht vor.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.