
Kosten Erbauseinandersetzung gemäß Paragraf 10 V Nr 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig – BFH II R 37/08
Gemäß Paragraf 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sind die Kosten einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.
Dies schließt die Aufwendungen für die Bewertung von Grundstücken durch Sachverständige ein.
Ein Fall (BFH II R 37/08) verdeutlichte dies, als ein Miterbe Kosten für die Bewertung des Grundbesitzes sowie Notariats- und Rechtsanwaltskosten geltend machte,
die ihm bei der Teilerbauseinandersetzung entstanden waren.
Das Finanzamt erkannte nur Gerichtskosten zum grundbuchamtlichen Vollzug an, nicht jedoch die übrigen Aufwendungen.
Das Finanzgericht wies die Klage ab, da es die Kosten nicht als abzugsfähig ansah, da sie nicht unmittelbar dem Erblasserwillen entsprangen.
Doch der Bundesfinanzhof entschied anders.
Die Kosten der Erbauseinandersetzung sind nach Paragraf 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig, da sie unmittelbar mit der Verteilung des Nachlasses zusammenhängen.
Dies schließt Kosten für Sachverständige, Notare, Anwälte sowie gerichtliche Ausgaben ein.
Obwohl das Finanzgericht bisher keine Feststellungen zur Höhe der abziehbaren Kosten getroffen hat, wurde die Vorentscheidung aufgehoben und zur erneuten Prüfung an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Dieser Fall verdeutlicht, dass die Kosten einer Erbauseinandersetzung gemäß Paragraf 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind, sofern sie unmittelbar mit der Verteilung des Nachlasses zusammenhängen.
Inhaltsverzeichnis
Die Kosten einer Erbauseinandersetzung sind gemäß Paragraf 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.
Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Bewertung der im Nachlass befindlichen Grundstücke durch Sachverständige.
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