Kosten Erbscheinsverfahren

Dezember 29, 2024

Kosten Erbscheinsverfahren

OLG Brandenburg 3 W 4/23

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einem Beschluss vom 8. Mai 2023 entschieden, dass der Antragsteller in einem Erbscheinsverfahren

grundsätzlich die Kosten für ein Sachverständigengutachten zu tragen hat.

Dies ergibt sich aus § 22 Abs. 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG), wonach derjenige die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens schuldet, der das Verfahren beantragt hat.

Im konkreten Fall hatte der Antragsteller die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn und seine Schwester jeweils als Erben zu je 1/2 ausweist.

Das Amtsgericht hatte zur Klärung der Erbfolge ein graphologisches Gutachten eingeholt.

Die Kosten hierfür wurden dem Antragsteller in Rechnung gestellt.

Dieser war jedoch der Ansicht, dass die Kosten von einem anderen Beteiligten zu tragen seien, der die Begutachtung unnötigerweise veranlasst habe.

Das OLG Brandenburg bestätigte die Auffassung des Amtsgerichts und wies die Beschwerde des Antragstellers zurück.

Kosten Erbscheinsverfahren

Es führte aus, dass der Antragsteller als Verfahrensbeantrager grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen habe.

Dies gelte auch für die Kosten eines Sachverständigengutachtens.

Eine abweichende Kostenentscheidung sei nur in Ausnahmefällen möglich, etwa wenn ein Beteiligter das Gutachten mutwillig und grundlos veranlasst habe.

Im vorliegenden Fall lagen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor.

Das OLG Brandenburg stellte zudem klar, dass eine nachträgliche Kostenentscheidung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.

So muss ein Antrag auf Ergänzung des Beschlusses innerhalb einer Frist von zwei Wochen gestellt werden.

Diese Frist hatte der Antragsteller im vorliegenden Fall versäumt.

Auch ein Wiedereinsetzungsantrag war nicht mehr möglich, da die absolute Ausschlussfrist von einem Jahr bereits abgelaufen war.

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

  • Der Antragsteller in einem Erbscheinsverfahren ist grundsätzlich verpflichtet, die Kosten für ein Sachverständigengutachten zu tragen.
  • Eine abweichende Kostenentscheidung ist nur in Ausnahmefällen möglich.
  • Ein Antrag auf nachträgliche Kostenentscheidung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen gestellt werden.
  • Nach Ablauf eines Jahres ist ein Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr möglich.

Kosten Erbscheinsverfahren

Relevante Rechtsvorschriften:

  • § 22 Abs. 1 GNotKG
  • § 81 FamFG
  • § 18 Abs. 4 FamFG

Hinweise:

  • Die Entscheidung des OLG Brandenburg verdeutlicht die Bedeutung der Kostentragungspflicht im Erbscheinsverfahren. Antragsteller sollten sich daher vorab über die möglichen Kosten informieren und diese in ihre Entscheidung einbeziehen.
  • In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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