Kosten Eröffnung Testament Grabpflege als Nachlassverbindlichkeit

Juni 4, 2018

Kosten Eröffnung Testament Grabpflege als Nachlassverbindlichkeit

OLG Köln Beschluss 21.11.2014 – 20 W 94/13

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschied am 21. November 2014 über die Frage, ob die Kosten für die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen

und die Kosten der Grabpflege als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 1967 BGB gelten.

Der Kläger, der die Kosten für die Eröffnung eines Erbvertrags vorgestreckt hatte, verlangte deren Erstattung von den Beklagten, den Erben der Verstorbenen.

Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und stellte fest, dass die Kosten für die Eröffnung eines Erbvertrags Nachlassverbindlichkeiten sind, die von den Erben zu tragen sind.

Da diese Kosten unter die Nachlassverwaltung und -kosten fallen, sind die Erben gemäß § 1967 BGB zur Erstattung verpflichtet.

Somit gewährte das Gericht dem Kläger Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung dieses Anspruchs.

Kosten Eröffnung Testament Grabpflege als Nachlassverbindlichkeit

Bezüglich der Erstattung von Grabpflegekosten verweigerte das Gericht jedoch die Prozesskostenhilfe.

Das OLG Köln bestätigte die herrschende Meinung, dass Grabpflegekosten nicht zu den Beerdigungskosten im Sinne von § 1968 BGB gehören.

Die Beerdigungskosten umfassen nur die Kosten, die mit der Errichtung der Grabstätte verbunden sind, nicht jedoch die laufenden Pflegekosten.

Diese werden als moralische, nicht aber als rechtliche Verpflichtung der Erben angesehen.

Darüber hinaus konnte der Kläger keine ausreichenden Beweise für die von ihm behaupteten Grabpflegekosten vorlegen.

Da weder Rechnungen noch detaillierte Angaben zu den Kosten vorgelegt wurden, konnte der Kläger auch aus diesem Grund keine Erstattung der Grabpflegekosten verlangen.

RA und Notar Krau

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