Kosten für wiederholt eingereichte Klage

Juli 19, 2017

Kosten für wiederholt eingereichte Klage

OLG Frankfurt am M 18 W 86/16

Klagerücknahme,

Beschwerdesache

Beschl. v. 13.05.2016,

vorgehend: LG Frankfurt am Main – 11.03.2016 – AZ: 2-18 O 378/15

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main befasste sich in einem Beschluss vom 13.05.2016 mit der Frage,

ob Kosten für eine wiederholt eingereichte Klage erhoben werden dürfen, wenn die erste Klage bereits zurückgenommen wurde.

Kosten für wiederholt eingereichte Klage

Sachverhalt:

Die Kläger hatten im vorliegenden Fall versehentlich die identische Klageschrift zweimal beim Landgericht Frankfurt am Main eingereicht.

Nachdem die Klage im ersten Verfahren zurückgenommen worden war, reichten sie die gleiche Klage erneut ein.

Das Landgericht setzte daraufhin Kosten in Höhe von 1.626,- € gegen die Kläger fest.

Die Kläger legten gegen diese Kostenfestsetzung Erinnerung ein, die vom Landgericht zurückgewiesen wurde.

Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Kläger an das Oberlandesgericht Frankfurt.

Entscheidung des Oberlandesgerichts:

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde der Kläger zurück.

Es bestätigte die Auffassung des Landgerichts, dass die Kosten für die wiederholt eingereichte Klage zu Recht angesetzt wurden.

Kosten für wiederholt eingereichte Klage

Begründung:

Das Oberlandesgericht führte aus, dass die Kläger mit Einreichung der zweiten Klageschrift einen neuen Rechtsstreit eingeleitet haben.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG sind sie daher als Kostenschuldner anzusehen.

Die Höhe der Kosten richtet sich nach § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 1210, 1211 Nr. 1 a) GKG.

Da die Kläger die Klage vor Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen haben, fällt eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,0 an.

Entgegen der Auffassung der Kläger steht der Umstand, dass die Klage bereits zuvor eingereicht worden war, dem Kostenansatz nicht entgegen.

Das Oberlandesgericht München hatte in einer früheren Entscheidung die Ansicht vertreten, dass für eine wiederholt eingereichte Klage keine weiteren Kosten angesetzt werden dürften.

Das Oberlandesgericht Frankfurt lehnte diese Auffassung jedoch ab.

Es führte aus, dass es insbesondere in Bankensachen nicht unüblich sei, dass zwischen identischen Parteien mehrere Verfahren mit ähnlichem Streitgegenstand anhängig sind.

Kosten für wiederholt eingereichte Klage

Das Erkennen von Doppelvorgängen setze daher eine Prüfung des jeweiligen Streitgegenstands voraus.

Eine solche Prüfung könne von der Eingangsstelle des Gerichts nicht erwartet werden.

Hinzu komme, dass die Kläger mit ihrer Klagerücknahme selbst zu erkennen gegeben haben, dass sie die zweite Klage als eigenständig angesehen haben.

Hätten sie die zweite Klage als gegenstandslos betrachtet, hätten sie diese nicht zurücknehmen müssen.

Schließlich stellte das Oberlandesgericht fest, dass keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung vorliegen,

die eine Gebührenbefreiung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG rechtfertigen würden.

Eine unrichtige Sachbehandlung läge nur bei einem erkennbaren Versehen des Gerichts oder evidenten Rechtsverstößen vor.

Dies sei hier nicht der Fall.

Fazit:

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass auch für eine wiederholt eingereichte Klage Kosten erhoben werden dürfen.

Die Kläger müssen die Kosten für das erste und das zweite Verfahren tragen, da sie mit der zweiten Klageeinreichung einen neuen Rechtsstreit eingeleitet haben.

Die Entscheidung des Gerichts ist rechtskräftig.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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