Kosten Gutachter Erbschaftsteuer mindernd – FG Nürnberg 4 K 1692/11
Sachverhalt:
Der Kläger erbte ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus und ließ zur Ermittlung des gemeinen Werts für die Erbschaftsteuer ein Gutachten erstellen.
Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten des Gutachtens nicht als Nachlassverbindlichkeit.
Streitpunkt:
Sind die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des gemeinen Werts eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig?
Entscheidung:
Nein, die Kosten für das Gutachten sind nicht abzugsfähig.
Begründung:
Revision:
Die Revision wurde zugelassen.
1. Sachverhalt
2. Streitpunkt
3. Entscheidung
4. Begründung
5. Kostenentscheidung
6. Zulassung der Revision
7. Schlagworte
8. Quelle
9. Weiterführende Informationen
10. Hinweis
11. Gliederung des Urteilstextes
12. Zusammenfassung des Urteils
Der Kläger erbte ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus und ließ zur Ermittlung des gemeinen Werts für die Erbschaftsteuer ein Gutachten erstellen.
Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten des Gutachtens nicht als Nachlassverbindlichkeit.
Sind die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des gemeinen Werts eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig?
Nein, die Kosten für das Gutachten sind nicht abzugsfähig.
Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen.
Kosten für die Verwertung des Nachlasses sind grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Der BFH hat entschieden, dass Rechtsverfolgungskosten, welche ein Erwerber zur Abwehr der von ihm zu entrichtenden eigenen Erbschaftsteuer aufwendet
sowie welche mit gesonderten Feststellungen der Grundbesitzwerte des zum Nachlass gehörenden Grundvermögens zusammenhängen, nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen sind.
Die Kosten des Gutachtens im Streitfall sind nicht abzugsfähig, da sie mit der Feststellung des Grundbesitzwerts für die Erbschaftsteuer zusammenhängen.
Der Kläger hat das Gutachten erstellen lassen, um einen niedrigeren Verkehrswert des Grundstücks nachzuweisen und damit seine Erbschaftsteuerlast zu mindern.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 FGO.
Die Revision wird zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage der erwerbsmindernden Berücksichtigung von Kosten für einen im
Feststellungsverfahren eingeschalteten Gutachter zum Nachweis des niedrigeren Verkehrswertes für den Grundbesitzwert im Rahmen der Erbschaftsteuer.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
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