FG Nürnberg 4 K 1692/11

Juni 4, 2022

Kosten Gutachter Erbschaftsteuer mindernd – FG Nürnberg 4 K 1692/11

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Kläger erbte ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus und ließ zur Ermittlung des gemeinen Werts für die Erbschaftsteuer ein Gutachten erstellen.

Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten des Gutachtens nicht als Nachlassverbindlichkeit.

Streitpunkt:

Sind die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des gemeinen Werts eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig?

Entscheidung:

Nein, die Kosten für das Gutachten sind nicht abzugsfähig.

Begründung:

  • Die Kosten für die Bewertung von Nachlassgegenständen sind nur abzugsfähig, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen.
  • Das Abzugsverbot für Rechtsverfolgungskosten in § 10 Abs. 8 ErbStG greift hier, da es sich bei den Gutachterkosten um Rechtsverfolgungskosten handelt.
  • Es ist unerheblich, dass das Gutachten auch für den geplanten Verkauf des Grundstücks verwendet werden sollte.

Revision:

Die Revision wurde zugelassen.

Inhaltsverzeichnis

1. Sachverhalt

2. Streitpunkt

3. Entscheidung

4. Begründung

  • 4.1. Abgrenzung von Nachlassverbindlichkeiten und Kosten der Verwertung des Nachlasses
  • 4.2. Rechtsprechung des BFH zu Kosten im Zusammenhang mit der Bedarfswertfeststellung
  • 4.3. Anwendung der Rechtsprechung auf den Streitfall

5. Kostenentscheidung

6. Zulassung der Revision

7. Schlagworte

8. Quelle

9. Weiterführende Informationen

10. Hinweis

11. Gliederung des Urteilstextes

12. Zusammenfassung des Urteils

1. Sachverhalt

Der Kläger erbte ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus und ließ zur Ermittlung des gemeinen Werts für die Erbschaftsteuer ein Gutachten erstellen.

Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten des Gutachtens nicht als Nachlassverbindlichkeit.

2. Streitpunkt

Sind die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des gemeinen Werts eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig?

3. Entscheidung

Nein, die Kosten für das Gutachten sind nicht abzugsfähig.

4. Begründung

4.1. Abgrenzung von Nachlassverbindlichkeiten und Kosten der Verwertung des Nachlasses

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen.

Kosten für die Verwertung des Nachlasses sind grundsätzlich nicht abzugsfähig.

4.2. Rechtsprechung des BFH zu Kosten im Zusammenhang mit der Bedarfswertfeststellung

Der BFH hat entschieden, dass Rechtsverfolgungskosten, welche ein Erwerber zur Abwehr der von ihm zu entrichtenden eigenen Erbschaftsteuer aufwendet

sowie welche mit gesonderten Feststellungen der Grundbesitzwerte des zum Nachlass gehörenden Grundvermögens zusammenhängen, nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen sind.

4.3. Anwendung der Rechtsprechung auf den Streitfall

Die Kosten des Gutachtens im Streitfall sind nicht abzugsfähig, da sie mit der Feststellung des Grundbesitzwerts für die Erbschaftsteuer zusammenhängen.

Der Kläger hat das Gutachten erstellen lassen, um einen niedrigeren Verkehrswert des Grundstücks nachzuweisen und damit seine Erbschaftsteuerlast zu mindern.

5. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 FGO.

6. Zulassung der Revision

Die Revision wird zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage der erwerbsmindernden Berücksichtigung von Kosten für einen im

Feststellungsverfahren eingeschalteten Gutachter zum Nachweis des niedrigeren Verkehrswertes für den Grundbesitzwert im Rahmen der Erbschaftsteuer.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein konstenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Trauer Grabstein

Pflichtteilsergänzungsanspruch auch bei Schenkung unter Geltung des Zivilgesetzbuches der DDR

November 9, 2025
Pflichtteilsergänzungsanspruch auch bei Schenkung unter Geltung des Zivilgesetzbuches der DDRZusammenfassung: BGH, Urteil vom 07.03.2001 – IV ZR…
Portrait Lana Berloznik Kanzlei Krau Rechtsanwälte

Pflichtteilsergänzungsanspruch – Miterben als Gesamtschuldner

November 9, 2025
Pflichtteilsergänzungsanspruch – Miterben als GesamtschuldnerHier ist eine Zusammenfassung des Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Az.: 1…
Apartmenthaus Wohnungseigentum

Beschlussmängelverfahren: Verwalterbestellung durch den teilenden Eigentümer in der „Aufteilungsphase“

November 5, 2025
Beschlussmängelverfahren: Verwalterbestellung durch den teilenden Eigentümer in der „Aufteilungsphase“ – Heilung von Einberufungsmängeln durch „Voll…