
Kosten nach Rücknahme einer Beschwerde im Erbscheinsverfahren
RA und Notar Krau
Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg vom 6. Februar 2025 – 3 W 84/24 – befasst sich mit der Frage, wer die Kosten eines Beschwerdeverfahrens im Erbscheinsverfahren tragen muss, wenn die Beschwerde zurückgenommen wird. Es geht also darum, wie die Gerichte entscheiden, wer am Ende die Rechnungen für ein Gerichtsverfahren bezahlt, wenn jemand seine Beschwerde zurückzieht.
Ein Antragsteller, der einzige Nachkomme des Verstorbenen, beantragte einen Erbschein basierend auf einem handschriftlichen Testament von 1992, das ihn als Alleinerben auswies. Die Antragsgegnerin, die Lebensgefährtin des Verstorbenen, widersprach dem. Sie berief sich auf einen notariellen Erbvertrag von 2015 und bezweifelte die Gültigkeit des älteren Testaments, da es ihrer Meinung nach nur vom Erblasser und nicht auch von dessen vorverstorbener Ehefrau unterschrieben war.
Das Amtsgericht entschied zunächst zugunsten des Antragstellers und hielt die Tatsachen für die Erteilung des Erbscheins für festgestellt. Die Antragsgegnerin legte daraufhin „fristwahrend“ Beschwerde ein und kündigte eine Begründung an.
Später bat die Antragsgegnerin das Gericht zu prüfen, ob das Original des Testaments vorlag. Sie argumentierte, wenn nur eine Kopie vorhanden sei, handele es sich wahrscheinlich um einen Entwurf. Nachdem das Amtsgericht bestätigte, dass das Originaltestament seit 1995 in den Akten lag, zog die Antragsgegnerin ihre Beschwerde zurück.
Der Antragsteller forderte, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen solle. Die Antragsgegnerin hingegen meinte, die Kosten sollten gegeneinander aufgehoben werden, da sie ein berechtigtes Interesse an der Überprüfung gehabt habe, insbesondere da das Testament „aus dem Nichts aufgetaucht“ sei.
Das Amtsgericht entschied daraufhin, dass jede Partei ihre eigenen Kosten tragen sollte. Es begründete dies damit, dass der Antragsteller hätte abwarten können, ob die Beschwerde überhaupt begründet wird, bevor er selbst Anwaltskosten verursachte.
Gegen diese Kostenentscheidung legte der Antragsteller wiederum Beschwerde ein, und das OLG Brandenburg gab ihm Recht. Es entschied, dass die Antragsgegnerin die Kosten des gesamten Beschwerdeverfahrens tragen muss.
Das OLG stellte klar, dass das Amtsgericht zwar grundsätzlich über die Kosten entscheiden muss, wenn eine Beschwerde vor der endgültigen Entscheidung zurückgenommen wird. Die Kostenentscheidung muss sich dann nach bestimmten Paragrafen des Familienverfahrensgesetzes (FamFG) richten, insbesondere Paragraf 84 FamFG.
Normalfall: Wer das Verfahren beginnt, zahlt. Grundsätzlich gilt: Wenn jemand ein Rechtsmittel (wie eine Beschwerde) einlegt und es dann zurückzieht, ist es in der Regel fair, dass diese Person die entstandenen Kosten trägt. Paragraf 84 FamFG ist eine „Soll-Regelung“, was bedeutet, dass das Gericht in besonderen Fällen anders entscheiden kann.
Keine besonderen Umstände im vorliegenden Fall: Das OLG sah hier keine besonderen Gründe, von dieser Regel abzuweichen.
Fazit: Da die Antragsgegnerin die Beschwerde ohne objektiven Anlass eingelegt und sie später zurückgenommen hat, muss sie die Kosten dafür tragen.
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