Kosten nach Rücknahme einer Beschwerde im Erbscheinsverfahren

Juni 13, 2025

Kosten nach Rücknahme einer Beschwerde im Erbscheinsverfahren

RA und Notar Krau

Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg vom 6. Februar 2025 – 3 W 84/24 – befasst sich mit der Frage, wer die Kosten eines Beschwerdeverfahrens im Erbscheinsverfahren tragen muss, wenn die Beschwerde zurückgenommen wird. Es geht also darum, wie die Gerichte entscheiden, wer am Ende die Rechnungen für ein Gerichtsverfahren bezahlt, wenn jemand seine Beschwerde zurückzieht.

Der Fall: Erbschein, Testament und eine zweifelnde Lebensgefährtin

Ein Antragsteller, der einzige Nachkomme des Verstorbenen, beantragte einen Erbschein basierend auf einem handschriftlichen Testament von 1992, das ihn als Alleinerben auswies. Die Antragsgegnerin, die Lebensgefährtin des Verstorbenen, widersprach dem. Sie berief sich auf einen notariellen Erbvertrag von 2015 und bezweifelte die Gültigkeit des älteren Testaments, da es ihrer Meinung nach nur vom Erblasser und nicht auch von dessen vorverstorbener Ehefrau unterschrieben war.

Das Amtsgericht entschied zunächst zugunsten des Antragstellers und hielt die Tatsachen für die Erteilung des Erbscheins für festgestellt. Die Antragsgegnerin legte daraufhin „fristwahrend“ Beschwerde ein und kündigte eine Begründung an.

Später bat die Antragsgegnerin das Gericht zu prüfen, ob das Original des Testaments vorlag. Sie argumentierte, wenn nur eine Kopie vorhanden sei, handele es sich wahrscheinlich um einen Entwurf. Nachdem das Amtsgericht bestätigte, dass das Originaltestament seit 1995 in den Akten lag, zog die Antragsgegnerin ihre Beschwerde zurück.

Streit um die Kosten: Wer zahlt die Zeche?

Der Antragsteller forderte, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen solle. Die Antragsgegnerin hingegen meinte, die Kosten sollten gegeneinander aufgehoben werden, da sie ein berechtigtes Interesse an der Überprüfung gehabt habe, insbesondere da das Testament „aus dem Nichts aufgetaucht“ sei.

Das Amtsgericht entschied daraufhin, dass jede Partei ihre eigenen Kosten tragen sollte. Es begründete dies damit, dass der Antragsteller hätte abwarten können, ob die Beschwerde überhaupt begründet wird, bevor er selbst Anwaltskosten verursachte.

Kosten nach Rücknahme einer Beschwerde im Erbscheinsverfahren

Die Entscheidung des OLG Brandenburg: Beschwerde erfolgreich

Gegen diese Kostenentscheidung legte der Antragsteller wiederum Beschwerde ein, und das OLG Brandenburg gab ihm Recht. Es entschied, dass die Antragsgegnerin die Kosten des gesamten Beschwerdeverfahrens tragen muss.

Die Begründung des OLG: Warum die Antragsgegnerin zahlen muss

Das OLG stellte klar, dass das Amtsgericht zwar grundsätzlich über die Kosten entscheiden muss, wenn eine Beschwerde vor der endgültigen Entscheidung zurückgenommen wird. Die Kostenentscheidung muss sich dann nach bestimmten Paragrafen des Familienverfahrensgesetzes (FamFG) richten, insbesondere § 84 FamFG.

Normalfall: Wer das Verfahren beginnt, zahlt. Grundsätzlich gilt: Wenn jemand ein Rechtsmittel (wie eine Beschwerde) einlegt und es dann zurückzieht, ist es in der Regel fair, dass diese Person die entstandenen Kosten trägt. § 84 FamFG ist eine „Soll-Regelung“, was bedeutet, dass das Gericht in besonderen Fällen anders entscheiden kann.

Keine besonderen Umstände im vorliegenden Fall: Das OLG sah hier keine besonderen Gründe, von dieser Regel abzuweichen.

  • Keine „vorsorgliche“ Beschwerde: Die Antragsgegnerin hatte nicht deutlich gemacht, dass sie ihre Beschwerde nur „vorsorglich“ eingelegt hatte, um erst einmal zu prüfen, ob sie sie überhaupt begründen will. Stattdessen hatte sie uneingeschränkt angekündigt, eine Begründung nachzureichen.
  • Verfrühte Maßnahme beeinflusst Kosten nicht: Auch wenn eine Maßnahme (wie die Beauftragung eines Anwalts durch den Antragsteller) „verfrüht“ war, spielt das für die Kostenerstattung keine Rolle, wenn sie später ohnehin notwendig geworden wäre. Hier durfte der Antragsteller spätestens nach der Begründung der Beschwerde durch die Antragsgegnerin einen Anwalt beauftragen.
  • Kein objektiver Anlass für die Beschwerde: Das OLG betonte, dass es keinen triftigen Grund gab, die Beschwerde überhaupt einzulegen. Die Antragsgegnerin hätte sich bereits im Amtsgerichtsverfahren oder durch Akteneinsicht darüber informieren können, dass das Originaltestament vorhanden war. Es war auch nicht „aus dem Nichts aufgetaucht“, da die Antragsgegnerin bereits durch frühere Gerichtsunterlagen davon wusste.
  • Keine Erfolgsaussichten: Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg. Indem die Antragsgegnerin ihre Beschwerde zurückzog, erkannte sie praktisch die Richtigkeit der amtsgerichtlichen Entscheidung an.

Fazit: Da die Antragsgegnerin die Beschwerde ohne objektiven Anlass eingelegt und sie später zurückgenommen hat, muss sie die Kosten dafür tragen.


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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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