Kosten Zivilprozess als Nachlassregelungskosten bei Erbschaftsteuer abzugsfähig – BFH II R 29/16
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. November 2019 (Aktenzeichen II R 29/16) befasst sich mit der Abzugsfähigkeit von Kosten eines Zivilprozesses als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Erblasser, der am 24. Februar 1999 verstorben war, ein Wertpapierdepot hinterlassen, das nach seinem Tod durch einen “Treuhandvertrag” von einer Bank aufgelöst und der Erlös an bestimmte Begünstigte ausgezahlt werden sollte.
Die Erben des Erblassers, seine Nichte H und sein Neffe B, bestritten die Geschäftsfähigkeit des Erblassers beim Abschluss des Treuhandvertrags und klagten gegen die Bank auf Herausgabe des Depots.
Das Gericht gab den Erben recht, indem es entschied, dass das Depot Teil des Nachlasses sei.
Des Weiteren forderten die Erben die Herausgabe einer Porzellansammlung und führten einen Rechtsstreit bezüglich eines vermieteten Grundstücks.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Erben ab, die Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen.
Es argumentierte, dass diese Kosten im wirtschaftlichen Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stünden, die nicht der Erbschaftsteuer unterlägen (§ 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG), und dass die Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Nachlassgegenständen stünden.
Die Klägerin, Alleinerbin des Miterben B, argumentierte, dass nicht das Wertpapierdepot, sondern ein Herausgabeanspruch gegen die Bank zu bewerten sei und dass die Prozesskosten abzugsfähig seien.
Der BFH entschied, dass Prozesskosten, die einem Erben zur gerichtlichen Geltendmachung vermeintlicher Nachlassansprüche entstehen, grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sind, sofern sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen.
§ 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG stehe dem Abzug nicht entgegen, da diese Vorschrift nur für vom Erblasser begründete Schulden und Lasten gilt.
Das FG hatte jedoch nicht geprüft, ob ein solcher Zusammenhang der Prozesskosten mit dem Erwerb vorlag, weshalb der BFH das Urteil aufhob und die Sache zur erneuten Entscheidung an das FG zurückverwies.
Der BFH stellte außerdem fest, dass die Wertpapiere mit dem Kurswert am Todestag des Erblassers zu bewerten seien.
Wertveränderungen nach dem Stichtag seien nicht zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob der Erbe faktisch oder rechtlich über den Gegenstand verfügen könne.
Die Kosten des Rechtsstreits um die Mietwohnung seien nicht als Nachlassregelungskosten abzugsfähig, da sie im Zusammenhang mit der Nachlassverwertung und nicht mit der Regelung des Nachlasses standen.
Die Nachlassregelungskosten sind die Kosten, die im Zusammenhang mit der Verwaltung und Abwicklung eines Nachlasses anfallen.
Diese Kosten können eine Vielzahl von Posten umfassen, abhängig von der Komplexität des Nachlasses und den spezifischen Umständen des Erblassers.
Zu den typischen Nachlassregelungskosten gehören:
Diese Kosten können vom Nachlass selbst getragen werden, was bedeutet, dass sie vor der Verteilung des Erbes an die Erben beglichen werden müssen.
Es ist wichtig, bei der Planung des Nachlasses auch die potenziellen Nachlassregelungskosten zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass genügend liquide Mittel im Nachlass vorhanden sind, um diese Kosten zu decken.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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