Kostenentscheidung bei durch die Hauptpartei zurückgenommener Berufung ihres Streithelfers
OLG Rostock (3. Zivilsenat), Beschluss vom 01.07.2025 – 3 U 72/24
Dieses Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock befasst sich mit einer spannenden Frage des Prozessrechts: Wer muss die Kosten bezahlen, wenn eine dritte Person (ein sogenannter Streithelfer) für eine Partei vor Gericht kämpft, die Partei das aber gar nicht will?
Hier ist die Zusammenfassung der Entscheidung in einfacher Sprache.
In diesem Rechtsstreit standen sich ursprünglich zwei Parteien gegenüber. Es ging um den Verkauf eines Grundstücks, um eine Vormerkung im Grundbuch und um unbezahlte Mieten.
Zusätzlich gab es eine dritte Beteiligte: eine Notarin (beziehungsweise deren Amtsnachfolgerin). Sie trat dem Verfahren als Streithelferin bei. Ein Streithelfer ist jemand, der nicht selbst Kläger oder Beklagter ist, aber ein großes Interesse daran hat, dass eine der beiden Seiten gewinnt – zum Beispiel, um später nicht selbst auf Schadenersatz verklagt zu werden.
Das Landgericht Rostock entschied zuerst über den Fall. Es gab der Klägerin recht. Die Beklagte (die Käuferin des Grundstücks) hatte also verloren.
Die Beklagte selbst wollte das Urteil eigentlich akzeptieren oder sich privat einigen. Doch die Streithelferin (die Notarin) war damit nicht einverstanden. Sie legte auf eigene Faust Berufung ein. Das bedeutet, sie wollte, dass ein höheres Gericht den Fall noch einmal prüft.
Während das Berufungsverfahren bereits lief, passierte etwas Wichtiges: Die Klägerin und die Beklagte einigten sich außerhalb des Gerichts. Sie schlossen einen Vergleich.
Daraufhin erklärte die Beklagte dem Gericht:
Nun stand das Gericht vor einem Problem. Die Berufung war weg, aber es waren Kosten entstanden (Gerichtsgebühren und Anwaltskosten). Wer sollte diese nun bezahlen? Die Beklagte, in deren Namen die Berufung theoretisch geführt wurde, oder die Streithelferin, die sie gegen den Willen der Beklagten gestartet hatte?
Das OLG Rostock musste zwei wichtige Fragen klären:
Ja, sagt das Gericht. Auch wenn der Streithelfer die Berufung eingelegt hat, handelt er rechtlich gesehen für die Hauptpartei. Die Hauptpartei bleibt der „Herr des Verfahrens“. Wenn die Hauptpartei sagt: „Ich will dieses Rechtsmittel nicht“, dann kann sie es wirksam zurücknehmen.
Normalerweise muss derjenige zahlen, der eine Berufung zurücknimmt. Hier hat die Beklagte die Rücknahme erklärt. Trotzdem entschied das Gericht: Die Streithelferin muss die Kosten zahlen.
Das Gericht begründete dies so:
Das Gericht klärt hier ein rechtliches Detail, über das Juristen oft streiten. Es geht um die sogenannte Dispositionsbefugnis. Das ist ein schweres Wort dafür, dass nur die eigentlichen Parteien (Kläger und Beklagter) entscheiden dürfen, worüber gestritten wird und wann der Streit endet.
Ein Streithelfer darf die Hauptpartei zwar unterstützen, aber er darf ihr nichts aufzwingen. Wenn der Streithelfer ein Risiko eingeht und ein höheres Gericht anruft, trägt er auch das finanzielle Risiko, falls die Hauptpartei diesen Weg nicht mitgehen möchte.
Das Gericht stützte sich dabei auf die Zivilprozessordnung (ZPO). In § 67 ZPO steht, dass der Streithelfer zwar Handlungen vornehmen darf, diese aber unwirksam sind, wenn sie der Hauptpartei widersprechen.
Da es zu diesem Thema früher auch andere Meinungen von anderen Gerichten gab, hat das OLG Rostock die Rechtsbeschwerde zugelassen. Das bedeutet, der Fall könnte noch vor den Bundesgerichtshof (BGH) kommen, damit es in ganz Deutschland eine einheitliche Regelung gibt.
| Thema | Entscheidung des Gerichts |
| Wer beendete das Verfahren? | Die Beklagte (Hauptpartei) nahm die Berufung zurück. |
| Wer muss die Kosten zahlen? | Die Streithelferin (die Notarin). |
| Darf ein Streithelfer gegen den Willen der Partei klagen? | Er kann es versuchen, aber die Partei kann es jederzeit stoppen. |
| Wie hoch war der Streitwert? | Bis zu 35.000,00 €. |
Wenn Sie jemals als Streithelfer in einen Prozess eintreten (zum Beispiel als Handwerker in einem Streit zwischen Bauherrn und Architekt), sollten Sie sich gut mit der Partei abstimmen, die Sie unterstützen. Handeln Sie gegen deren Willen, riskieren Sie, am Ende auf hohen Gerichtskosten sitzen zu bleiben – selbst wenn Sie recht gehabt hätten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.