Kostenentscheidung in einem Nachlassverfahren

Mai 8, 2025
Kostenentscheidung in einem Nachlassverfahren

Kostenentscheidung in einem Nachlassverfahren

RA und Notar Krau

In dem vorliegenden Beschluss des Bundesgerichtshofs (IV ZB 18/24) vom 23. April 2025 geht es um die Frage, ob eine erstinstanzliche Kostenentscheidung in einem Nachlassverfahren, die lediglich die „Kosten

des Verfahrens“ dem Antragsteller auferlegt, automatisch auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners umfasst.

Der Fall betrifft einen Streit zwischen zwei von insgesamt sieben Geschwistern.

Der Beteiligte zu 1 hatte beantragt, einen dem Beteiligten zu 2 erteilten Erbschein einzuziehen.

Das Nachlassgericht wies diesen Antrag zurück und legte dem Beteiligten zu 1 die Kosten des Einziehungsverfahrens auf.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen diese Entscheidung wies das Oberlandesgericht zurück und sprach aus,

dass der Beteiligte zu 1 die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt, wobei es sich in den Gründen auf Paragraf 84 FamFG stützte.

Anschließend beantragte der Beteiligte zu 2 die Festsetzung der ihm von dem Beteiligten zu 1 zu erstattenden Kosten.

Das Nachlassgericht setzte diese auf 13.677,65 € fest, einschließlich der außergerichtlichen Kosten.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 wies das Oberlandesgericht zurück.

Gegen diese Entscheidung legte der Beteiligte zu 1 Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein.

Der Bundesgerichtshof gab der Rechtsbeschwerde teilweise statt und hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf, soweit sie sich auf die erstinstanzlichen Kosten bezogen.

Kostenentscheidung in einem Nachlassverfahren

Der Antrag des Beteiligten zu 2 auf Kostenfestsetzung für die erste Instanz wurde zurückgewiesen.

Die Begründung des Bundesgerichtshofs lautet wie folgt:

Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen erfasst die Kostengrundentscheidung des Nachlassgerichts vom 12. September 2022,

mit der die Kosten des Einziehungsverfahrens dem Beteiligten zu 1 auferlegt wurden, nicht automatisch auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2.

Der Tenor des Beschlusses enthielt keine ausdrückliche Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten, und auch aus den Entscheidungsgründen ließ sich eine solche Absicht nicht zweifelsfrei ableiten.

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass nach seiner neueren Rechtsprechung (Beschluss vom 29. Januar 2025 – IV ZB 2/24) eine erstinstanzliche Kostenentscheidung in einem Nachlassverfahren, die sich

lediglich auf die Auferlegung der „Kosten des Verfahrens“ beschränkt, regelmäßig nicht die Anordnung zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen anderer Beteiligter beinhaltet.

Gemäß Paragraf 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG steht die Kostenentscheidung im Ermessen des Gerichts.

Fehlt es an einer klaren Ermessensentscheidung zur Auferlegung der außergerichtlichen Kosten, so trägt jeder Beteiligte seine eigenen Kosten.

Für die Auslegung der Kostengrundentscheidung ist maßgeblich deren Wortlaut in Verbindung mit den Entscheidungsgründen.

Im vorliegenden Fall enthielten weder der Tenor noch die Gründe des Beschlusses des Nachlassgerichts einen eindeutigen Hinweis darauf,

dass der Beteiligte zu 1 auch die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2 tragen sollte.

Der pauschale Verweis auf Paragraf 81 Abs. 1 FamFG in den Gründen reichte hierfür nicht aus.

Kostenentscheidung in einem Nachlassverfahren

Die Begründung im späteren Kostenfestsetzungsbeschluss des Nachlassgerichts durfte nicht berücksichtigt werden, da das Kostenfestsetzungsverfahren ein eigenständiges Verfahren ist und die

notwendige Feststellung der Erstattungspflicht bereits in der Kostengrundentscheidung selbst enthalten sein muss.

Kann dies nicht zweifelsfrei festgestellt werden, geht dies zu Lasten desjenigen, der die Erstattung begehrt – hier also des Beteiligten zu 2.

Hinsichtlich der zweitinstanzlichen Kosten des Beteiligten zu 2 wies die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg.

Wenn das Rechtsmittelgericht gemäß Paragraf 84 FamFG die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels dem Einleger auferlegt,

umfasst diese Kostenentscheidung regelmäßig auch die notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen der anderen Beteiligten.

Die Anwaltskosten des Beteiligten zu 2 in der zweiten Instanz stellten solche notwendigen Aufwendungen dar.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurden gemäß Paragrafen 81 Abs. 1 Satz 1, 84 FamFG zwischen den Beteiligten aufgeteilt, wobei der Beteiligte zu 1 den überwiegenden Teil (69 %) zu tragen hat.

Zusammenfassend lässt sich aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs festhalten, dass eine erstinstanzliche Kostenentscheidung in Nachlasssachen, die lediglich die „Kosten des Verfahrens“

auferlegt, ohne weitere Präzisierung in Tenor oder Entscheidungsgründen, in der Regel nicht die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners umfasst.

Eine solche Erstattungspflicht muss klar und eindeutig in der Kostengrundentscheidung zum Ausdruck kommen und kann nicht nachträglich im Kostenfestsetzungsverfahren festgestellt werden.

Im Rechtsmittelverfahren hingegen umfasst die Auferlegung der Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels regelmäßig auch die außergerichtlichen Kosten des Gegners.

RA und Notar Krau

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