Kostenerstattung für die Erteilung eines Erbscheins – BGH IV ZR 69/20

November 2, 2020

Kostenerstattung für die Erteilung eines Erbscheins – BGH IV ZR 69/20

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Hintergrund und Ausgangssituation
    • Überblick über den Fall
  2. Prozessverlauf und Entscheidungen
    • Amtsgericht Duisburg
    • Landgericht Duisburg (Entscheidung vom 13. Februar 2020)
    • Bundesgerichtshof (BGH IV ZR 69/20)
  3. Sachverhalt und Klagegegenstand
    • Parteien und Erblasser
    • Erbfolge und Nachlassbestandteile
    • Beantragung und Kosten des Erbscheins
  4. Rechtliche Würdigung und Begründung der Vorinstanzen
    • Beweisaufnahme und Zeugenaussagen
    • Rechtsgrundlagen und Auslegung der Erbansprüche
  5. Gründe für die Revision und deren Zurückweisung
    • Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG)
    • Prüfung der Ansprüche nach verschiedenen Rechtsgrundlagen
    • Vorrang des § 2038 BGB und seine Auswirkungen
  6. Feststellungen und Würdigung durch das Berufungsgericht
  7. Schlussfolgerungen und Ausblick
    • Bedeutung der Entscheidung für zukünftige Fälle
    • Mögliche Auswirkungen auf die Rechtsprechung zur Kostenerstattung und Erbschaftsverwaltung

Kostenerstattung für die Erteilung eines Erbscheins – BGH IV ZR 69/20

Sachverhalt:

Die Klägerin und der Beklagte waren Miterben nach ihrem verstorbenen Vater.

Die Klägerin beantragte allein einen gemeinschaftlichen Erbschein und trug die Kosten hierfür.

Später verlangte sie von dem Beklagten Erstattung eines Teils der Kosten.

Das Amtsgericht gab der Klage statt, das Landgericht wies sie ab.

Problematik:

  • Kostenerstattung: Fraglich war, ob die Klägerin einen Anspruch auf anteilige Kostenerstattung für die Erteilung des Erbscheins hatte.
  • Rechtsgrundlagen: Zu klären war, ob ein solcher Anspruch aus Gesamtschuldnerausgleich, § 2038 BGB, Notgeschäftsführung, Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht abgeleitet werden konnte.
  • Vorrang des § 2038 BGB: Weiterhin war zu prüfen, ob § 2038 BGB einen Anspruch nach den allgemeinen Vorschriften ausschloss.

Kostenerstattung für die Erteilung eines Erbscheins – BGH IV ZR 69/20

Entscheidung des BGH:

Der BGH wies die Revision der Klägerin zurück. Ein Anspruch auf Kostenerstattung bestand nicht.

Begründung:

  • Keine Gesamtschuldnerschaft: Ein Anspruch aus Gesamtschuldnerausgleich bestand nicht, da die Parteien im Verhältnis zur Gerichtskasse keine Gesamtschuldner waren.
  • Kein Anspruch aus § 2038 BGB: Ein Anspruch aus § 2038 BGB bestand nicht, da die Klägerin keine Einigung der Miterben über die Beantragung des Erbscheins dargelegt hatte.
  • Keine Notgeschäftsführung: Eine Notgeschäftsführung lag nicht vor, da keine Gefahr für den Nachlass bestand.
  • Kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag: Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag bestand nicht, da die übrigen Miterben die Beantragung eines Erbscheins abgelehnt hatten.
  • Kein Anspruch aus Bereicherungsrecht: Ein Anspruch aus Bereicherungsrecht bestand nicht, da der Beklagte durch die Beantragung des Erbscheins keine Aufwendungen erspart hatte.
  • Kein Anspruch auf Ersatz ersparter Aufwendungen: Die Klägerin konnte auch keinen Anspruch auf Ersatz ersparter Aufwendungen geltend machen, da die übrigen Miterben nicht verpflichtet waren, einen Erbschein zu beantragen.
  • Keine Erleichterung des Rechtsverkehrs: Die Erleichterung des Rechtsverkehrs durch den Erbschein reichte nicht aus, um einen Anspruch auf Kostenerstattung zu begründen.
  • Keine Nachlasserbenschulden: Die Kosten der Erbscheinsbeantragung waren keine Nachlasserbenschulden, sondern Eigenverbindlichkeiten der Klägerin.

Kostenerstattung für die Erteilung eines Erbscheins – BGH IV ZR 69/20

Wesentliche Aussagen des Urteils:

  • Kostenerstattung: Ein Miterbe hat keinen Anspruch auf anteilige Kostenerstattung für die eigenmächtige Beantragung eines Erbscheins.
  • Vorrang des § 2038 BGB: § 2038 BGB regelt die Verwaltung des Nachlasses und schließt Ansprüche nach den allgemeinen Vorschriften (Geschäftsführung ohne Auftrag, Bereicherungsrecht) aus.
  • Keine Notgeschäftsführung: Die Beantragung eines Erbscheins ist keine Notgeschäftsführung.
  • Keine Nachlasserbenschulden: Die Kosten der Erbscheinsbeantragung sind Eigenverbindlichkeiten des Miterben.

Bedeutung für die Praxis:

Das Urteil verdeutlicht die Grenzen der Kostenerstattung für die Erteilung eines Erbscheins.

Es zeigt auf, dass ein Miterbe die Kosten nur dann erstattet verlangen kann, wenn eine Einigung der Erbengemeinschaft

über die Beantragung des Erbscheins besteht oder die Voraussetzungen einer Notgeschäftsführung vorliegen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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