LG Duisburg 5 S 112/19

Mai 28, 2021

Kostenerstattung für die Erteilung eines Erbscheins – LG Duisburg 5 S 112/19

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Landgericht (LG) Duisburg hat in seinem Urteil vom 13. Februar 2020 entschieden, dass ein Miterbe, der ohne Zustimmung der anderen Miterben einen Erbschein beantragt, keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Erbschein hat.

Der Fall:

Die Klägerin und die Beklagten waren Geschwister und bildeten nach dem Tod ihres Vaters eine Erbengemeinschaft.

Die Klägerin beantragte ohne Zustimmung ihrer Brüder einen gemeinschaftlichen Erbschein und trug die Kosten hierfür allein.

Später verlangte sie von ihren Brüdern die anteilige Erstattung der Kosten.

Die Entscheidung:

Kostenerstattung für die Erteilung eines Erbscheins – LG Duisburg 5 S 112/19

Das LG Duisburg wies die Klage ab. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Erstattung der Kosten zu.

Begründung:

  • Kein Gesamtschuldnerausgleich: Ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich bestand nicht, da die Klägerin im Verhältnis zur Gerichtskasse alleinige Kostenschuldnerin war.
  • Kein Anspruch aus gemeinschaftlicher Nachlassverwaltung: Ein Anspruch aus § 2038 BGB (gemeinschaftliche Nachlassverwaltung) bestand nicht, da die Klägerin keine Einigung der Miterben über den Erbscheinsantrag dargelegt hatte.
  • Kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag: Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) bestand ebenfalls nicht, da die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft die Beantragung des Erbscheins abgelehnt hatten.
  • Kein Anspruch aus § 2039 BGB i.V.m. § 683 BGB: Ein solcher Anspruch bestand auch nicht, da die Beantragung eines Erbscheins weder die Einziehung noch die Abwehr einer Nachlassforderung darstellt.
  • Kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung: Ein Anspruch aus § 684 BGB i.V.m. § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) bestand ebenfalls nicht. Der Vorrang des § 2038 BGB schließt einen Ausgleich der Miterben für eigenmächtige Maßnahmen nach allgemeinen Vorschriften aus.
  • Keine Notgeschäftsführung: Es lag auch kein Fall der Notgeschäftsführung vor, da die Beantragung des Erbscheins nicht eilig war.
  • Kein Anspruch trotz Notwendigkeit des Erbscheins: Auch der Umstand, dass die Beantragung des Erbscheins möglicherweise notwendig gewesen wäre, ändert nichts an der fehlenden Anspruchsgrundlage.
  • Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BGH: Das LG Duisburg stützte sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Wohnungseigentümergemeinschaften. Der BGH hatte entschieden, dass ein Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durchführt, keinen Anspruch auf Kostenerstattung hat, selbst wenn die Maßnahme notwendig gewesen wäre. Das LG Duisburg hielt diese Rechtsprechung für auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Revision:

Das LG Duisburg ließ die Revision zum BGH zu, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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