Kostenfestsetzungsbeschluss im Teilungsversteigerungsverfahren
LG Passau 2 T 56/16, Beschluss v. 09.08.2016,
Fehlende Rechtsgrundlage
Das Landgericht Passau befasste sich in seinem Beschluss vom 9. August 2016 (Az. 2 T 56/16) mit der Frage, ob im Rahmen eines Teilungsversteigerungsverfahrens nach Paragraf 180 ZVG ein
Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen werden kann, insbesondere unter Anwendung des Paragraf 788 ZPO, der die Erstattung von Kosten der Zwangsvollstreckung regelt.
Im vorliegenden Fall waren die Verfahrensbeteiligten Miteigentümer eines Grundstücks, das durch Teilungsversteigerung aufgelöst werden sollte.
Der Antragsteller beantragte die Versteigerung, um die Gemeinschaft der Miteigentümer aufzuheben.
Das Amtsgericht Passau ordnete die Versteigerung an, hob das Verfahren jedoch später auf, nachdem der Antragsteller die Fortsetzung der Versteigerung nicht weiter verfolgte.
Die Antragsgegner beantragten im Anschluss die Festsetzung der Verfahrenskosten und verlangten,
dass dem Antragsteller gemäß Paragraf 788 ZPO die entstandenen Kosten auferlegt werden.
Das Amtsgericht Passau kam diesem Antrag zunächst nach und erließ einen Kostenfestsetzungsbeschluss,
wonach dem Antragsteller Kosten in Höhe von 715,19 Euro auferlegt wurden.
Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller Beschwerde ein mit der Begründung, dass im Teilungsversteigerungsverfahren
keine Kostenerstattung nach Paragraf 788 ZPO stattfände, da die Kosten gemeinschaftliche Ausgaben seien.
Das Landgericht Passau hob in seinem Beschluss den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Passau auf.
Es stellte klar, dass Paragraf 788 ZPO, der in der Zwangsvollstreckung Anwendung findet, im Rahmen der Teilungsversteigerung gemäß Paragraf 180 ZVG nicht anzuwenden sei.
Die außergerichtlichen Kosten eines Teilhabers in einem Teilungsversteigerungsverfahren seien nach Gemeinschaftsrecht zu ersetzen, und nicht auf Grundlage des Paragraf 788 ZPO.
Das Teilungsversteigerungsverfahren nach Paragraf 180 ZVG diene der Aufhebung von Gemeinschaften und bereite die Vermögensauseinandersetzung vor.
Die dabei entstehenden Kosten würden nicht von einem Beteiligten allein getragen, sondern müssten gemeinschaftlich übernommen werden,
da die Teilungsversteigerung eine Form der Vermögensaufteilung darstelle.
Die Regelungen der Zivilprozessordnung seien nur begrenzt auf das Teilungsversteigerungsverfahren anwendbar.
Es sei zwar anerkannt, dass einige Vorschriften des ZVG auf Verfahren der Zwangsversteigerung anzuwenden seien, jedoch nicht in Bezug auf die Kostentragung.
Der Beschluss des Landgerichts Passau folgt der Rechtsauffassung der Literatur, die überwiegend die Anwendbarkeit des Paragraf 788 ZPO im Rahmen der Teilungsversteigerung ablehnt.
Das Gericht argumentierte zudem, dass es bereits im BGB Regelungen zur Kostentragung bei der Aufhebung von Erbengemeinschaften gebe, die hier Vorrang hätten.
Die Antragsgegner müssten somit die Kosten des Verfahrens selbst tragen.
Abschließend entschied das Landgericht, dass der Beschluss des Amtsgerichts Passau aufzuheben sei, und ließ die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu.
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