Kostenlast bei Erledigung zwischen Klageeinreichung und Klagezustellung
OLG Saarbrücken Beschluss vom 11.10.2024 – 5 W 62/24
Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hatte über die Kostenlast in einem Rechtsstreit zu entscheiden, der sich zwischen Klageeinreichung und Klagezustellung erledigt hatte.
Im konkreten Fall ging es um die Eintragung eines Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts, das dem Kläger zustand.
Die Beklagte, die Schwester des Klägers, war Alleinerbin der Eltern und hatte laut Erbvertrag die Auflage, dem Kläger ein lebenslanges Wohnungsrecht einzuräumen.
Der Kläger hatte, nachdem er von der Notarin erfahren hatte, dass diese die Beklagte bezüglich der Vermächtniserfüllung angeschrieben hatte
und noch keine Antwort erhalten hatte, Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Erfüllung des Vermächtnisses beantragt.
Nachdem die Beklagte dem Kläger mitgeteilt hatte, dass der Anspruch auf Eintragung des Wohnrechts bestehe und sie der Eintragung zustimmen werde, reichte der Kläger dennoch Klage ein.
Nach Zustellung der Klage teilte die Beklagte mit, dass der Antrag auf Eintragung des Wohnrechts zwischenzeitlich beurkundet worden und somit Erledigung eingetreten sei.
Das Landgericht (LG) Saarbrücken hatte der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, da die Klage zulässig und begründet gewesen sei
und die Beklagte durch ihr Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben habe.
Die Beklagte legte daraufhin sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.
Das OLG Saarbrücken wies die Beschwerde der Beklagten zurück und bestätigte die Kostenentscheidung des LG.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Kostenlast gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu verteilen sei.
Dabei sei grundsätzlich derjenigen Partei die Kosten aufzuerlegen, die bei Fortgang des Rechtsstreites voraussichtlich unterlegen wäre.
Zudem seien die Grundsätze der allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen (§§ 91 ff. ZPO) ergänzend zu berücksichtigen, insbesondere der Rechtsgedanke des § 93 ZPO.
Nach § 93 ZPO hat diejenige Partei die Kosten zu tragen, die dem Gegner ohne Anlass zu einem Prozess veranlasst hat.
Dies gilt auch, wenn die Klage ursprünglich unbegründet war, der Anlass zur Klageerhebung aber im Verhalten des Beklagten vor Klageeinreichung lag.
Das OLG Saarbrücken sah den Anlass zur Klageerhebung im Verhalten der Beklagten.
Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung befand sich die Beklagte mit der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Eintragung des Wohnrechts im Verzug.
Obwohl sie dem Kläger mitgeteilt hatte, dass der Anspruch bestehe und sie der Eintragung zustimmen werde,
hatte sie die Beurkundung des Wohnrechts erst zwei Monate nach dieser Zusage und nach Klageeinreichung vorgenommen.
Das Gericht betonte, dass es für die Frage, ob die Beklagte Anlass zur Klage gegeben hat, auf ihr Verhalten vor dem Prozess ankommt. Entscheidend sei der Zeitpunkt des Eingangs der Klage.
Die Beklagte habe durch ihr Verhalten vor Prozessbeginn den Eindruck erweckt, dass der Kläger ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen würde.
Das OLG Saarbrücken wies darauf hin, dass die Beklagte die Verzögerung der Beurkundung nicht ausreichend entschuldigt habe und ihr ein Verschulden daran vermutet werde.
Unter Berücksichtigung aller Umstände sei es daher gerechtfertigt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das OLG Saarbrücken entschieden hat, dass die Kostenlast in einem erledigten Rechtsstreit auch dann dem Beklagten auferlegt werden kann, wenn der Grund der
Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit eingetreten ist und die Klage daher von Anfang an unbegründet war,
wenn der Beklagte durch sein Verhalten vor Klageeinreichung Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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