
Kostenschuldnerhaftung des antragstellenden Miterben bei einem Teilerbschein – OLG München 11 W 768/23 e – Beschluss v. 24.07.2023
Der Entscheidungstext behandelt die Kostenschuldnerhaftung eines Miterben, der einen Teilerbschein beantragt hat.
Im vorliegenden Fall hatte der Miterbe R. T. nach umfangreichen Nachforschungen einen Teilerbschein für die väterlichen Verwandten der Erblasserin beantragt.
Der Nachlasswert wurde mit 30.199 € angesetzt, basierend auf dem halben Wert des gesamten Nachlasses.
Das Amtsgericht Kaufbeuren stellte ihm nach der Erbenermittlung den Teilerbschein aus.
Der Antragsteller wurde gemäß Paragraf 22 Abs. 1 GNotKG zur Kostenschuldnerhaftung herangezogen.
Er legte Beschwerde gegen die Entscheidung ein, da er der Auffassung war, dass die Kosten auf alle Erben aufzuteilen seien, da er den Antrag im Interesse des Gerichts gestellt habe.
Das OLG München wies die Beschwerde zurück.
Es stellte klar, dass gemäß GNotKG der Antragsteller des Teilerbscheins allein für die Kosten haftet, wenn der Antrag nicht von allen Erben gemeinsam gestellt wird.
Die Motivation des Antrags spielt keine Rolle, und die Antragstellerhaftung tritt unabhängig davon ein, ob der Antragsteller bereits eine Auszahlung erhalten hat.
Ein späterer Anspruch des Antragstellers auf anteilige Kostenbeteiligung der Miterben wird nicht im vorliegenden Verfahren entschieden,
da dieser Anspruch nach BGH-Rechtsprechung nicht besteht, wenn sich die Miterben dem Antrag widersetzt haben.
I. Zusammenfassung von RA und Notar Krau
II. Entscheidungstext
A. Kostenschuldnerhaftung des antragstellenden Miterben bei einem Teilerbschein
1. Vorinstanz: AG Kaufbeuren, Beschluss vom 22.02.2023 – VI 000969/12
2. Tenor: Zurückweisung der Beschwerde
B. Sachverhalt und Verfahrensablauf
1. Nachlassverfahren aufgrund Sterbefallmitteilung
2. Erblasserin ohne Testament; Nachlasspflegschaft und Erbenermittlung
3. Antrag auf Teilerbschein von Miterbin
4. Antragsteller beantragt Teilerbschein hinsichtlich väterlicher Seite
5. Kostenübernahme und Abwicklung des Verfahrens
C. Rechtliche Beurteilung
1. Anwendbarkeit des GNotKG auf den Teilerbschein-Antrag
2. Antragstellerhaftung gemäß Paragraf 22 GNotKG
3. Haftung auch für alle Miterben der väterlichen Seite
4. Motivation des Antragstellers irrelevant
5. Keine Rolle spielt die Auszahlung durch die Bank
6. Zutreffende Gebühr gemäß Paragraf 40 Abs. 2 GNotKG
D. Mögliche Ansprüche gegen übrige Miterben
1. Einfluss auf das vorliegende Verfahren nicht relevant
III. Fazit: OLG München bestätigt Antragstellerhaftung für Teilerbschein-Kosten
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