Kostenschuldnerhaftung des antragstellenden Miterben bei einem Teilerbschein – OLG München 11 W 768/23 e – Beschluss v. 24.07.2023
Der Entscheidungstext behandelt die Kostenschuldnerhaftung eines Miterben, der einen Teilerbschein beantragt hat.
Im vorliegenden Fall hatte der Miterbe R. T. nach umfangreichen Nachforschungen einen Teilerbschein für die väterlichen Verwandten der Erblasserin beantragt.
Der Nachlasswert wurde mit 30.199 € angesetzt, basierend auf dem halben Wert des gesamten Nachlasses.
Das Amtsgericht Kaufbeuren stellte ihm nach der Erbenermittlung den Teilerbschein aus.
Der Antragsteller wurde gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG zur Kostenschuldnerhaftung herangezogen.
Er legte Beschwerde gegen die Entscheidung ein, da er der Auffassung war, dass die Kosten auf alle Erben aufzuteilen seien, da er den Antrag im Interesse des Gerichts gestellt habe.
Das OLG München wies die Beschwerde zurück.
Es stellte klar, dass gemäß GNotKG der Antragsteller des Teilerbscheins allein für die Kosten haftet, wenn der Antrag nicht von allen Erben gemeinsam gestellt wird.
Die Motivation des Antrags spielt keine Rolle, und die Antragstellerhaftung tritt unabhängig davon ein, ob der Antragsteller bereits eine Auszahlung erhalten hat.
Ein späterer Anspruch des Antragstellers auf anteilige Kostenbeteiligung der Miterben wird nicht im vorliegenden Verfahren entschieden,
da dieser Anspruch nach BGH-Rechtsprechung nicht besteht, wenn sich die Miterben dem Antrag widersetzt haben.
I. Zusammenfassung von RA und Notar Krau
II. Entscheidungstext
A. Kostenschuldnerhaftung des antragstellenden Miterben bei einem Teilerbschein
1. Vorinstanz: AG Kaufbeuren, Beschluss vom 22.02.2023 – VI 000969/12
2. Tenor: Zurückweisung der Beschwerde
B. Sachverhalt und Verfahrensablauf
1. Nachlassverfahren aufgrund Sterbefallmitteilung
2. Erblasserin ohne Testament; Nachlasspflegschaft und Erbenermittlung
3. Antrag auf Teilerbschein von Miterbin
4. Antragsteller beantragt Teilerbschein hinsichtlich väterlicher Seite
5. Kostenübernahme und Abwicklung des Verfahrens
C. Rechtliche Beurteilung
1. Anwendbarkeit des GNotKG auf den Teilerbschein-Antrag
2. Antragstellerhaftung gemäß § 22 GNotKG
3. Haftung auch für alle Miterben der väterlichen Seite
4. Motivation des Antragstellers irrelevant
5. Keine Rolle spielt die Auszahlung durch die Bank
6. Zutreffende Gebühr gemäß § 40 Abs. 2 GNotKG
D. Mögliche Ansprüche gegen übrige Miterben
1. Einfluss auf das vorliegende Verfahren nicht relevant
III. Fazit: OLG München bestätigt Antragstellerhaftung für Teilerbschein-Kosten
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.