Kostentragung im Erbscheinsverfahren
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. November 2024 mit dem Aktenzeichen IV ZB 12/24 befasst sich mit der Frage der Kostenerstattung in einem Nachlassbeschwerdeverfahren.
Im Kern geht es um die Auslegung von Kostenentscheidungen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und
insbesondere darum, ob und inwieweit eine allgemeine Kostenauferlegung auch die Erstattung außergerichtlicher Kosten umfasst.
Der Fall betrifft einen Streit über die Erstattung außergerichtlicher Kosten in einem vorangegangenen Beschwerdeverfahren, in dem es um die Einziehung eines Erbscheins ging.
Der Beteiligte zu 2, der Sohn des Erblassers, hatte Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts eingelegt, die Beschwerde wurde jedoch vom Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht hatte ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (der Beteiligte zu 2) die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt,
und sich dabei auf § 84 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) bezogen.
Die Witwe des Erblassers (die frühere Beteiligte zu 1) beantragte daraufhin die Festsetzung ihrer außergerichtlichen Kosten gegen den Beteiligten zu 2, was das Nachlassgericht auch tat.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen diese Kostenfestsetzung wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen, woraufhin er Rechtsbeschwerde beim BGH einlegte.
Der BGH wies die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 zurück.
Die zentrale Aussage des Beschlusses ist, dass wenn ein Rechtsmittelgericht – wie im vorliegenden Fall – gemäß § 84 FamFG die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels demjenigen Beteiligten auferlegt, der es
eingelegt hat, diese Kostengrundentscheidung in der Regel auch die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen anderer Beteiligter im Sinne von § 80 Satz 1 FamFG umfasst.
Der BGH stellte klar, dass bei einer allgemeinen Kostenauferlegung gemäß § 84 FamFG, wie sie im vorliegenden Fall vorlag,
regelmäßig davon auszugehen ist, dass auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der anderen Beteiligten umfasst ist.
Dies gilt insbesondere für Beschwerdeverfahren.
Der BGH bestätigte, dass die Kosten für die anwaltliche Vertretung der früheren Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren als notwendige Aufwendungen im Sinne von § 80 Satz 1 FamFG anzusehen sind.
Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung wurde im konkreten Fall bejaht, da der Beteiligte zu 2 selbst anwaltlich vertreten war und es um eine komplexe Frage der Testamentsauslegung ging.
Der BGH betonte, dass § 84 FamFG dem Rechtsmittelgericht ein intendiertes Ermessen vorgibt, in dessen Rahmen dem Rechtsmittelführer
regelmäßig die Gerichtskosten und die notwendigen Aufwendungen anderer Beteiligter aufzuerlegen sind.
Eine abweichende Entscheidung ist nur in besonderen Sachlagen möglich.
Der BGH stellte klar, dass die in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage, ob eine allgemeine Kostenauferlegung
in erstinstanzlichen Nachlassverfahren auch die Erstattung außergerichtlicher Kosten umfasst, im vorliegenden Fall nicht relevant ist.
Die Entscheidung bezieht sich ausdrücklich auf Kostenentscheidungen in Rechtsmittelverfahren gemäß § 84 FamFG.
Die Entscheidung des BGH schafft Klarheit hinsichtlich der Auslegung von Kostenentscheidungen in Nachlassbeschwerdeverfahren.
Sie stärkt die Position der Beteiligten, die sich in solchen Verfahren anwaltlich vertreten lassen, indem sie sicherstellt, dass ihre notwendigen Aufwendungen
im Falle eines erfolglosen Rechtsmittels des Gegners erstattet werden.
Dieser Beschluss ist relevant für alle Beteiligten an einem Nachlassverfahren, welche sich in einem Rechtsmittelverfahren vor einem Oberlandesgericht befinden.
Zusammengefasst betont das Urteil die Wichtigkeit des §80 FamFG in Verbindung mit dem § 84 FamFG.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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