
Kostentragung nach übereinstimmender Erledigungserklärung im Zwangsmittelverfahren wegen Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses
Verfahrensgang
LG Hamburg, 07.04.2025 – 322 O 1/22
OLG Hamburg, 30.07.2025 – 2 W 27/25
RA und Notar Krau
Dieses Urteil befasst sich mit einem Rechtsstreit, in dem es um die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses ging.
Ein Erbe (der Beschwerdeführer) wurde gerichtlich dazu verurteilt, ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen. Da er dies nicht fristgerecht tat, beantragte die Gegenpartei (der Beschwerdegegner), Zwangsmittel wie ein Zwangsgeld zu verhängen, um ihn zur Erfüllung zu zwingen.
Als der Beschwerdegegner den Antrag auf Zwangsmittel stellte, reichte der Beschwerdeführer das Nachlassverzeichnis letztlich doch ein. Daraufhin erklärten beide Parteien den Streit für beendet (sogenannte übereinstimmende Erledigungserklärung). Das Gericht musste nun entscheiden, wer die Kosten für dieses Verfahren tragen muss.
Der Beschwerdegegner argumentierte, dass der Beschwerdeführer die Verzögerung verursacht hatte, weshalb der Antrag auf Zwangsmittel notwendig war. Er sagte, der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend mit dem Notar zusammengearbeitet und auf die Fertigstellung gedrängt.
Der Beschwerdeführer entgegnete, dass die Dauer der Erstellung des Nachlassverzeichnisses nicht in seiner Macht lag, sondern am Notar. Er warf dem Gericht vor, es könne nicht festlegen, wie lange ein Notar für seine Arbeit braucht.
Das Gericht entschied, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens tragen muss. Es begründete dies wie folgt:
Ein Erbe ist nicht nur dazu verpflichtet, einen Notar zu beauftragen, sondern auch aktiv an der Erstellung des Verzeichnisses mitzuwirken. Dazu gehört, alle notwendigen Informationen bereitzustellen und den Notar zu drängen, wenn die Bearbeitung zu lange dauert.
Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Gegenseite mehrere Monate lang im Unklaren über den Stand des Verfahrens ließ. Selbst auf eine Nachfrage hin, in der bereits Zwangsmittel angedroht wurden, reagierte er einen Monat lang nicht.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdegegner aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers vernünftigerweise davon ausgehen musste, dass er ohne gerichtliche Hilfe nicht zu seinem Recht kommen würde. Der Antrag auf Zwangsmittel war daher begründet.
Der Beschwerdeführer hätte die Kosten auch dann tragen müssen, wenn der Streit nicht für erledigt erklärt worden wäre. Daher muss er nun auch die Kosten für das Beschwerdeverfahren übernehmen. Das Gericht lehnte die Beschwerde des Beschwerdeführers ab und die Entscheidung ist endgültig.
Dieses Urteil verdeutlicht, dass die Pflicht eines Erben zur Auskunftserteilung nicht mit der Beauftragung eines Notars endet. Er muss aktiv und transparent am Prozess mitwirken, um rechtliche Konsequenzen und Kosten zu vermeiden.
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