Kostentragung notarielles Nachlassverzeichnis – OLG Koblenz 12 U 2099/21 – Dürftigkeitsnachweises zur Überbürdung der Kosten eines notariellen Nachlassverzeichnisses auf den Pflichtteilsberechtigten
Das OLG Koblenz hat entschieden, dass die Kosten für die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses grundsätzlich dem Nachlass zur Last fallen.
Nur bei Dürftigkeit des Nachlasses muss der Berechtigte die Kosten tragen und den Nachweis erbringen.
In diesem Fall wurde der Dürftigkeitsnachweis nicht erbracht, da die Beklagte nicht beweisen konnte, dass bestimmte Rückzahlungsansprüche erfüllt wurden und somit der Nachlass nicht als dürftig anzusehen ist.
Die Klägerin wurde zu Unrecht zur Kostentragung verpflichtet, und ihre Berufung war erfolgreich.
Die Kosten der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses fallen grundsätzlich dem Nachlass zur Last; etwas anderes – also Kostentragungspflicht des Auskunftsberechtigten – gilt hingegen bei Dürftigkeit des Nachlasses, wobei den Nachweis der Dürftigkeit hierbei der Erbe zu führen hat.
Dieser Dürftigkeitsnachweis ist nicht erbracht, wenn der Auskunftspflichtige zum Nachlass zählende (Darlehens-)Rückzahlungsansprüche darlegt und es dem Erben nicht gelingt, deren Erfüllung darzulegen und zu beweisen.
Die Berufung der Klägerin beschränkt sich darauf, dass die ihr in dem angefochtenen Teilurteil auferlegte Vorauszahlungspflicht gestrichen werden soll, also das landgerichtliche Teilurteil mit Ausnahme der in der Einleitung des Tenors zu 1. aufgenommenen Formulierungen „das auf Kosten der Klägerin zu erstellen ist“, bzw. „gegen Vorauszahlung der hierfür voraussichtlich anfallenden Kosten des notariellen Nachlassverzeichnisses durch die Klägerin“ Bestand haben soll.
Dieses mit der Berufung verfolgte Begehren der Klägerin ist erfolgreich.
Gemäß § 2314 Abs. 2 BGB fallen die Kosten der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses dem Nachlass zur Last. Unter dem Begriff Kosten werden hierbei Gebühren, notwendige Reise- und Aufenthaltskosten des Auskunftspflichtigen bzw. des anwesenden Auskunftsberechtigten oder seines Beistandes, der Wertermittlung und der amtlichen Aufnahme erfasst
(Grüneberg/Weidlich, BGB, 82. Aufl., § 2314 Rn. 18).
Etwas anderes gilt hingegen bei Dürftigkeit des Nachlasses.
Sollte der Nachlass dürftig sein, hat der Berechtigte die Kosten für die Erstellung des notariellen Verzeichnisses zu tragen
Den Nachweis der Dürftigkeit hat hierbei der Erbe zu führen
Anders als das Landgericht sieht der Senat den Beweis der Dürftigkeit des Nachlasses durch die Beklagte als nicht geführt an.
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