Kostentragungspflicht der ungeteilten Erbengemeinschaft für Anordnung der Testamentsvollstreckung lediglich eines Miterbenanteils BGH IV ZR 283/95

September 6, 2020

Kostentragungspflicht der ungeteilten Erbengemeinschaft für Anordnung der Testamentsvollstreckung lediglich eines Miterbenanteils BGH IV ZR 283/95

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Hintergrund und Bedeutung des Falles
    • Überblick über den Fall BGH IV ZR 283/95
  2. Tenor
    • Aufhebung des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
    • Zurückweisung der Berufung des Beklagten
    • Kostentragung durch den Beklagten
    • Festsetzung der Kosten der Rechtsmittelverfahren
  3. Tatbestand
    • Erblasserin und Erben
    • Testamentarische Verfügungen und Anordnung der Testamentsvollstreckung
    • Honorar der Testamentsvollstrecker und Kostentragung durch die Miterben
    • Klage der Testamentsvollstrecker auf Kostenbeteiligung des Beklagten
  4. Erstinstanzliche Entscheidung
    • Urteil des Landgerichts Hamburg zugunsten der Kläger
    • Berufung des Beklagten gegen das Urteil
    • Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg
  5. Entscheidungsgründe des BGH
    • Erfolg der Revision der Kläger
    • Rechtsfehlerfreie Feststellung des Berufungsgerichts zur Auslegung des Testaments
    • Gesetzliche Grundlage der Kostentragungspflicht
  6. Gesetzliche Grundlagen und Auslegung
    • Anwendbarkeit der Vorschriften des Auftragsrechts gemäß § 2218 BGB
    • Verwaltung des Erbteils durch den Testamentsvollstrecker
    • Gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und allen Erben
  7. Verantwortung der Erbengemeinschaft
    • Umfang der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker
    • Verpflichtungen der Miterben gemäß §§ 2038, 2046, 2058 BGB
    • Auswirkungen der Testamentsvollstreckung auf die Erbengemeinschaft
  8. Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers
    • Gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten und Verwaltungskosten
    • Interessenlage und Wille des Erblassers
    • Unangemessenheit einer Beschränkung der Kostentragung auf den einzelnen Erben
  9. Rechtliche Würdigung
    • Analyse der Mindermeinung und herrschenden Meinung in der Literatur
    • Bestätigung der gemeinschaftlichen Kostentragungspflicht der Erben
    • Auswirkungen der Entscheidung auf die Praxis der Testamentsvollstreckung

Kostentragungspflicht der ungeteilten Erbengemeinschaft für Anordnung der Testamentsvollstreckung lediglich eines Miterbenanteils BGH IV ZR 283/95

Die Erblasserin hatte in ihrem Testament Testamentsvollstreckung nur für den Erbteil ihres behinderten Sohnes angeordnet und den Testamentsvollstreckern eine Vergütung zugesprochen.

Diese Vergütung wurde zunächst allein von dem Sohn getragen.

Die Testamentsvollstrecker verlangten nun von dem anderen Erben, dem Ehemann der Erblasserin, die hälftige Erstattung der Vergütung.

Entscheidung des BGH:

Der BGH gab der Revision der Testamentsvollstrecker statt und verurteilte den Ehemann zur hälftigen Erstattung der Vergütung.

Die Kosten der Testamentsvollstreckung sind von allen Miterben zu tragen, auch wenn die Testamentsvollstreckung nur für einen Erbteil angeordnet ist.

Begründung:

Kostentragungspflicht der ungeteilten Erbengemeinschaft für Anordnung der Testamentsvollstreckung lediglich eines Miterbenanteils BGH IV ZR 283/95

  • Anwendbarkeit des Auftragsrechts:

    • Zwar sind auf das Rechtsverhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Erben gemäß § 2218 BGB die Vorschriften des Auftragsrechts entsprechend anwendbar.
    • Der Testamentsvollstrecker besorgt aber kein Geschäft des Erben, sondern ist Inhaber eines vom Erblasser eingerichteten Amtes.
    • Er ist unabhängig von Weisungen der Erben und genießt das besondere Vertrauen des Erblassers.
  • Verwaltung des gesamten Nachlasses:

    • Auch bei einer auf einen Erbteil beschränkten Testamentsvollstreckung bezieht sich die Verwaltung des Testamentsvollstreckers auf den gesamten Nachlass, solange die Erbengemeinschaft besteht.
    • Er steht in einem gesetzlichen Schuldverhältnis zu allen Erben.
    • Er kann alle Miterbenrechte ausüben und verpflichtet mit seinen Handlungen alle Miterben.
  • Gemeinschaftliche Kostentragungspflicht:

    • Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist eine gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeit im Sinne von §§ 2046, 2058 BGB.
    • Alle Miterben haften hierfür im Innenverhältnis nach § 426 BGB anteilig entsprechend ihren Erbteilen.
  • Interessenlage und Wille des Erblassers:

    • Der Wille des Erblassers ist regelmäßig darauf gerichtet, dass der Nachlass durch die Testamentsvollstreckung in seinem Sinne verwaltet wird.
    • Die Beschränkung der Kostentragungspflicht auf den Miterben, dessen Erbteil der Testamentsvollstreckung unterliegt, widerspricht dieser Interessenlage.
  • Herrschende Meinung in der Literatur:

    • Die herrschende Meinung in der Literatur vertritt die Auffassung, dass die Testamentsvollstreckervergütung von allen Miterben zu tragen ist, auch bei einer auf einen Erbanteil beschränkten Testamentsvollstreckung.

Leitsätze:

Kostentragungspflicht der ungeteilten Erbengemeinschaft für Anordnung der Testamentsvollstreckung lediglich eines Miterbenanteils BGH IV ZR 283/95

  • Die Kosten einer nur für einen Miterbenanteil angeordneten Testamentsvollstreckung sind bis zur Erbauseinandersetzung von allen Miterben gemeinschaftlich zu tragen.
  • Dies gilt auch für die Vergütung des Testamentsvollstreckers.

Zusätzliche Informationen:

  • Die Entscheidung verdeutlicht die Kostentragungspflicht der Erbengemeinschaft bei einer auf einen Erbteil beschränkten Testamentsvollstreckung.
  • Sie stärkt die Position des Testamentsvollstreckers und erleichtert ihm die Durchsetzung seiner Vergütungsansprüche.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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