
Kostentragungspflicht in einem Erbscheinsverfahren
OLG Schleswig (9. Zivilsenat), Beschluss vom 08.10.2025 – 9 W 95/25
Das Erbschaftsrecht ist oft kompliziert, besonders wenn es um die Kosten eines Gerichtsverfahrens geht. Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig vom 8. Oktober 2025 (Aktenzeichen: 9 W 95/25) sorgt nun für Klarheit bei der Frage: Wer zahlt eigentlich die Anwaltskosten, wenn das Gericht allgemein von „Kosten des Verfahrens“ spricht?
In der folgenden Zusammenfassung erkläre ich Ihnen die Entscheidung und ihre Bedeutung für die Praxis.
Alles begann mit einem klassischen Erbfall. Eine Mutter war verstorben und hinterließ zwei Töchter. Die eine Tochter (Beteiligte zu 1) war der Meinung, sie sei die Alleinerbin. Sie stützte sich dabei auf ein handschriftliches Testament der Mutter und beantragte beim Nachlassgericht einen Erbschein.
Die andere Tochter (Beteiligte zu 2), also die Schwester, sah das jedoch ganz anders. Sie zweifelte die Gültigkeit des Testaments an. Um den Sachverhalt zu klären, musste das Amtsgericht Neumünster tief in die Beweisaufnahme einsteigen. Es wurden Zeugen vernommen und sogar zwei verschiedene Sachverständige beauftragt, um Gutachten zu erstellen.
Am Ende hielt das Amtsgericht das Testament für gültig. Die erste Tochter bekam Recht und sollte den Erbschein erhalten. Wichtig für unseren Fall ist jedoch die sogenannte Kostengrundentscheidung. Das Gericht schrieb in seinen Beschluss:
„Die Kosten des Verfahrens trägt die Beteiligte zu 2) [die Schwester] mit Ausnahme der Kosten, die für die Beantragung des Erbscheins anfallen, diese trägt die Beteiligte zu 1) [die Alleinerbin].“
Das Gericht begründete dies kurz mit dem Hinweis auf den Paragrafen 81 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Nachdem das Urteil rechtskräftig war, wollte die Alleinerbin ihre Auslagen zurückhaben. Sie hatte einen Rechtsanwalt eingeschaltet und forderte nun von ihrer Schwester die Erstattung dieser Anwaltskosten. Es ging immerhin um einen Betrag von über 7.400 Euro.
Das Amtsgericht gab ihr zunächst recht und erließ einen Beschluss, wonach die Schwester diese Summe zahlen müsse. Doch die Schwester wehrte sich dagegen. Sie argumentierte, dass die Formulierung „Kosten des Verfahrens“ in der ersten Entscheidung lediglich die Gerichtskosten meinte, aber nicht ihre privaten Anwaltskosten.
Der Fall landete schließlich beim Oberlandesgericht Schleswig. Die Richter dort gaben der Schwester recht. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde aufgehoben. Die Alleinerbin bleibt also auf ihren Anwaltskosten von 7.400 Euro sitzen.
Das Gericht stellte klar, dass im Erbrecht (und anderen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) besondere Regeln gelten. Anders als im „normalen“ Zivilprozess, wo der Verlierer fast immer auch die Anwaltskosten des Gewinners zahlt, entscheidet im Erbscheinsverfahren das Gericht nach billigem Ermessen.
Wenn ein Richter schreibt, dass jemand die „Kosten des Verfahrens“ zu tragen hat, meint er damit im Zweifel nur:
Die „außergerichtlichen Kosten“ – also das Honorar für den eigenen Anwalt – sind damit nicht automatisch gemeint.
Das OLG Schleswig betonte, dass eine Verpflichtung zur Zahlung der gegnerischen Anwaltskosten ausdrücklich im Beschluss stehen muss. Fehlt eine solche klare Anordnung des Gerichts, bleibt jeder Beteiligte auf seinen eigenen Kosten sitzen. Das Gericht muss also explizit prüfen und entscheiden, ob es fair („billig“) ist, einer Partei auch die Anwaltskosten der Gegenseite aufzuerlegen.
Ein bloßer Verweis auf den Gesetzestext oder eine pauschale Formulierung reicht dafür nicht aus. Wenn das Gericht das Ermessen nicht erkennbar ausgeübt hat, gilt der Grundsatz: Jeder zahlt seinen eigenen Anwalt selbst.
Diese Entscheidung ist für jeden wichtig, der in einen Erbstreit verwickelt ist. Sie zeigt, dass man sich nicht zu früh freuen darf, wenn man den Prozess gewinnt und das Gericht der Gegenseite die „Kosten des Verfahrens“ auferlegt.
Wenn Sie möchten, dass die Gegenseite auch Ihren Anwalt bezahlt, muss Ihr Anwalt darauf hinwirken, dass dies im Beschluss des Gerichts eindeutig formuliert wird. Es muss dort stehen, dass auch die „notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen“ erstattet werden müssen.
Steht dort nur „Kosten des Verfahrens“, tragen Sie Ihr Anwaltshonorar trotz des Sieges wahrscheinlich selbst. Das kann bei hohen Nachlasswerten, wie in diesem Fall (Wert bis 260.000 Euro), sehr teuer werden.
Solche juristischen Feinheiten können über hohe Geldbeträge entscheiden. Damit Sie in einem Erbscheinsverfahren keine bösen Überraschungen erleben und Ihre Ansprüche von Anfang an richtig formuliert werden, ist eine kompetente Beratung unerlässlich.
Wenn Sie Fragen zu einem Erbfall, einem Testament oder zur Kostentragung in einem Gerichtsverfahren haben, wenden Sie sich bitte an uns. Nehmen Sie gerne Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf. Wir unterstützen Sie dabei, Ihr Recht – und Ihr Geld – zu sichern.
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