Kostenübernahme für Nachtragsliquidation durch Rechtsschutzversicherung

Oktober 15, 2025

Die Kostenübernahme für eine Nachtragsliquidation durch eine Rechtsschutzversicherung hängt von den allgemeinen Bedingungen der Versicherungspolice und den Umständen des Einzelfalls ab.

Da es sich bei der Nachtragsliquidation um ein gerichtliches Verfahren zur nachträglichen Abwicklung einer bereits gelöschten Gesellschaft handelt, gelten die üblichen Prüfkriterien der Rechtsschutzversicherung für die Deckungszusage.

Hier sind die zentralen Punkte, die für eine Kostenübernahme relevant sind:

Allgemeine Voraussetzungen der Deckungszusage

Ihre Rechtsschutzversicherung wird zunächst die folgenden allgemeinen Kriterien prüfen:

Versicherter Rechtsbereich:

Der Sachverhalt, der die Nachtragsliquidation erforderlich macht (z. B. die Geltendmachung einer Forderung oder die Klärung von Grundbuchrechten), muss vom Versicherungsschutz abgedeckt sein. Dies ist meistens der Fall, wenn der Firmenrechtsschutz oder ein erweiterter Privat- und Berufsrechtsschutz mit abgedeckten Gesellschaftsanteilen vorliegt.

Zeitpunkt des Versicherungsfalls:

Der Streitfall oder die Notwendigkeit der Nachtragsliquidation (z. B. die Entdeckung des Vermögenswerts oder das Bekanntwerden der notwendigen Abwicklungsmaßnahme) muss während der Vertragslaufzeit und nach Ablauf einer eventuellen Wartezeit eingetreten sein.

Kein Ausschluss:

Es dürfen keine vertraglichen Ausschlüsse greifen. So sind häufig Ansprüche aus dem Gesellschaftsrecht (z. B. im Zusammenhang mit der Gründung, Umwandlung oder Auflösung der Gesellschaft) oder spekulative Geschäfte vom Schutz ausgenommen.

Kein Mutwillen:

Das Verfahren darf nicht mutwillig sein. Dies ist der Fall, wenn die möglichen Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Bei einer Nachtragsliquidation muss also ein hinreichendes Interesse und die Werthaltigkeit des abzuwickelnden Vermögens oder die Notwendigkeit der Maßnahme glaubhaft gemacht werden.

Spezifische Herausforderung: Gerichtliches Antragsverfahren

Die Nachtragsliquidation ist ein unternehmensrechtliches Verfahren beim Amtsgericht/Registergericht zur Bestellung eines Nachtragsliquidators.

Die Rechtsschutzversicherung muss prüfen, ob die reine Antragstellung auf Bestellung eines Nachtragsliquidators und die damit verbundenen Gerichts- und Anwaltskosten unter den versicherten „Rechtsschutzfall“ fallen.

In der Regel umfasst der Rechtsschutz die Kosten für die Wahrnehmung von rechtlichen Interessen. Ist die Nachtragsliquidation notwendig, um einen versicherten Rechtsanspruch (z. B. die Löschung einer Hypothek, die Einziehung einer Forderung) erst durchsetzen zu können, steigen die Chancen auf eine Kostenübernahme.

Kostenarten, die übernommen werden können

Wird die Deckungszusage erteilt, übernimmt die Versicherung im Regelfall:

Gerichtskosten

Die Gerichtskosten für die Anordnung der Nachtragsliquidation und die Bestellung des Liquidators (häufig Vorschuss erforderlich).

Anwaltskosten

Die Kosten für den Rechtsanwalt, der den Antrag auf Nachtragsliquidation stellt (Antragsteller).

Kosten des Nachtragsliquidators

Die Vergütung und Auslagen des bestellten Nachtragsliquidators, soweit diese im Zusammenhang mit der Geltendmachung oder Abwehr eines versicherten Rechtsinteresses stehen. Die Vergütung richtet sich dabei nicht nach dem RVG, sondern wird vom Gericht festgesetzt.

Zusammenfassend

Die entscheidenden Schritte für Sie sind:

Ihren Vertrag prüfen:

Sehen Sie in Ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (ARB) nach, ob der Bereich Gesellschaftsrecht oder der konkrete Anlass (z. B. Forderungseinzug, Immobilienrecht) abgedeckt ist.

Deckungsanfrage stellen:

Lassen Sie Ihren Anwalt kostenfrei eine Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung stellen. Er muss dabei das Interesse und die Notwendigkeit der Nachtragsliquidation substantiiert darlegen (z. B. die Existenz von werthaltigem Vermögen).

Deckungszusage abwarten:

Die Versicherung prüft die Voraussetzungen und erteilt eine Deckungszusage oder lehnt ab.

Rechtsanwalt Krau übernimmt als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit Jahren bundesweit Nachtragsliquidationen zum Festpreis. Rufen Sie jetzt an!

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge