Die Kostenübernahme für eine Nachtragsliquidation durch eine Rechtsschutzversicherung hängt von den allgemeinen Bedingungen der Versicherungspolice und den Umständen des Einzelfalls ab.
Da es sich bei der Nachtragsliquidation um ein gerichtliches Verfahren zur nachträglichen Abwicklung einer bereits gelöschten Gesellschaft handelt, gelten die üblichen Prüfkriterien der Rechtsschutzversicherung für die Deckungszusage.
Hier sind die zentralen Punkte, die für eine Kostenübernahme relevant sind:
Ihre Rechtsschutzversicherung wird zunächst die folgenden allgemeinen Kriterien prüfen:
Der Sachverhalt, der die Nachtragsliquidation erforderlich macht (z. B. die Geltendmachung einer Forderung oder die Klärung von Grundbuchrechten), muss vom Versicherungsschutz abgedeckt sein. Dies ist meistens der Fall, wenn der Firmenrechtsschutz oder ein erweiterter Privat- und Berufsrechtsschutz mit abgedeckten Gesellschaftsanteilen vorliegt.
Der Streitfall oder die Notwendigkeit der Nachtragsliquidation (z. B. die Entdeckung des Vermögenswerts oder das Bekanntwerden der notwendigen Abwicklungsmaßnahme) muss während der Vertragslaufzeit und nach Ablauf einer eventuellen Wartezeit eingetreten sein.
Es dürfen keine vertraglichen Ausschlüsse greifen. So sind häufig Ansprüche aus dem Gesellschaftsrecht (z. B. im Zusammenhang mit der Gründung, Umwandlung oder Auflösung der Gesellschaft) oder spekulative Geschäfte vom Schutz ausgenommen.
Das Verfahren darf nicht mutwillig sein. Dies ist der Fall, wenn die möglichen Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Bei einer Nachtragsliquidation muss also ein hinreichendes Interesse und die Werthaltigkeit des abzuwickelnden Vermögens oder die Notwendigkeit der Maßnahme glaubhaft gemacht werden.
Die Nachtragsliquidation ist ein unternehmensrechtliches Verfahren beim Amtsgericht/Registergericht zur Bestellung eines Nachtragsliquidators.
Die Rechtsschutzversicherung muss prüfen, ob die reine Antragstellung auf Bestellung eines Nachtragsliquidators und die damit verbundenen Gerichts- und Anwaltskosten unter den versicherten „Rechtsschutzfall“ fallen.
In der Regel umfasst der Rechtsschutz die Kosten für die Wahrnehmung von rechtlichen Interessen. Ist die Nachtragsliquidation notwendig, um einen versicherten Rechtsanspruch (z. B. die Löschung einer Hypothek, die Einziehung einer Forderung) erst durchsetzen zu können, steigen die Chancen auf eine Kostenübernahme.
Wird die Deckungszusage erteilt, übernimmt die Versicherung im Regelfall:
Die Gerichtskosten für die Anordnung der Nachtragsliquidation und die Bestellung des Liquidators (häufig Vorschuss erforderlich).
Die Kosten für den Rechtsanwalt, der den Antrag auf Nachtragsliquidation stellt (Antragsteller).
Die Vergütung und Auslagen des bestellten Nachtragsliquidators, soweit diese im Zusammenhang mit der Geltendmachung oder Abwehr eines versicherten Rechtsinteresses stehen. Die Vergütung richtet sich dabei nicht nach dem RVG, sondern wird vom Gericht festgesetzt.
Die entscheidenden Schritte für Sie sind:
Sehen Sie in Ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (ARB) nach, ob der Bereich Gesellschaftsrecht oder der konkrete Anlass (z. B. Forderungseinzug, Immobilienrecht) abgedeckt ist.
Lassen Sie Ihren Anwalt kostenfrei eine Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung stellen. Er muss dabei das Interesse und die Notwendigkeit der Nachtragsliquidation substantiiert darlegen (z. B. die Existenz von werthaltigem Vermögen).
Die Versicherung prüft die Voraussetzungen und erteilt eine Deckungszusage oder lehnt ab.
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