Kostenverteilung in Verfahren zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

Dezember 15, 2019

Kostenverteilung in Verfahren zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

OLG München Beschluss 27.8.2019 – 31 Wx 235/17

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 27. August 2019 (Az. 31 Wx 235/17) befasst sich mit der Frage der

Kostenverteilung in einem Verfahren zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.

Konkret ging es um die Kosten eines Sachverständigengutachtens, das die Testierfähigkeit der Erblasserin klären sollte.

Das OLG München entschied, dass die Kosten für das Gutachten den Erben auferlegt werden können, da die Klärung der Testierfähigkeit in ihrem Interesse liegt und letztlich dazu dient, den wahren Erben zu ermitteln.

Wesentlich ist hierbei, dass den Erben rechtliches Gehör gewährt werden muss, bevor eine solche Kostenentscheidung getroffen wird.

Wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch nicht feststeht, wer die Erben sind, muss ein Verfahrenspfleger bestellt werden, der die unbekannten Erben vertritt und ihr rechtliches Gehör wahrnimmt.

Im konkreten Fall wurde die Beschwerde, die die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zum Gegenstand hatte, zurückgenommen.

Kostenverteilung in Verfahren zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

Damit verblieb nur noch die Entscheidung über die Kosten.

Das OLG stützte seine Entscheidung auf § 84 FamFG, wonach die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels in der Regel demjenigen auferlegt werden, der es eingelegt hat.

Diese Regelung gilt auch, wenn das Rechtsmittel zurückgenommen wurde.

Das Gericht hat jedoch auch die Möglichkeit, die Kosten ausnahmsweise einem anderen Beteiligten aufzuerlegen.

Das Gericht argumentierte, dass die Kosten des Sachverständigengutachtens den Erben auferlegt werden können, da diese Klärung der Testierfähigkeit letztlich in ihrem Interesse liegt.

Da zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht feststand, wer Erbe ist, wurde ein Verfahrenspfleger bestellt, um den Erben rechtliches Gehör zu gewähren.

Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, während die außergerichtlichen Kosten von den Beteiligten selbst zu tragen sind.

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren wurde bis zur Feststellung des Nachlasswerts durch das Nachlassgericht zurückgestellt.

RA und Notar Krau

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