
Kostenverteilung nach Rücknahme Erbscheinsantrag
OLG Schleswig 3 Wx 46/13
Im Fall des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts geht es um die Verteilung der Kosten nach der Rücknahme eines Erbscheinsantrags.
Der geschiedene Erblasser hatte 2007 ein handschriftliches Testament verfasst, in dem er seinen Sohn (Beteiligter zu 1) als Alleinerben bestimmte.
Dieser stellte 2010 einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins.
Die Tochter des Erblassers (Beteiligte zu 2) erhob Einspruch mit der Begründung, ihr Vater sei testierunfähig gewesen.
Nach umfassenden Ermittlungen, inklusive der Zeugenaussagen und eines psychiatrischen Gutachtens, wurde festgestellt, dass der Erblasser
aufgrund von Demenz, Alkoholmissbrauch und einer Persönlichkeitsveränderung zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung wahrscheinlich nicht mehr testierfähig war.
Daraufhin nahm der Sohn seinen Antrag zurück und beantragte einen neuen Erbschein, der ihn und seine Schwester zu gleichen Teilen als Erben auswies.
Das Amtsgericht entschied, dass die Gerichtskosten des ersten Verfahrens nicht erhoben würden, jedoch die Kosten des zweiten Verfahrens vom Sohn zu tragen seien.
Jeder Beteiligte solle seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
Die Tochter legte Beschwerde ein und verlangte, dass der Sohn ihre außergerichtlichen Kosten übernehmen solle, da er von der Testierunfähigkeit gewusst haben müsse.
Das Oberlandesgericht entschied jedoch, dass die Beschwerde unbegründet sei.
Der Sohn konnte nicht wissen, dass sein Vater testierunfähig war, da dies erst durch das Gutachten festgestellt wurde.
Da der Erbscheinsantrag dem Willen des Erblassers entsprach und bei objektiver Prüfung nicht von Anfang an aussichtslos war,
blieb es bei der Entscheidung, dass jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
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